Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) Musterklauseln

Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende oder auch arztgruppengleiche Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung mit einem ärztlichen Leiter. Die Ärzte selbst können als Vertragsärzte oder Angestellte für das MVZ arbeiten. Versicherungsschutz für das MVZ ist über JURAMED; PBVI-Rechts- schutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf- Rechtsschutz möglich, wenn – das MVZ gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung in einer gemeinsamen KV-Nummer für das MVZ und den dazugehören- den Standorten / Filialen die Abrechnung vornimmt – das MVZ in der Rechtsform GbR, Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder (PartG mbB) betrieben wird – alle Gesellschafter natürliche Personen und zugelassene Ärzte sind – weder das MVZ noch einer der Gesellschafter Beteiligungen an anderen Gesellschaften hält. Filialen des MVZ sind im Versicherungsschein namentlich zu benennen (sofern Namen der Filialen abweichend vom Versicherungsnehmer). Ein namentlich genannter ärztlicher Leiter ist im privaten Bereich des JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz versichert. Jeder weitere ärztliche Leiter kann für den privaten Bereich den Rechtsschutz für weitere Inhaber abschließen. Streitigkeiten des / der ärztlichen Leiter(s) gegen das MVZ sind nicht versichert. Auf Antrag kann jeder ärztliche Leiter des MVZ dieses Risiko separat mit einem eigenen Vertrag versichern – siehe hierzu BAG-Rechtsschutz. Vertragsärzte müssen einen eigenständigen Rechtsschutzvertrag – JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz – abschließen. MVZ, die von Krankenhäusern, Erbringern nicht-ärztlicher Dialyse- einrichtungen, gemeinnützigen Trägern oder Kommunen gegründet werden, können im Tarif für Ärzte und Heilwesenberufe nicht ver- sichert werden. Gleiches gilt für solche MVZ, die in einer der folgen- den Rechtsformen geführt werden: GmbH, eG, öffentlich-rechtliche Rechtsform. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese Risiken über den Tarif für Geschäftskunden abzusichern. Ist ein Arzt als selbständiger Unternehmer bei wechselnden Auftrag- gebern auf eigene Rechnung gegen Honorar tätig (Honorararzt), ist Versicherungsschutz über JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz möglich. Für in Notfallpraxen organisierte Poolärzte, die für teilnehmende nie- dergelassene Ärzte die Vertretung übernehmen, kann ebenfalls ein JURAMED; PB...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.