Materielle Voraussetzungen der Weiterleitung. Bei einer Weiterleitung werden die bewilligten Mittel von der Bewilligungsempfängerin an eine Dritte oder einen Dritten (Letztempfänger) gezahlt, ohne dass ein Leistungs- austausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt (echter Zuschuss). Dabei können Letztempfänger ausschließlich Hochschulen oder gemeinnützige wis- senschaftliche Einrichtungen sein. Erfüllt eine Dritte oder ein Dritter diese Vorausset- zung nicht, dürfen Zahlungen an sie oder ihn nur im Rahmen eines marktüblichen Leis- tungsaustausches erfolgen. Eine Zusammenarbeit mit der Bewilligungsempfängerin darf in diesem Fall nur im Rahmen eines Kooperationsvertrages erfolgen, der den An- forderungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) erfüllt.
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Materielle Voraussetzungen der Weiterleitung. Bei einer Weiterleitung werden die bewilligten Mittel von der Bewilligungsempfängerin an eine Dritte oder einen Dritten (Letztempfänger) gezahlt, ohne dass ein Leistungs- austausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt (echter Zuschuss). Dabei können Letztempfänger ausschließlich Hochschulen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige wis- senschaftliche ge- meinnützige wissenschaftliche Einrichtungen sein. Erfüllt eine Dritte oder ein Dritter diese Vorausset- zung Voraussetzung nicht, dürfen Zahlungen an sie oder ihn nur im Rahmen eines marktüblichen Leis- tungsaustausches Leistungsaustausches erfolgen. Eine Zusammenarbeit Zu- sammenarbeit mit der Bewilligungsempfängerin darf in diesem Fall nur im Rahmen eines ei- nes Kooperationsvertrages erfolgen, der den An- forderungen Anforderungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) erfüllt.
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Materielle Voraussetzungen der Weiterleitung. Bei einer Weiterleitung werden die bewilligten Mittel von der Bewilligungsempfängerin an eine Dritte oder einen Dritten (Letztempfänger) gezahlt, ohne dass ein Leistungs- austausch Leistungsaus- tausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt (echter Zuschuss). Dabei können Letztempfänger ausschließlich Universitäten, Hochschulen oder gemeinnützige wis- senschaftliche gemein- nützige wissenschaftliche Einrichtungen sein. Erfüllt eine Dritte oder ein Dritter diese Vorausset- zung Voraussetzung nicht, dürfen Zahlungen an sie oder ihn nur im Rahmen eines marktüblichen Leis- tungsaustausches marktübli- chen Leistungsaustausches erfolgen. Eine Zusammenarbeit mit der Bewilligungsempfängerin Bewilligungsemp- fängerin darf in diesem Fall nur im Rahmen eines Kooperationsvertrages erfolgen, der den An- forderungen Anforderungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von ForschungFor- schung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) erfüllt.
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Samples: Funding Agreement
Materielle Voraussetzungen der Weiterleitung. Bei einer Weiterleitung werden die bewilligten Mittel von der Bewilligungsempfängerin an eine Dritte oder einen Dritten (Letztempfänger) gezahlt, ohne dass ein Leistungs- austausch Leistungsaus- tausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt (echter Zuschuss). Dabei können Letztempfänger ausschließlich Hochschulen öffentlich-rechtliche Hochschulen, ge- meinnützige Einrichtungen oder gemeinnützige wis- senschaftliche Einrichtungen juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Erfüllt eine Dritte oder ein Dritter diese Vorausset- zung Voraussetzung nicht, dürfen Zahlungen an sie oder ihn nur im Rahmen eines marktüblichen Leis- tungsaustausches Leistungsaustausches erfolgen. Eine Zusammenarbeit Zusammen- arbeit mit der Bewilligungsempfängerin darf in diesem Fall nur im Rahmen eines Kooperationsvertrages Koope- rationsvertrages erfolgen, der den An- forderungen die Anforderungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen Bei- hilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) erfüllt.
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Samples: Förderverträge