Rechtsgewährleistung. 18.1 Die Leistungserbringerin gewährleistet, dass ihre Leistungen keine Dritten zustehenden Schutzrechte in der Schweiz ver- letzt
18.2 Die Leistungserbringerin verteidigt den Kunden gegen jeden im Zusammenhang mit seiner vertragsgemässen Nutzung des Arbeitsresultates erhobenen Anspruch wegen Verlet- zung eines Schutzrechtes, sofern sie vom Kunden innerhalb von 30 Tagen schriftlich benachrichtigt wird und ihr die aus- schliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlässt. Unter diesen Vo- raussetzungen führt die Leistungserbringerin den Rechts- streit auf ihre Kosten und übernimmt auch Xxxxxxxxxxxxx, der Dritten zugesprochen wird.
18.3 Sofern ein Produkt bzw. eine Leistung oder ein Teil davon Gegenstand einer Klage wegen Verletzung von gewerbli- chen Schutzrechten ist oder nach Meinung von der Leis- tungserbringerin werden könnte, kann die Leistungserbringe- rin dem Kunden nach ihrer Xxxx entweder das Recht ver- schaffen, den Gegenstand frei von jeder Haftung wegen Ver- letzung gewerblicher Schutzrechte zu benutzen, das Produkt durch ein anderes ersetzen, welches die wesentlichen ver- traglichen Eigenschaften erfüllt, das Produkt so abändern, dass es keine Immaterialgüterrechte mehr verletzt, oder, falls keine der vorstehenden Möglichkeiten mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand realisierbar sind, das Produkt zurück- nehmen und den Kaufpreis abzüglich der Amortisation auf Basis einer fünfjährigen linearen Abschreibung zurückerstat- ten.
18.4 Die Leistungserbringerin ist von den vorstehenden Verpflich- tungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch da- rauf beruht, dass das Arbeitsresultat vom Kunden geändert wurde, oder dass dessen Nutzung unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen erfolgt.
18.5 Dem Kunden stehen gegenüber der Leistungserbringerin keine über diese Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche zu.
Rechtsgewährleistung. 19.1 Bei der Erbringung der Services wird AEK gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verletzen.
19.2 AEK verteidigt den Kunden gegen jeden im Zusammenhang mit seiner vertragsgemässen Nutzung des Arbeitsresultates erhobenen Anspruch wegen Verletzung eines Schutzrech- tes, sofern sie vom Kunden innerhalb von 30 Tagen schrift- lich benachrichtigt wird und ihr die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechts- streites überlässt. Unter diesen Voraussetzungen führt die AEK den Rechtsstreit auf ihre Kosten und übernimmt auch Schadenersatz, der Dritten zugesprochen wird.
19.3 Wenn das Arbeitsresultat nach richterlichem Urteil oder nach dem Ermessen des Unternehmers Schutzrechte Dritter ver- letzt, hat die AEK das Recht, auf eigene Kosten Änderungen vorzunehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen oder die entsprechenden Rechte zu erwerben.
19.4 AEK ist von den vorstehenden Verpflichtungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass das Arbeitsresultat vom Kunden geändert wurde, oder dass dessen Nutzung unter anderen als den spezifizierten Ein- satzbedingungen erfolgt.
19.5 Dem Kunden stehen gegenüber der AEK keine über diese Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche zu.
Rechtsgewährleistung. Der Anbieter gewährleistet, dass er mit seinen Leistungen keine Dritten in der Schweiz und in Deutschland zustehen- den Schutzrechte verletzt (nachfolgend «Schutzrechte»), welche die vertragsgemässe Nutzung der Leistungen ein- schränken oder ausschliessen. Behaupten Dritte eine Verletzung ihrer Schutzrechte, hat der Anbieter das Recht, dem Kunden die Nutzung der Leis- tungen mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres zu un- tersagen. Versucht ein Dritter, den Kunden gestützt auf angeblich bessere Schutzrechte an der vertragsgemässen Nutzung der Leistungen des Anbieters im Rahmen der spezifizierten Einsatzbedingungen zu hindern, so zeigt der Kunde dies dem Anbieter unverzüglich schriftlich an. Unter der Voraus- setzung der fristgerechten Anzeige und zumutbaren Unter- stützung durch den Kunden wird der Anbieter nach eige- nem Ermessen entweder seine Leistungen so abändern, dass sie bei Erfüllung aller wesentlichen Anforderungen des Kunden Schutzrechte nicht verletzen, oder dem Kunden auf seine Kosten eine Lizenz des Dritten verschaffen oder den Drittanspruch bestreiten. Kommt es zu einer gerichtli- chen Klage des Dritten gegen den Kunden, überlässt der Kunde dem Anbieter die alleinige Kontrolle über die Pro- zessführung und nimmt alle dazu notwendigen Handlun- gen vor. Unter dieser Voraussetzung übernimmt der Anbie- ter die Kosten der Prozessführung (einschliesslich ange- messener Anwaltskosten) und ersetzt dem Kunden im Rah- men der Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 11 jeden aus einem rechtskräftigen Urteil gegen den Kunden resultie- renden direkten Schaden. Der Kunde verliert die Ansprüche gemäss dieser Rechtsgewährleistung, wenn er dem Anbie- ter die Kontrolle über die Prozessführung entzieht oder nicht überlässt, insbesondere wenn er ohne ausdrückliche Genehmigung des Anbieters Drittansprüche durch Ver- gleich oder Anerkennung ganz oder teilweise erledigt. Der Anbieter wird diese Genehmigung nicht ohne wichtigen Grund verweigern.
