Ausnahmen Musterklauseln

Ausnahmen. 1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerbli- chen Verkauf oder Wiederverkauf; b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran; c) die Ausrichtung von Finanzhilfen; d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausga- be, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten so-wie Dienstleistungen der Zentralbanken; e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsinte- gration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; f) die Verträge des Personalrechts; g) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden. 2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen: a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung sol- cher Leistungen zusteht; b) bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbrin- gen; c) bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers; d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit die- se Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftragge- ber erbringen. 3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträ- ge, a) wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird; b) soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt; c) soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verlet- zen würde.
Ausnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und auf Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit richten sich nach den Artikeln XIV und XIVbis GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.
Ausnahmen. Es gelten keine Einschränkungen oder Ausschlüsse für die Haftung, die sich aus (1) den Vertraulichkeitspflichten (außer bei Haftung bezüglich der Kundendaten, für die weiterhin die obigen Beschränkungen und Ausschlüsse gelten), (2) den Verteidigungsverpflichtungen oder (3) einer Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum der anderen Partei ergeben.
Ausnahmen. Nicht von FWAG bereitgestellte Endgeräte sind vom SLA ausgenommen. Von der Berechnung der Verfügbarkeit des Dienstes und der genannten SLA- Zeiten bzw. Qualitätsstandards ausgenommen sind: ⏵ Wartungstätigkeiten, die von FWAG angekündigt werden; ⏵ durch den Kunden beauftragte Änderungen und Neuinstallationen, die zu einer temporären oder dauerhaften Qualitätsverschlechterung der Leistung führen; ⏵ durch den Kunden verursachte Störungen (z.B. unsachgemäße Handhabung); ⏵ Verhinderung oder Verzögerungen der Dienstwiederherstellung, die durch eine notwendige aber nicht geleistete Mitwirkungspflicht des Kunden verursacht werden (z.B. Gewährleistung des Zutritts zu Räumlichkeiten des Kunden, ausreichend qualifizierte Störungsmeldung); ⏵ eventuelle Verzögerungszeiten bei einer Entstörung, die nicht durch die FWAG sondern durch ein beauftragtes Drittunternehmen verursacht werden; diese Zeiten werden nicht berücksichtigt und gelten als Fremdverzögerung; ⏵ Fehlfunktionen aufgrund von Notsituationen und höhere Gewalt; Dazu zählen insbesondere außergewöhnliche Wetterverhältnisse und Naturereignisse, Vermurungen, Überschwemmungen, Blitzschlag oder Feuer, Streiks oder Ausschreitungen, Krieg, militärische Operationen, Terror oder öffentliche Aufruhr etc. Als störungsrelevante Ereignisse können nur solche herangezogen werden, die in Form einer Störungsmeldung des Kunden an den IT-Servicedesk der FWAG gemeldet werden und die zu einer Störungsbehebung durch die FWAG geführt haben.
Ausnahmen. Der vorstehende Abschnitt 9.1. gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die (a) vom Empfänger ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, (b) ohne Vertragsverletzung durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind oder rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, (c) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder (d) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind.
Ausnahmen. Die Beschränkungen bezüglich der Nutzung oder Offenlegung Vertraulicher Informationen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die: a) vom Empfänger unabhängig und ohne Bezug auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei entwickelt wurden, b) ohne Verletzung der Vereinbarung durch die empfangende Partei allgemein öffentlich verfügbar sind, c) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits ohne Einschränkungen bezüglich der Vertraulichkeit bekannt waren, oder d) entsprechend der schriftlichen Zustimmung der offenlegenden Partei frei von solchen Einschränkungen sind.
Ausnahmen. 1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeitwei- se mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung. 2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beeinträch- tigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Dienstleistungserbringer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind. 3. Sofern diese Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkür- lichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer versteckten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen, steht das Übereinkommen der Einführung oder Bei- behaltung von Massnahmen durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen: a) die mit Artikel 30 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter12 Festsetzung oder Erhebung von direkten Steuern dient oder b) die mit Artikel 29 Absatz 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestim- mungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen inter- nationalen Übereinkunft, durch die das Mitgliedstaat gebunden ist, resultiert.
Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht. 2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.
Ausnahmen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten Informationen entfällt, soweit sie a) dem empfangenden Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren, b) der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, c) der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich wurden, d) im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden, e) aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt dass der andere Vertragspartner rechtzeitig vorher über die Offenbarung schriftlich informiert wurde, von dem überlassenden Vertragspartner zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.