Common use of Medizinische Unterlage / Bedarfsfeststellung Clause in Contracts

Medizinische Unterlage / Bedarfsfeststellung. Die Versorgung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung (Muster 16), eines Kostenvoranschlages gemäß Anlage 05: „Datenübermittlung“ und bei Vor- liegen einer vorherigen schriftlichen Genehmigung (Kostenübernahmeerklärung) der KKH ent- sprechend deren Inhalt / Umfang und für den darin ggf. angegebenen Versorgungszeitraum, soweit nachfolgend bzw. in der Anlage 05: „Datenübermittlung“ nicht ausdrücklich Abweichen- des vereinbart ist. Es bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, von wem der Leistungserbringer mit der Vorbe- reitung der außerklinischen Beatmung beauftragt wird: 1 Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird der Einfachheit halber nur von „vor Ort“, d.h. vom allgemeinen Lebensbereich / der häuslichen Umgebung am Wohnsitz des Versicherten gesprochen, schließt aber ggf. Krankenhäuser, Behinderteneinrichtun- gen, Pflegeheime oder vergleichbare Einrichtungen ein. Variante 1: Der Leistungserbringer wird unmittelbar vom Versicherten/Angehörigen mit der Vorbereitung der Heimbeatmung beauftragt bzw. die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfs- mitteln sicherzustellen. Der Leistungserbringer erhält die medizinische Unterlage direkt vom Versicherten. Variante 2: Der Leistungserbringer wird mittelbar vom Versicherten beauftragt. Der Leistungserbringer wird während einer stationären Behandlung des Versicherten von einem Krankenhaus / von einer Rehaklinik mit der Vorbereitung der Heimbeatmung beauftragt bzw. die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln zur Entlassung / im Anschluss an die stationäre Behandlung im häuslichen Bereich sicherzustellen. Der Leistungserbringer erhält die medizi- nische Unterlage vom Krankenhaus / von einer Rehaklinik. Variante 3: Bei der KKH eingehende medizinische Unterlagen werden an den Leistungserbringer weiter- geleitet. Ein Anspruch auf Versorgung besteht jedoch nicht. Die Einleitung einer Beatmungstherapie in der Häuslichkeit des Versicherten („außerklinische Beatmung“) soll nach den Grundsätzen der S2k-Leitlinie „nichtinvasive und invasive Beatmung als Therapie der chronischen respiratorischen Insuffizienz – Revision 2017“ herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. sowie der S2k- Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (COPD) erfolgen. Die Indikationsstellung, die Auswahl des Beatmungsgerätes, des Beatmungsmodus u.a., die tägliche Dauer, der Beatmungszugang (invasiv / noninvasiv) und der Beatmungsparameter sowie aller für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben sind ärztliche Aufgabe und unterliegen der ärztlichen Verantwortung. Der Leistungserbringer hat die medizinische Unterlage unverzüglich auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen (Bedarfsfeststellung). Änderungen oder Ergänzungen auf der me- dizinischen Unterlage sind nach Rücksprache mit dem Arzt vorzunehmen und erneut durch den Arzt unter Angabe des Datums abzuzeichnen

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