Maßgebende Bedingungen, Entwicklungsvertrag. 1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Daimler AG, Stuttgart, oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§15 AktG) (nachfolgend „Daimler“ genannt) und dem Lieferanten (nachfolgend „Partner“ genannt), nachfolgend gemeinsam „Vertragsparteien“ oder jeweils einzeln „Vertragspartei“ genannt, richten sich, soweit nicht anderweitig vereinbart, nach diesen Einkaufsbedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.
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Maßgebende Bedingungen, Entwicklungsvertrag. 1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Daimler AG, Stuttgart, oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§15 AktG) AG (nachfolgend „Daimler“ genannt) und dem Lieferanten (nachfolgend „Partner“ genannt), nachfolgend gemeinsam „Vertragsparteien“ oder jeweils einzeln „Vertragspartei“ genannt, richten sich, soweit nicht anderweitig vereinbart, sich nach diesen Einkaufsbedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.
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