Meldung der Krankenkasse Musterklauseln

Meldung der Krankenkasse. Die Meldung der Krankenkasse besteht aus folgenden Inhalten: - Datenstellen-Institutionskennzeichen - KV-Bereich - Kostenträgerkennung alt - Kostenträgerkennung neu - Kostenträgerkennung neu gültig ab Die Datenstelle übernimmt die gemeldete neue Kostenträgerkennung in die Datenbank. Die Datenstelle gewährleistet eine Verknüpfung des „alten“ und „neuen“ Versichertenstamm- datensatzes, um u. a. für spätere Datenlieferungen zur Evaluation und Durchführung der Prüfungen nach § 42 RSAV komplette Dokumentationsverläufe bereitstellen zu können.
Meldung der Krankenkasse. Die Krankenkasse verwendet für die Meldung das RDK-Segment beziehungsweise die ana- logen Datensatzbeschreibungen (CSV und DIMAS;EDIFACT) mit folgenden Inhalten: - Angabe zur Indikation - Datenstellen-Institutionskennzeichen - KV-Bereich - Kassen-Institutionskennzeichen - Versichertennummer (alt) - Ggf. Datensatz-Identifikation, welche die Datenstelle vergeben hat - Versichertennummer neu - Versichertennummer neu gültig ab - Versichertenpseudonym - ggf. einheitliche Versichertennummer - ggf. einheitliche Versichertennummer (neu) - ggf. einheitliche Versichertennummer neu gültig ab Die Datenstelle übernimmt die Informationen in die Datenbank. Die bisher bekannte Arzt- nummer/Betriebsstättennummer wird beibehalten. Die Datenstelle gewährleistet eine Verknüpfung des „alten“ und „neuen“ Versichertenstamm- datensatzes, um u. a. für spätere Datenlieferungen zur Evaluation und Durchführung der Prüfungen nach § 15a RSAV komplette Dokumentationsverläufe bereitstellen zu können.
Meldung der Krankenkasse. Die Krankenkasse verwendet für die Meldung das RDK-Segment beziehungsweise die ana- logen Datensatzbeschreibungen (CSV und DIMAS) mit folgenden Inhalten: - Datenstellen-Institutionskennzeichen - KV-Bereich - Kassen-Institutionskennzeichen - Kassen-Institutionskennzeichen neu - Kassen-Institutionskennzeichen neu gültig ab Die Datenstelle übernimmt das gemeldete neue Kassen-Institutionskennzeichen in die Da- tenbank. Die Datenstelle gewährleistet eine Verknüpfung des „alten“ und „neuen“ Versichertenstamm- datensatzes, um u. a. für spätere Datenlieferungen zur Evaluation und Durchführung der Prüfungen nach § 15a RSAV komplette Dokumentationsverläufe bereitstellen zu können.
Meldung der Krankenkasse. Die Krankenkasse verwendet für die Meldung das RDK-Segment beziehungsweise die ana- logen Datensatzbeschreibungen (CSV und DIMAS) mit folgenden Inhalten: - Datenstellen-Institutionskennzeichen - KV-Bereich - Kassen-Institutionskennzeichen - Kassen-Institutionskennzeichen neu - Kassen-Institutionskennzeichen neu gültig ab Die Datenstelle übernimmt das gemeldete neue Kassen-Institutionskennzeichen in die Da- tenbank. Die Datenstelle gewährleistet eine Verknüpfung des „alten“ und „neuen“ Versichertenstamm- datensatzes, um u. a. für spätere Datenlieferungen zur Evaluation und Durchführung der Prüfungen nach §§ 15a und 42 RSAV komplette Dokumentationsverläufe bereitstellen zu können.

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  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Geheimhaltung, Datenschutz 1. Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen insbes. auch Marktdaten, Entwicklungen und Eigenschaften von Produkten sowie Kundenbeziehungen sind, sofern sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Auftragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 2. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten. 3. Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 4. Überlassene Gegenstände, wie Zeichnungen, Muster oder andere Vorlagen wie Modelle, Werkzeuge, Dias, Reinzeichnungen etc. bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne seine Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. 5. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen, Erzeugnissen und überlassenen Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken etc.) vor. 6. Beim Zugriff auf personenbezogene Daten sind die geltenden Datenschutzvorschriften, z.B. die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einzuhalten. 7. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und andere Schutzmaßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherheit aller Informationen oder Daten des Auftraggebers implementiert und unterhält. 8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber so schnell wie möglich über einen Cyber- Sicherheits- Vorfall, der den Zugang zu Daten oder Informationen des Auftraggebers betrifft, zu informieren, in jedem Fall aber innerhalb von 12 Stunden nachdem der Auftragnehmer den Cyber- Sicherheits-Vorfall entdeckt. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und schadlos zu stellen, sofern diese durch Informations- oder Cyber-Sicherheitsvorfälle des Informations- systems des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Auftragsnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Datenverluste, -beschädigungen und sonstige Schäden, die durch Informations- oder Cyber- Sicherheitsvorfälle des Informationssystems des Auftragnehmers sowie Dummheit, Falschbedienung, Vorsatz verursacht wurden.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.