Common use of Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung Clause in Contracts

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 3 contracts

Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag, Stromliefervertrag

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen zu- ständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen Mess- einrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos kos- tenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung Selbst- ablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vor- liegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung Über- prüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechenwider- sprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder o- der sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte bzw. vom Messstel- lenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden Kun- den jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers Lieferanten oder des Lieferanten Mess- stellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen Be- messungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich er- forderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens mind. eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens mind. ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen gewöhnli- chen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung Ab- rechnung der vorangegangenen 12 zwölf Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, sol- dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelli- genten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant berechtigt, an- stelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Ent- gelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte Energie abzurechnen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeit- raums, der 12 zwölf Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung Abrech- nung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung Ab- rechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrich- tet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnetverrech- net. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung Ab- rechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung Verein- barung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Abrech- nung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.33.3 Satz 1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung Nach- prüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von i. S. v. § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung Überschrei- tung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler Feh- ler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbetrags festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Abschlagszah- lung verrechnet. Ansprüche Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Mess- stellenbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. An- sprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers Feh- lers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt fest- gestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungs- zeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunab- hängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung ge- änderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrech- nungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisän- derung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Wärmepumpenvertrag

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen Mess- einrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf deren Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Können die Messeinrichtungen nicht oder verspätet vor abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass den Lieferanten hieran jeweils ein Verschulden trifft, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen ver- sehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant oder ein Beauftragter dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisennachzu- weisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen voran- gegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, Abrechnungszeitraumes und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet nach- entrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche viertel- jährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes Eich- gesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten über- schritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen eich- rechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt fest- gestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen Abschlags- zahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. Abrechnungsinformationen / Verbrauchshistorie 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers bzw. Netzbetrei- bers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelli- gentes Messsystem) erfolgt, auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des KundenKun- den, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der AblesungAble- sung, und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformationen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt Soweit der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablese- daten übermittelt hat oder verspätet vor oder sind der Lieferant aus anderen Gründen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine plausiblen Messwerte verfügbarbzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), so kann der Lieferant Liefe- rant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten Be- auftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers Lieferanten oder des Lieferanten Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück Grund- stück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen Bemes- sungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung Benachrich- tigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens min- destens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen Mes- seinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt ge- mäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschaleüberstei- gen. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf Die Höhe der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, Abschlagszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeit- raums und dem aktuellen Vertragspreis oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kundenver- gleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, der 12 Monate ein Jahr nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses Vertragsverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrech- nung nach seiner Xxxx in elektronischer Form oder in Papierform erstellt. Abweichend von Satz 1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halb- jährliche Abrechnung erstelltzu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in welcher Papierform, erfolgt die Über- mittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform. In jeder Abrechnung wird der tatsächliche Umfang der Belieferung Belie- ferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wirdabgerechnet. Ergibt sich eine Abweichung Abwei- chung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Ab- rechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.33.3 Satz 1. 3.5. Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die (in je- der Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automa- tisch alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate. 3.6. Auf Wunsch des Kunden stellt der Lieferant dem Kunden und/oder einem von diesem be- nannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie zur Verfügung. 3.7. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von i. S. v. § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten über- schritten werden. 3.63.8. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt Rechnungsbetrags festge- stellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.73.9. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Ab- rechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 er- mittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schät- zung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichba- rer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden an- fallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom MessstellenbetreiberMess- stellenbetreiber, Lieferanten Netzbetreiber, TWL oder auf deren Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant TWL eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant TWL den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten von TWL an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten von TWL den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen Messeinrichtun- gen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant TWL kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant TWL berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum [15.] des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte elektrische Energie abzurechnen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten von TWL festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten von TWL eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtet, spätes- tens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche halbjähr- liche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten TWL erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten von TWL nach Ziffer 3.33.3 Satz 1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten von TWL verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbe- trages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränktbe- schränkt. 3.7. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet TWL geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst ange- passt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen zustän- digen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers deren Ver- langen kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Können die Messeinrichtungen nicht oder verspätet vor abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass den Lieferanten hieran jeweils ein Verschulden trifft, so kann der Lieferant den Verbrauch Ver- brauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung Be- rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder ver- spätet vornimmt. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen ver- sehenen Beauftragten des MessstellenbetreibersLieferanten, des Netzbetreibers Messstellenbetreibers oder des Lieferanten Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung Benachrichti- gung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche W oche vor dem Betretungstermin Betre- tungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn W enn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant Liefe- rant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale pau- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen vorange- gangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang Um- fang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung Abrech- nung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel zuviel oder zu wenig berechnete zuwenig berechne- te Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung Ab- rechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes Eich- gesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten über- schritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung Ermitt- lung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. z.B. auch bei einer Rechnung Rech- nung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Ablese- zeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch An- spruch auf längstens drei Jahre Jahre, beschränkt. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitrau- mes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise Ar- beitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung Preisände- rung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Preisblatt Für Wärmepumpenstrom