Rechtsgewährleistung. 19.1 Bei der Erbringung der Services wird die Leistungserbringe- rin gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verlet- zen.
19.2 Die Leistungserbringerin verteidigt den Kunden gegen jeden im Zusammenhang mit seiner vertragsgemässen Nutzung des Arbeitsresultates erhobenen Anspruch wegen Verlet- zung eines Schutzrechtes, sofern sie vom Kunden innerhalb von 30 Tagen schriftlich benachrichtigt wird und ihr die aus- schliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlässt. Unter diesen Vo- raussetzungen führt die Leistungserbringerin den Rechts- streit auf ihre Kosten und übernimmt auch Xxxxxxxxxxxxx, der Dritten zugesprochen wird.
19.3 Wenn das Arbeitsresultat nach richterlichem Urteil oder nach dem Ermessen des Unternehmers Schutzrechte Dritter ver- letzt, hat die Leistungserbringerin das Recht, auf eigene Kosten Änderungen vorzunehmen, um die Schutzrechtsver- letzung zu beseitigen oder die entsprechenden Rechte zu er- werben.
19.4 Die Leistungserbringerin ist von den vorstehenden Verpflich- tungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch da- rauf beruht, dass das Arbeitsresultat vom Kunden geändert wurde, oder dass dessen Nutzung unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen erfolgt.
19.5 Dem Kunden stehen gegenüber der Leistungserbringerin keine über diese Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche zu.
Rechtsgewährleistung. Die Vertragsparteien bestätigen in ihrer Eigenschaft als Fachspezialistinnen und in Kenntnis der beabsichtigten Verwendung der zu erarbeiteten Forschungsergebnisse, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine er- kennbare Rechte Dritter bestehen und soweit Rechte Dritter bekannt sind, diese ausreichend berücksichtigt wurden. Über diese Rechte wird gegenseitig informiert. Wird im Zuge der Vertragserfüllung eine Belastung durch Rechte Dritter bekannt, informieren sich die Vertragspar- teien hierüber umgehend und beschliessen gemeinsam das weitere Vorgehen. Macht ein Dritter berechtigterweise die Verletzung von Rechten geltend, welche einer Vertragspartei bekannt oder für sie erkennbar waren, hat diese die jeweils ande- re Vertragspartei für die ihr daraus entstandenen Kosten schadlos zu halten. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Falle von hie- rauf beruhenden Klagen oder sonstigen Ansprüchen Dritter sich bezüglich der Verteidigung hiergegen abzu- stimmen und gegenseitig zu unterstützen.
Rechtsgewährleistung. 9.1 Xerox leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt.
9.2 Sobald der Kunde von einer möglichen Schutz- rechtsverletzung Kenntnis erhält, wird er Xerox darüber informieren. Der Kunde wird Xerox im Rahmen des an- wendbaren Prozessrechts die selbständige Verteidigung gegen den Anspruch und dessen Erledigung überlassen, ihr alle zur Verfügung stehenden Informationen bereitstellen und ihr jegliche Unterstützung und Vollmacht zur Ver- teidigung gegen einen derartigen Anspruch gewähren so- wie solche Rechtsstreitigkeiten nicht ohne vorheriges Ein- verständnis der Xerox auf dem Vergleichsweg regeln.
9.3 Die Haftung von Xerox für Ansprüche Dritter infolge verletzter Rechtsgewährleistungspflichten ist auf Ansprüche beschränkt, welche sich aus rechtlich durchsetzbaren Gerichts- oder Schiedsgerichtsurteilen ergeben, vergleichs- weise durch den Kunden mit Zustimmung von Xerox erledigt wurden oder deren Bestand durch Xerox anerkannt wurde. Xerox wird dabei offensichtlich begründete Ansprüche nicht bestreiten. Xerox wird den Kunden auch für seine aus den vorgenannten Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren entstehenden angemessenen Anwaltskosten entschädigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde Xerox unverzüglich die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs mitteilt, ihr die Befugnis zur selbständigen Verteidigung gegen den Anspruch und dessen Erledigung erteilt, auf seine Kosten alle zur Verfügung stehenden Informationen bereitstellt und ihr jegliche Unterstützung und Vollmachten zur Verteidigung gegen einen derartigen Anspruch gewährt sowie solche Rechtsstreitigkeiten nicht ohne vorheriges Einverständnis der Xerox auf dem Vergleichsweg geregelt hat.
