Messstellenbetrieb, Entgelte bei Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen. 9.1 Erfolgt der Messstellenbetrieb beim Kunden durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber i. S. d. § 3 MsbG, entfällt das Erfordernis eines separaten (Messstellen-)Vertrags zwischen Kunde (Anschlussnutzer/Anschlussnehmer) und Messstellenbetreiber gem. § 9 Abs. 2 MsbG. Die Abrechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb erfolgt in diesem Fall über den Lieferanten (kombinierter Vertrag).
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Messstellenbetrieb, Entgelte bei Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen. 9.1 Erfolgt der Messstellenbetrieb beim Kunden durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber i. S. d. § 3 MsbG, entfällt das Erfordernis eines separaten (Messstellen-)Vertrags Messstellen-) Vertrags zwischen Kunde (Anschlussnutzer/Anschlussnehmer) und Messstellenbetreiber gem. § 9 Abs. 2 MsbG. Die Abrechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb erfolgt in diesem Fall über den Lieferanten (kombinierter Vertrag).
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Messstellenbetrieb, Entgelte bei Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen. 9.1 Erfolgt der Messstellenbetrieb beim Kunden durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber i. S. d. § 3 MsbG, entfällt das Erfordernis eines separaten (Messstellen-)Vertrags zwischen Kunde (Anschlussnutzer/Anschlussnehmer) und Messstellenbetreiber gem. § 9 Abs. 2 MsbG. Die Abrechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb erfolgt in diesem Fall über den Lieferanten (kombinierter Vertrag).. Anlage 1
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