Common use of Messung und Ablesung Clause in Contracts

Messung und Ablesung. 7.1 Die Messung der elektrischen Arbeit nimmt der Messdienstleister vor. Der Messdienstleister liest die Messstelle ab und übermittelt die Daten an den Netzbetreiber (VNB) nach dessen Vorgaben. Der Messstellenbetreiber stellt und betreibt die Messstelle. Soweit nichts anderes geregelt ist, ist der VNB Messdienstleister und Messstellenbetreiber. Mit der Erfüllung beider Aufgaben kann er einen Dritten beauftragen 7.2 Die Messung erfolgt bei Lastprofilkunden durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Handelt es sich nicht um Lastprofilkunden, erfolgt die Messung vorbehaltlich Ziffer 6.1 durch eine registrierende ¼-h-Leistungsmessung. Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V- Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Messstellenbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welche die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Weiteres dazu regelt die MessZV und der MeteringCode. 7.3 Die Messeinrichtungen sind im Besitz des Messstellenbetreibers und müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen, sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen. 7.4 Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. 7.5 Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Auftraggeber. 7.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit einer registrierenden ¼-h- Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem MeteringCode 2006 bzw. etwaigen Nachfolgeregelungen. 7.7 Für Letztverbraucher, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des VNB, dem Messdienstleister oder auf Verlangen des VNB oder Messdienstleisters vom Letztverbraucher selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des Netznutzers, bei Beendigung des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 7.8 Kosten für Messung und Kosten der Abrechnung an den Entnahmestellen werden vom Netzbetreiber bzw. Messdienstleister und/oder Messstellenbetreiber separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung relevanten Daten. 7.9 Beauftragt der Netznutzer den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, so ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem als Anlage 3 beigefügten Preisblatt zu entnehmen. 7.10 Der Netznutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen werden vorbehaltlich Ziffer 7.6 nicht zur Abrechnung herangezogen. 7.11 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ist der Zuviel oder Zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag

Messung und Ablesung. 7.1 8.1 Die Messung der elektrischen Arbeit nimmt der Messdienstleister vor. Der Messdienstleister liest die Messstelle ab und übermittelt die Daten an den Netzbetreiber (VNB) VNB nach dessen Vorgaben. Der Messstellenbetreiber stellt und betreibt die Messstelle. Soweit nichts anderes geregelt ist, ist der VNB Messdienstleister und Messstellenbetreiber. Mit der Erfüllung beider Aufgaben kann er einen Dritten beauftragen. 7.2 8.2 Die Messung erfolgt bei Lastprofilkunden Profilkunden durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Handelt es sich nicht um LastprofilkundenProfilkunden, erfolgt die Messung vorbehaltlich Ziffer 6.1 Ziff. 7.1. durch eine registrierende ¼-h-LeistungsmessungGangmessung. 8.3 Die Messeinrichtungen sind im Besitz des Messstellenbetreibers und müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen sowie den von dem VNB einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen. 8.4 Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. Für die Fernauslesung muss beim Kunden Anschlussnutzer ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V- V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle Netzanschlussstelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Messstellenbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welche die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung Energielieferung zur Verfügung stehen. Weiteres dazu regelt regeln die MessZV und der MeteringCode. 7.3 Die Messeinrichtungen sind im Besitz des Messstellenbetreibers und müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen, sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen. 7.4 8.5 Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. 7.5 Der Netznutzer Lieferant kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt Sofern VNB nicht Messstellenbetreiber ist und der Netznutzer den Lieferant einem Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiberbeim VNB stellt, so hat er diesen den Messstellenbetreiber zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Sofern der VNB Messstellenbetreiber ist, fallen die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber ihm zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem AuftraggeberAuftraggeber der Prüfung. 7.6 8.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber VNB die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch Durchschnittsmenge des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzungrechnerische Ermittlung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden bei einem Zählpunkt mit einer registrierenden ¼-h- Leistungsmessung 1/4h-Gangmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem MeteringCode 2006 (Ausgabe 2008) bzw. etwaigen Nachfolgeregelungen. 