Mehrarbeit/Vertretungsunterricht Musterklauseln

Mehrarbeit/Vertretungsunterricht. Gemäß § 85 Abs. II Satz 1 und 2 HBG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, bis zu fünf Stunden im Monat unentgeltlich Mehrarbeit zu leisten, wenn „zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern“. Im Schulbereich entspricht dies drei Unter- richtsstunden. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis sind nur in dem Umfang zur unentgeltlichen Mehrarbeit verpflichtet, der ihrer reduzierten Arbeitszeit entspricht (Erlass des HMdI vom 25.06.2011). Leisten die teilzeitbeschäftigten, verbeamteten Lehrkräfte über diese Grenze hinaus weitere Mehrarbeit, ist diese Arbeitszeit auf der Basis der zeitanteiligen Besoldung anstatt der Mehrarbeitsvergütung zu bezahlen (§ 3 Verordnung über Gewährung der Mehrarbeitsvergütung (MVergV)). Teilzeitbe- schäftigten angestellten Lehrkräften wird bereits die erste Stunde Mehrarbeit vergütet (Bundesarbeitsgericht 21.4.1999, Az. 5 AZR 200/98). Formulare zur Beantragung der zeitanteiligen Besoldung bzw. Mehrarbeitsvergütung können von der Homepage des Staatlichen Schulamtes Weilburg herunter geladen werden. Ergibt sich wegen des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung bei der prozentualen Be- rechnung der zu leistenden Mehrarbeit keine volle Stundenzahl, so muss eine pro- zentual richtige Verteilung über mehrere Monate vorgenommen werden. So kann z. B. bei einer halben Stelle die Mehrarbeit in einem Monat zwei Stunden und im ande- ren Monat eine Stunde betragen. Sollen Teilzeitbeschäftigte zu bezahlter Mehrarbeit nach der Mehrarbeitsvergütung herangezogen werden, so ist die persönliche Situati- on der oder des Betroffenen zu berücksichtigen. Wer beispielsweise seine Arbeitszeit aus familiären Gründen reduziert hat, um den notwendigen Rahmen für die Betreu- ung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen zu haben, darf zu bezahlter Mehrarbeit nicht verpflichtet werden, wenn dies die Betreuungsaufgaben unzumutbar erschwert. Unabhängig hiervon können Teilzeitbeschäftigte mit ihrer Zustimmung bezahlte Mehrarbeit leisten.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.