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauch Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum 21. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte elektrische Energie abzurechnen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeit-raums, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige kosten-pflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.33.3 Satz 1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 3.1 Die Menge der des gelieferten Energie Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen Mess- einrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant wird den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an zu einer Überprüfung der AblesungSelbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbarzeigen sie fehlerhaft an, so kann können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse schätzenangemessen berücksichtigt wer- den; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekün- digte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. 3.2. 3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis Aus- weis versehenen Beauftragten des MessstellenbetreibersLieferanten, des Netzbetreibers Messstellenbetrei- bers oder des Lieferanten Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen preisli- chen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen Messeinrichtun- gen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgenerfol- gen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgener- folgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür da- für Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. 3.3 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen ver- langen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des vo- raussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleich- barer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheb- lich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Ab- rechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt, fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2 Bei Zahlungsverzug stellt der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rech- nung angegebene Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht ohne ersichtlichen Grund mehr als dop- pelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrech- nungszeitraum ist und der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Messeinrich- tung verlangt und solange durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von die Nachprüfung nicht die ordnungs- gemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kun- den nach § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden315 BGB bleiben unberührt. 3.64.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Ergibt eine Nachprüfung Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten auf- grund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränktLieferpflicht. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Erdgas

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbarzeigen sie fehlerhaft an, so kann können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse schätzenangemessen berücksichtigt werden. 3.2. 3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Lieferanten oder Netzbetreiber oder einem von diesen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. 3.3 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche einmonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauch Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 EnWG bleiben unberührt. 3.4. 3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, Abrechnungszeitraumes und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgtRechte des Kunden nach § 40 Abs. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.32 EnWG bleiben unberührt. 3.5. 3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von gemäß § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes 20 StromNZV zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte)festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnetnachentrichtet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre Jahre, beschränkt. 3.7. 3.6 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig mengen-anteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Stromliefervertrag