7.7 8.7 Für LetztverbraucherZählpunkte, die nach Lastprofilverfahren Profilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des VNB, dem Messdienstleister oder auf Verlangen des VNB oder Messdienstleisters vom Letztverbraucher Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetreiber VNB festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des NetznutzersKunden, bei Beendigung des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber VNB Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzenrechnerisch abgrenzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 7.8 Kosten für Messung und Kosten der Abrechnung an den Entnahmestellen werden vom Netzbetreiber bzw. Messdienstleister und/oder Messstellenbetreiber separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung relevanten Daten. 7.9 Beauftragt der Netznutzer den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, so ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem als Anlage 3 beigefügten Preisblatt zu entnehmen. 7.10 Der Netznutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen werden vorbehaltlich Ziffer 7.6 nicht zur Abrechnung herangezogen. 7.11 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ist der Zuviel oder Zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag, Lieferantenrahmenvertrag

Messung und Ablesung. 7.1 Die Messung vom Netzbetreiber bzw. einem Dritten im Sinne von § 21b EnWG ermittelten Messwerte werden zur Abwicklung dieses Vertrages zugrunde gelegt. 7.2 Soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Anschlussnutzer und einem Dritten im Sinne von § 21b Abs. 2 und 3 EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Regelungen; in diesem Fall ist der elektrischen Arbeit nimmt Netzbetreiber der Messdienstleister vorMessstellenbetreiber und Messdienstleister. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Der Messdienstleister liest die Messstelle ab Netzbetreiber bestimmt nach § 8 Messzugangsverordnung (MesszV) Art, Zahl und übermittelt die Daten an den Netzbetreiber (VNB) nach dessen VorgabenGröße der Mess- und Steuereinrichtung. Die Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs und zum Verbrauchsverhalten stehen. Der Messstellenbetreiber Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei RLM-Letztverbrauchern die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen zur Verfügung und betreibt die Messstelle. Soweit nichts anderes geregelt ist, ist der VNB Messdienstleister und Messstellenbetreiber. Mit der Erfüllung beider Aufgaben kann er einen Dritten beauftragendiese. 7.2 Die Messung erfolgt bei Lastprofilkunden durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Handelt es sich nicht um Lastprofilkunden, erfolgt die Messung vorbehaltlich Ziffer 6.1 durch eine registrierende ¼-h-Leistungsmessung. 7.3 Für die Fernauslesung muss beim Kunden Netznutzer ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V- V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann Der Netzbetreiber kann statt der Nutzung des Telekommunikationsanschlusses ein GSM Modem einsetzen. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Grund örtlicher Gegebenheiten an Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werdenAnschlüsse, ist der Messstellenbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-ModemAnschlüsse zum Zählerplatz etc.) beim Kunden einzurichten, welche die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistetmit. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung einer RLM-Messstelle bzw. vor einem Umbau von einer SLP- auf eine RLM-Messstelle zur Verfügung stehen. Weiteres dazu regelt Die Einrichtung und Nutzung von Telefon- und Stromanschluss sind für den Netzbetreiber kostenlos. Verzögerungen, die MessZV und der MeteringCode. 7.3 Die Messeinrichtungen sind im Besitz Netzbetreiber zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Messstellenbetreibers und müssen Netznutzers oder des Letztverbrauchers. Verzögerungen durch den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen, sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügenNetznutzer gehen nicht zu Lasten des Netzbetreibers. 7.4 Der Messstellenbetreiber bestimmt ArtIm Rahmen regelmäßiger Ablesungen erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung bei Lastgang- und bei analytischen Lastprofilkunden werktäglich unverzüglich, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; spätestens aber bis 12:00 Uhr, für den Vortag bzw. für die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe Vortage. Für Entnahmestellen ohne Fernauslesung erfolgt die Übermittlung der Messdaten spätestens bis zum Ablauf des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehenachten Werktages des auf den Liefermonat folgenden Monats. 7.5 Der Für Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Auftraggeber. 7.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit einer registrierenden ¼-h- Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem MeteringCode 2006 bzw. etwaigen Nachfolgeregelungen. 