9.4 Falls die Drittpartei ein Verbot gegen den Kunden erwirkt hat oder zu erwirken droht, gewisse oder alle Leistungen zu beziehen oder zu nutzen, wird Xerox nach ihrer Xxxx:
a) die Leistungen durch andere, nicht verletzende Leistungen ersetzen; oder
b) die Leistungen so anpassen, dass sie keine Rechte Dritter mehr verletzen, dies aber immer vorausgesetzt, dass die vertrags- wesentlichen Funktionalitäten der Leistungen gewahrt werden und ein solcher Ersatz oder eine Anpassung ohne signifikante Beeinträchtigung der betrieblichen Prozesse des Kunden erfolgt.
9.5 Kann weder ein Ersatz noch eine Anpassung bewirkt werden, kann der Kunde die entsprechende Leistung oder Teilleistung ausserordentlich kündigen.
9.6 Ferner haftet Xerox nicht für Verletzungshandlungen oder – ansprüch...
Rechtsgewährleistung. Es gelten die Bestimmungen des Herstellers. inNET tritt dem Kunden sämtliche Ansprüche zur direkten Geltendmachung gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten ab. Jede weitere Rechtsgewährleistung wird wegbedungen.
Rechtsgewährleistung. Der Lieferant gewährleistet, dass seine LEISTUNGEN (einschliesslich die Leistungen etwaiger zugelassener Subunternehmer) keine Im- materialgüterrechte Dritter verletzen. Xxxx Xxxxxx deswegen von Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, innerhalb einer von Zühlke gesetzten Frist einen rechtmässigen Zustand herzustellen. Gelingt ihm dies nicht oder ist dies von Vornherein absehbar aussichtslos, so kann Zühlke unter Rückfor- derung sämtlicher geleisteter Zahlungen vom VERTRAG zurücktre- ten und Schadenersatz fordern. Ferner ist Zühlke berechtigt, vom Lieferant zu verlangen, dass dieser dem Streit auf eigene Kosten betritt. Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Rechtsgewährleis- tung 10 Jahre ab Abnahme.
Rechtsgewährleistung. 13.1 Der Verkäufer leistet die Rechtsgewähr, dass er der Käuferin die mit dem Vertrag eingeräumten Rechte einräumen darf und kann.
13.2 Der Verkäufer stellt die Käuferin von einer drohen- den oder rechtskräftigen Haftung für die Verletzung von Rechten (einschliesslich Eigentums- und Imma- terialgüterrechten) Dritter oder sonstigen Drittansprü- chen (einschliesslich Ansprüchen aus Produkthaft- pflicht) frei, sofern und soweit die Verletzung solcher Drittrechte bzw. die Drittansprüche durch den Besitz oder den bestimmungsgemässen Gebrauch der vom Verkäufer erbrachten Leistungen verursacht werden oder worden sind.
Rechtsgewährleistung. Sunrise leistet Gewähr, dass ihre Leistungen keine Imma- terialgüterrechte von Dritten in der Schweiz verletzen. Ist eine Leistung von Sunrise Gegenstand einer Bean- standung durch Dritte aufgrund einer behaupteten Verletzung von Drittrechten, hat Sunrise nach eige- nem Ermessen die Xxxx entweder (i) dem Kunden das Nutzungsrecht zu verschaffen, oder (ii) die Leistung mit einer anderen vergleichbaren Leistung zu erset- zen, oder (iii) die Leistung so zu verändern, dass keine Verletzung von Drittrechten mehr vorliegt. Sind diese Optionen für Sunrise nicht möglich oder unverhältnismässig, kann sie die betroffenen Leis- tungsteile bzw. Verträge ausserordentlich kündigen. Dem Kunden steht ein entsprechendes Kündigungs- recht zu, wenn für ihn die von Sunrise gewählte Vari- ante objektiv nicht zumutbar ist. In beiden Fällen hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz gemäss den Bestimmungen in Ziff. 15 dieser AGB. Kommt es zu einer gerichtlichen Klage des Dritten ge- gen den Kunden, überlässt der Kunde Sunrise die al- leinige Kontrolle über die Prozessführung und nimmt alle dazu notwendigen Handlungen vor. Unter dieser Voraussetzung gelten die Kosten der Prozessführung einschliesslich angemessener Anwaltskosten und die Schadenersatzforderungen des berechtigten Drit- ten (einschliesslich Verfahrens- und Parteientschädi- gungskosten), die einem solchen Anspruch zuzurech- nen sind und die dem Kunden in einem solchen Verfahren oder einem von Sunrise genehmigten Ver- gleich endgültig auferlegt werden, als direkter Scha- den des Kunden.