Common use of Materielle Voraussetzungen der Weiterleitung Clause in Contracts

Materielle Voraussetzungen der Weiterleitung. Bei einer Weiterleitung werden die bewilligten Mittel von der Bewilligungsempfängerin an eine Dritte oder einen Dritten (Letztempfänger) gezahlt, ohne dass ein Leistungs- austausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt (echter Zuschuss). Dabei können Letztempfänger juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ge- meinnützige wissenschaftliche Einrichtungen sein. Erfüllt eine Dritte oder ein Dritter diese Voraussetzung nicht, dürfen Zahlungen an sie oder ihn nur im Rahmen eines marktüblichen Leistungsaustausches erfolgen. Eine Zu- sammenarbeit mit der Bewilligungsempfängerin darf in diesem Fall nur im Rahmen ei- nes Kooperationsvertrages erfolgen, der den Anforderungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) erfüllt.

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Materielle Voraussetzungen der Weiterleitung. Bei einer Weiterleitung werden die bewilligten Mittel von der Bewilligungsempfängerin an eine Dritte oder einen Dritten (Letztempfänger) gezahlt, ohne dass ein Leistungs- austausch Leistungsaus- tausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt (echter Zuschuss). Dabei können Letztempfänger ausschließlich öffentlich-rechtliche Hochschulen, ge- meinnützige Einrichtungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ge- meinnützige wissenschaftliche Einrichtungen sein. Erfüllt eine Dritte oder ein Dritter diese Voraussetzung nicht, dürfen Zahlungen an sie oder ihn nur im Rahmen eines marktüblichen Leistungsaustausches erfolgen. Eine Zu- sammenarbeit Zusammen- arbeit mit der Bewilligungsempfängerin darf in diesem Fall nur im Rahmen ei- nes Kooperationsvertrages eines Koope- rationsvertrages erfolgen, der den die Anforderungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen Bei- hilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) erfüllt.

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Materielle Voraussetzungen der Weiterleitung. Bei einer Weiterleitung werden die bewilligten Mittel von der Bewilligungsempfängerin an eine Dritte oder einen Dritten (Letztempfänger) gezahlt, ohne dass ein Leistungs- austausch Leistungsaus- tausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt (echter Zuschuss). Dabei können Letztempfänger ausschließlich öffentlich-rechtliche Hochschulen, ge- meinnützige Einrichtungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ge- meinnützige sein, so- fern mit den weitergeleiteten Mitteln wissenschaftliche Einrichtungen seinArbeiten finanziert werden. Erfüllt eine Dritte oder ein Dritter diese Voraussetzung nicht, dürfen Zahlungen an sie oder ihn nur im Rahmen eines marktüblichen Leistungsaustausches erfolgen. Eine Zu- sammenarbeit Zusammen- arbeit mit der Bewilligungsempfängerin darf in diesem Fall nur im Rahmen ei- nes Kooperationsvertrages eines Koope- rationsvertrages erfolgen, der den Anforderungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) erfüllt.

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Materielle Voraussetzungen der Weiterleitung. Bei einer Weiterleitung werden die bewilligten Mittel von der Bewilligungsempfängerin an eine Dritte oder einen Dritten (Letztempfänger) gezahlt, ohne dass ein Leistungs- austausch Leistungsaus- tausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt (echter Zuschuss). Dabei können Letztempfänger ausschließlich öffentlich-rechtliche Hochschulen, ge- meinnützige Einrichtungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ge- meinnützige wissenschaftliche Einrichtungen sein. Erfüllt eine Dritte oder ein Dritter diese Voraussetzung nicht, dürfen Zahlungen an sie oder ihn nur im Rahmen eines marktüblichen Leistungsaustausches erfolgen. Eine Zu- sammenarbeit Zusammen- arbeit mit der Bewilligungsempfängerin darf in diesem Fall nur im Rahmen ei- nes Kooperationsvertrages eines Koope- rationsvertrages erfolgen, der den Anforderungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) erfüllt.

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