7.7 Für (Letztverbraucher), die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Netzbetreiber, dessen Beauftragten des VNB, dem Messdienstleister oder auf Verlangen des VNB oder Messdienstleisters Netzbetreibers vom Letztverbraucher Netznutzer (Letztverbraucher) selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Zeitpunkt und Turnus abgelesen. Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG vor, sind die sich daraus ergebenden Vorgaben zum Ableseturnus für den Netznutzer (Letztverbraucher) zu beachten. 7.6 Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug Ein- oder Auszug des NetznutzersLetztverbrauchers, bei Beendigung des Rahmenvertrages dieses Vertrags oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, kann veranlasst der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassenZwischenablesungen. Sollte dies nicht möglich sein, kann er den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 7.8 Kosten für Messung und Kosten der Abrechnung an den Entnahmestellen werden vom Netzbetreiber bzw. Messdienstleister und/oder Messstellenbetreiber separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung relevanten Daten. 7.9 7.7 Beauftragt der Netznutzer den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, so zu der dieser in seiner Funktion als Messdienstleister nicht verpflichtet ist, ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem als Anlage 3 beigefügten Preisblatt zu entnehmen. 7.10 Der Netznutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese 7.8 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen werden vorbehaltlich Ziffer 7.6 nicht zur Abrechnung herangezogen. 7.11 Bei Feststellung einer eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Verkehrsfehlergrenzen, so ist der Zuviel zu viel oder Zuwenig zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. 7.9 Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines SLP-Letztverbrauchers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 7.10 Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines RLM-Letztverbrauchers nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend der VDE-Anwendungsregel „VDE-AR-N 4400:2011-09 Messwesen Strom in der Fassung vom 01.09.2011 nach folgendem Schema: a) Bei vorhandener Vergleichsmesseinrichtung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, werden die zeitgleich vorhandenen Messwerte für die Ersatzwertbildung verwendet. b) Bei nicht vorhandener Vergleichsmesseinrichtung werden für fehlende oder unplausible Messwerte kleiner/gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichswertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsunterbrechungen Null-Ersatzwerte als Messwerte berücksichtigt. 7.11 Ansprüche nach Ziffer 7.8 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in . In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei 3 Jahre beschränkt. 7.12 Soweit eine anderweitige Vereinbarung nach § 21 b Abs. 2 oder 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messdienstleister dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten und durch den Netzbetreiber aufbereiteten Messwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zugrunde gelegt. Wenn dem Netzbetreiber die Messwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stehen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 7.9 und 7.10 (Schätzung) Anwendung. 7.13 Entnahmestellen ohne Messung nach § 18 Abs. 1 S. 3 StromNZV (z.B. Telefonhäuschen) werden über Lastprofile versorgt, soweit nicht anders vereinbart. Der Jahresverbrauch wird vom Netzbetreiber auf der Grundlage allgemein anerkannter Erfahrungswerte (z.B. von BDEW oder VKU) geschätzt. Zu diesem Zweck wird der Verbrauch zeitanteilig berechnet und jahreszeitliche Schwankungen berücksichtigt. Der prognostizierte Jahresverbrauch wird der Abrechnung und der Bilanzierung zugrunde gelegt. 7.14 In der Regel erfolgen Entnahme und Messung auf derselben Spannungsebene. Bei Abweichungen von diesem Grundsatz werden die bei der Messung nicht berücksichtigten Verluste mit einem pauschalen Auf- oder Abschlag auf die Verbrauchsmenge berücksichtigt.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Messung und Ablesung. 7.1 Die Messung der elektrischen Arbeit nimmt der Messdienstleister vor. Der Messdienstleister liest die Messstelle ab und übermittelt die Daten an den Netzbetreiber (VNB) nach dessen Vorgaben. Der Messstellenbetreiber stellt und betreibt die Messstelle. 6.1 Soweit nichts anderes geregelt istkeine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen wurde, ist der VNB Messdienstleister und Netzbetreiber der Messstellenbetreiber. Mit Der Netzbetreiber als Messstellenbetreiber ist für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung beider dieser Aufgaben kann er einen Dritten beauftragen. 7.2 6.2 Die Messung erfolgt bei Lastprofilkunden durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Handelt es sich nicht um Lastprofilkunden, erfolgt die Messung vorbehaltlich Ziffer 6.1 durch eine registrierende ¼-h-¼-h- Leistungsmessung. Die Übermittlung der Messdaten erfolgt über Zählerfernauslesung. Für die Fernauslesung muss beim Kunden Netznutzer ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ggf. ein 230 V- 230-V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Grund örtlicher Gegebenheiten an Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werdenAnschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz, etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist der Messstellenbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welche die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistetfür den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Weiteres dazu regelt Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die MessZV und Verzögerung zu vertreten. Die zusätzlichen Kosten gemäß Anlage 2 (Preisblätter) trägt der MeteringCodeNetznutzer. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Messeinrichtung durch einen Beauftragten ablesen zu lassen, wenn kein Telekommunikationsanschluss zur Verfügung steht. Die Kosten hierfür werden vom Netznutzer getragen. 7.3 6.3 Die Messeinrichtungen sind im Besitz des Messstellenbetreibers und müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen, sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen. 7.4 6.4 Der Messstellenbetreiber Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. 7.5 6.5 Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber Netzbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Auftraggeber. 7.6 6.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit einer registrierenden ¼-h- ¼-h-Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem MeteringCode 2006 bzw. etwaigen VDN Metering Code 2004 und deren Nachfolgeregelungen. 7.7 6.7 Für LetztverbraucherNetznutzer, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des VNB, dem Messdienstleister Netzbetreibers oder auf Verlangen des VNB oder Messdienstleisters Netzbetreibers vom Letztverbraucher Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des Netznutzers, bei Beendigung des Rahmenvertrages Netznutzungsvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 7.8 6.8 Kosten für Messung und Kosten der Abrechnung an den Entnahmestellen werden vom Netzbetreiber bzw. Messdienstleister und/oder Messstellenbetreiber separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung relevanten Daten. 7.9 6.9 Beauftragt der Netznutzer den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, so ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem als Anlage 3 2 beigefügten Preisblatt zu entnehmen. 7.10 6.10 Der Netznutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen werden vorbehaltlich Ziffer 7.6 nicht zur Abrechnung herangezogen. 7.11 6.11 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ist der Zuviel zu viel oder Zuwenig zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei zwei Jahre beschränkt.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Messung und Ablesung. 7.1 Die Messung der elektrischen Arbeit nimmt der Messdienstleister vor. Der Messdienstleister liest die Messstelle ab und übermittelt die Daten an den Netzbetreiber (VNB) nach dessen Vorgaben. Der Messstellenbetreiber stellt und betreibt die Messstelle. Soweit nichts anderes geregelt istkeine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen wurde, ist der VNB Messdienstleister und Netzbetreiber der Messstellenbetreiber. Mit Der Netzbetreiber als Messstellenbetreiber ist für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung beider dieser Aufgaben kann er einen Dritten beauftragen. 7.2 Die Messung erfolgt bei Lastprofilkunden Anschlussnutzern, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Handelt es sich nicht um LastprofilkundenAnschlussnutzer, die nach Lastprofilverfah- ren beliefert werden, erfolgt die Messung vorbehaltlich Ziffer 6.1 durch eine registrierende ¼-h-Leistungsmessung. Die Übermittlung der Messdaten erfolgt über Zählerfernauslesung. Für die Fernauslesung muss beim Kunden Anschlussnutzer ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung Be- schränkung sowie ggf. ein 230 V- 230-V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, Die Nutzung dieser An- schlüsse ist der Messstellenbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welche die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistetfür den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss grundsätzlich vor Aufnahme Auf- nahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Weiteres dazu regelt die MessZV und Kann eine Fernauslesung bis zum Beginn der MeteringCodeNetznutzung nicht eingereicht werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, ein GSM-Modem beim Anschlussnutzer einzurichten. 7.3 Die Messeinrichtungen sind im Besitz des Messstellenbetreibers und müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen, sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen. 7.4 Der Messstellenbetreiber Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung Be- stimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. 7.5 Der Netznutzer Anschlussnutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde Eich- behörde oder eine staatlich stattlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangenver- langen. Stellt der Netznutzer Anschlussnutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber Netzbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Auftraggeber. 7.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrs- fehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden Anschlussnutzers mit einer registrierenden ¼-h- registrieren- den ¼-h-Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung Messeinrich- tung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem MeteringCode 2006 bzw. etwaigen VDN Metering Code 2004 und deren Nachfolgeregelungen. 7.7 Für LetztverbraucherAnschlussnutzer, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen Messeinrich- tungen vom Beauftragten des VNB, dem Messdienstleister Netzbetreibers oder auf Verlangen des VNB oder Messdienstleisters Netzbetreibers vom Letztverbraucher An- schlussnutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen AblesungAb- lesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des NetznutzersAnschlussnutzers, bei Beendigung des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen rechneri- schen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 7.8 Kosten für Messung und Kosten der Abrechnung an den Entnahmestellen werden vom Netzbetreiber bzw. Messdienstleister und/oder Messstellenbetreiber separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung relevanten Daten. 7.9 Beauftragt der Netznutzer den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, so ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem als Anlage 3 beigefügten Preisblatt zu entnehmen. 7.10 Der Netznutzer Anschlussnutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen Steuer- einrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen Ein- richtungen werden vorbehaltlich Ziffer 7.6 nicht zur Abrechnung herangezogen. 7.11 7.9 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ist der Zuviel zu viel oder Zuwenig zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum Ablese- zeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum Zeit- raum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei zwei Jahre beschränkt.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag

Messung und Ablesung. 7.1 8.1 Die Messung der elektrischen Arbeit nimmt der Messdienstleister vor. Der Messdienstleister liest die Messstelle ab und übermittelt die Daten an den Netzbetreiber (VNB) VNB nach dessen Vorgaben. Der Messstellenbetreiber stellt und betreibt die Messstelle. Soweit nichts anderes geregelt ist, ist der VNB Messdienstleister und Messstellenbetreiber. Mit der Erfüllung beider Aufgaben kann er einen Dritten beauftragen. 7.2 8.2 Die Messung erfolgt bei Lastprofilkunden durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Handelt es sich nicht um Lastprofilkunden, erfolgt die Messung vorbehaltlich Ziffer 6.1 Ziff. 7.1. durch eine registrierende ¼-h-Leistungsmessung. 8.3 Die Messeinrichtungen sind im Besitz des Messstellenbetreibers und müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen sowie den von dem VNB einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen. 8.4 Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V- Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Messstellenbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welche welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Weiteres dazu regelt regeln die MessZV und der MeteringCode. 7.3 Die Messeinrichtungen sind im Besitz des Messstellenbetreibers und müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen, sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen. 7.4 8.5 Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. 7.5 Der Netznutzer Lieferant kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer Lieferant den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem NetzbetreiberMessstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem AuftraggeberAuftraggeber der Prüfung. 7.6 8.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber VNB die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit einer registrierenden ¼-h- 1/4h- Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem MeteringCode 2006 (Ausgabe 2008) bzw. etwaigen Nachfolgeregelungen. 7.7 8.7 Für Letztverbraucher, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des VNB, dem Messdienstleister oder auf Verlangen des VNB oder Messdienstleisters vom Letztverbraucher selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetreiber VNB festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des NetznutzersLetztverbrauchers, bei Beendigung des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber VNB Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 7.8 Kosten für Messung und Kosten der Abrechnung an den Entnahmestellen werden vom Netzbetreiber bzw. Messdienstleister und/oder Messstellenbetreiber separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung relevanten Daten. 7.9 Beauftragt der Netznutzer den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, so ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem als Anlage 3 beigefügten Preisblatt zu entnehmen. 7.10 Der Netznutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen werden vorbehaltlich Ziffer 7.6 nicht zur Abrechnung herangezogen. 7.11 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ist der Zuviel oder Zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag

Messung und Ablesung. 7.1 4.1 Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen wurde, gelten die nachfolgenden Ziffern 4.2 bis 4.9. Eine anderweitige Vereinbarung muss zwischen dem Messstellenbetreiber und der Syna schriftlich geschlossen werden. 4.2 Die Syna ist für die Erfassung der vom Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Sie legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Sie hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Die Syna stellt die für die Messung der elektrischen Arbeit nimmt der Messdienstleister vor. Der Messdienstleister liest und bei Lastgangkunden die Messstelle ab und übermittelt für die Daten an den Netzbetreiber (VNB) nach dessen Vorgaben. Der Messstellenbetreiber stellt notwendige Zählerfernablesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie ist für die Messstelle. Soweit nichts anderes geregelt ist, ist Einhaltung der VNB Messdienstleister und Messstellenbetreiber. Mit eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 4.3 Die Übermittlung der Erfüllung beider Aufgaben kann er einen Dritten beauftragenMessdaten erfolgt über Zählerfernauslesung in der Regel einmal pro Monat. 7.2 Die Messung erfolgt bei Lastprofilkunden durch Erfassung 4.4 Der Kunde stellt der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Handelt es sich nicht um Lastprofilkunden, erfolgt die Messung vorbehaltlich Ziffer 6.1 durch eine registrierende ¼-h-Leistungsmessung. Für Syna für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss einen geeigneten Kommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein einen 230 V- Anschluss V−Anschluss zur Verfügung stehenVerfügung. Kann Die Syna teilt dem Kunden auf Grund örtlicher Gegebenheiten an Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werdenAnschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist der Messstellenbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welche für die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistetSyna kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Weiteres dazu regelt Kann eine Fernauslesung bis zum Beginn der Belieferung nicht eingerichtet werden, ist die MessZV und der MeteringCodeSyna berechtigt, eine TK−Einrichtung/Anschluss (z.B. ein GSM−Modem) beim Kunden einzurichten. 7.3 4.5 Der Kunde kann zusätzlich eigene Mess− und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messeinrichtungen sind im Besitz des Messstellenbetreibers und müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechenMessdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen soweit nicht in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügenZiffer 4.8 etwas anderes festgelegt ist. 7.4 4.6 Der Messstellenbetreiber bestimmt ArtKunde ist berechtigt, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; jederzeit eine Überprüfung einer Messeinrichtung durch die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. 7.5 Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § §2 Abs. 4 Abs.4 des Eichgesetzes zu verlangen. Stellt der Netznutzer Kunde den Antrag auf Nachprüfung Prüfung nicht bei dem Netzbetreiberder Syna, so hat er diesen zugleich mit der wird diese vor Antragstellung zu benachrichtigenbenachrichtigt. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur LastPrüfung trägt die Syna, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde. In letzterem Fall werden die damit zusammenhängenden Kosten nach dem Auftraggebertatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt, sofern der Antrag auf Prüfung bei der Syna gestellt wurde. 7.6 4.7 Die Syna ist berechtigt, einmal jährlich eine Kontrollablesung des Zählerstandes der Messeinrichtung durch einen Beauftragten von ihr durchzuführen. Es ist dem Kunden freigestellt, an der Kontrollablesung teilzunehmen. Liegt die Differenz zwischen dem sich aus der Kontrollablesung und dem sich aus den fernabgelesenen Werten ergebenden Zählerstand innerhalb der Verkehrsfehlergrenze, ist diese Differenz für die Abrechnung ohne Belang. Andernfalls erfolgt eine Prüfung der Messeinrichtung. Die Kosten der Prüfung trägt die Syna. 4.8 Ergibt eine Prüfung Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen und oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen der zu viel oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen nach zu berücksichtigenentrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit einer registrierenden ¼-h- registrierender Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem MeteringCode VDN−Metering Code 2006 bzw. etwaigen Nachfolgeregelungen.nach folgendem Schema: 7.7 Für Letztverbrauchera) Bei vorhandener Vergleichszählung, die nach Lastprofilverfahren beliefert werdenden eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des VNB, dem Messdienstleister oder auf Verlangen des VNB oder Messdienstleisters vom Letztverbraucher selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des Netznutzers, bei Beendigung des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind vorhandenen Zählwerte für die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigenErsatzwertbildung verwendet. 7.8 Kosten b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für Messung fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner gleich 2 h ein Interpolations− und Kosten der Abrechnung an den Entnahmestellen bei größer 2 h ein Vergleichswertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden vom Netzbetreiber bzw. Messdienstleister und/oder Messstellenbetreiber separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung relevanten Daten. 7.9 Beauftragt der Netznutzer den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, so ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem bei eindeutig festgestellten Versorgungsunterbrechungen Null−Ersatzwerte als Anlage 3 beigefügten Preisblatt zu entnehmen. 7.10 Der Netznutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen werden vorbehaltlich Ziffer 7.6 nicht zur Abrechnung herangezogen. 7.11 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ist der Zuviel oder Zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichtenZählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei zwei Jahre beschränkt. 4.9 Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess− und Steuereinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er wird den Verlust sowie Beschädigungen oder Störungen dieser Einrichtungen der Syna unverzüglich mitteilen.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag

Messung und Ablesung. 7.1 Die Messung Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen wurde, ist der elektrischen Arbeit nimmt Netzbetreiber der Messdienstleister vor. Der Messdienstleister liest die Messstelle ab und übermittelt die Daten an den Netzbetreiber (VNB) nach dessen VorgabenMessstellenbetreiber. Der Messstellenbetreiber stellt ist für den Einbau, den Betrieb und betreibt die MessstelleWartung von Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Soweit nichts anderes geregelt ist, ist der VNB Messdienstleister und Messstellenbetreiber. Mit Der Netzbetreiber als Messstellenbetreiber kann einen Dritten mit der Erfüllung beider dieser Aufgaben kann er einen Dritten beauftragen. 7.2 Die Messung erfolgt bei Lastprofilkunden durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Handelt es sich nicht um Lastprofilkunden, erfolgt die Messung vorbehaltlich Ziffer 6.1 durch eine registrierende ¼-h-Leistungsmessung. Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V- Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Messstellenbetreiber Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welche welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Weiteres dazu regelt Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die MessZV Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der MeteringCodeMess- und Steuereinrichtung, soweit ihn hierbei ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, die Beschädigung und Störungen dieser Einrichtungen dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Anschlussnehmer diese Meldung und verliert der Netzbetreiber dadurch seinen Versicherungsschutz, so trägt der Anschlussnehmer die Kosten der Reparatur bzw. des Ersatzes der Mess- und Steuereinrichtung. 7.3 Die Messeinrichtungen sind im Besitz des Messstellenbetreibers und müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen, sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen. 7.4 Der Messstellenbetreiber Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. 7.5 Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber Netzbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Auftraggeber. 7.6 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit einer registrierenden ¼-h- Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem MeteringCode 2006 bzw. etwaigen Nachfolgeregelungen. 7.7 Für LetztverbraucherNetznutzer, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des VNB, dem Messdienstleister Netzbetreibers oder auf Verlangen des VNB oder Messdienstleisters Netzbetreibers vom Letztverbraucher Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des Netznutzers, bei Beendigung des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 7.8 Kosten für Messung und Kosten der Abrechnung an den Entnahmestellen werden vom Netzbetreiber bzw. Messdienstleister und/oder Messstellenbetreiber separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der Netznutzung relevanten Daten. 7.9 Beauftragt der Netznutzer den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, so ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem als Anlage 3 beigefügten Preisblatt zu entnehmenbeträgt 32,02 € netto zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer. 7.10 Der Netznutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen werden vorbehaltlich Ziffer 7.6 nicht zur Abrechnung herangezogen. 7.11 Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ist der Zuviel oder Zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

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