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers bzw. Netzbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten StW oder auf Verlangen des Lieferanten Ver- langen der StW oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant StW eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant StW den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten der StW an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte bzw. vom Netzbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant StW den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung unter Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte und/oder der Witterungsbedingungen oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung Berück- sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen, soweit es sich nicht um einen Kunden mit registrierter Leistungsmessung handelt. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers Beauf- tragten der StW oder des Lieferanten Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant die StW dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder in wesentlich geringer als die Höhe der PauschaleHöhe. 3.3. Der Lieferant Wird die Lieferstelle über eine Messeinrichtung mit registrierender Leistungsmessung beliefert, gilt Folgendes: a) StW legt jeweils im Folgemonat der Lieferung eine monatliche vorläufige Rechnung auf Basis der vom örtlichen Netzbetreiber übermittelten Lastgänge. Zudem enthalten die vorläufigen Rechnungen den zu zahlenden Grundpreis. b) Für die vorläufige Abrechnung der Netzentgeltbestandteile, die sich auf die Leistung beziehen, legt StW die größte ermittelte Leistung des betreffenden Liefermonates zugrunde. Liegt innerhalb des Abrechnungszeitraumes diese Leistung in einem Liefermonat über der vorläufigen Abrechnungs- leistung der vorherigen Liefermonate, so wird diese höhere Leistung jeweils auch für die vorherigen Liefermonate des Abrechnungszeitraumes zugrunde gelegt. Die sich daraus für die vorherigen Liefermonate ergebende Differenz wird in der aktuellen Monatsrechnung mit in Rechnung gestellt. Beginnt oder endet die Lieferung innerhalb des Abrechnungszeitraums, wird für die Ermittlung der Jahreshöchstleistung das gesamte Kalenderjahr betrachtet. StW ist daher berechtigt, entsprechend der Berechnungslogik des Netzbetreibers die vorstehend beschriebene nachschüssige Berechnung gegenüber dem Kunden für den Zeitraum des gesamten Kalenderjahres, auch vor Beginn der Belieferung durch StW, vorzunehmen. 3.4. Die StW kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf Die Höhe der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, Abschlagszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer KundenKunden und dem aktuellen Vertragspreis. Soweit es zur Vermeidung erheblicher Nach- oder Rückzahlungen erforderlich ist, wird die StW bei der Berechnung der Abschlagszahlungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auch den voraussichtlichen Verbrauch des Kunden berücksichtigen. Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums, so rechnet StW geänderte verbrauchs- unabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden. Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Ver- brauchsdaten, z.B über ein intelligentes Messsystem, erhält er unentgeltlich die (in der Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automatisch alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate. Auf Wunsch des Kunden stellt der Lieferant dem Kunden und/oder einem von diesem benannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie gegen Entgelt zur Verfügung 3.43.5. Zum Ende jedes vom Lieferanten von der StW festgelegten AbrechnungszeitraumesAbrechnungsjahres, der 12 Monate ein Jahr nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses Vertragsverhältnisses wird vom Lieferanten von der StW eine Abrechnung nach seiner Xxxx in elektronischer Form oder in Papierform erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige kostenpflichti- ge monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten der StW erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, er- folgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform. Bei einer monatlichen Abrechnung Rechnungen entfällt das Recht des Lieferanten der StW nach Ziffer 3.33.4. 3.53.6. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten von der StW verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Messung Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.63.7. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Ver- kehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Abschlags- zahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt StW den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers Fehler vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.73.8. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenauDie Belieferung der Lieferstelle setzt geeignete Messeinrichtungen zur Erfassung der gelieferten Energie voraus. Soweit der örtliche Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber es für erforderlich halten, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetMessung mit anderen als den vorhandenen Messeinrichtungen vorzunehmen, ist der Kunde je nach Verlangen des örtlichen Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers zur Duldung und/oder zur Mitwirkung verpflichtet. Sollten sich hierdurch die Kosten für den Messstellenbetrieb und/oder die Messung erhöhen, ist StW berechtigt, die entsprechend höheren Messkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bei Änderung der Messstelleneinrichtung von SLP auf RLM oder von RLM auf SLP ist StW berechtigt den Energiepreis entsprechend anzupassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nicht nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Festpreisverlängerung möglich, sondern erfolgen zum Zeitpunkt der Umstellung der Messstelleneinrichtung durch Annahme eines neuen Angebotes, welches dem Kunden innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen nach Umstellung der Messstelleneinrichtung angeboten wird. Für den Fall, dass der Kunde das neue Angebot der StW nicht annimmt, ist er verpflichtet einen Vertrag mit einen anderen Lieferanten abzuschließen. In diesem Fall fällt der Kunden zum Zeitpunkt der Umstellung der Messeinrichtung bis zum Zeitpunkt des neuen Vertragsabschlusses in die Grund-/Ersatzversorgung. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Erdgas Für Gewerbekunden

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers bzw. Netzbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbarbzw. vom Netzbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerteverfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. 3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers Lieferanten oder des Lieferanten Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Kostenpauschal in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. 3.3 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant erhebt in der Regel 11 monatliche Abschlagszahlungen innerhalb eines Kalenderjahres. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. 3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.33.3 Satz 1. 3.5. 3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. 3.6 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern 3.7 Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Haushaltskunden

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers Messstellenbe- treibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen Messeinrichtun- gen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers Messstellen- betreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt Ver- langt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels Lieferan- tenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten letz- ten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener ange- messener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse Verhält- nisse schätzen.. Stand: Mai 2018 3.2. 3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung Benachrichti- gung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten Beauftrag- ten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück Grund- stück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen Bemessungsgrund- lagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich er- forderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung Mit- teilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens min- destens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen Messeinrichtun- gen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt un- berechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant Liefe- rant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen Verlan- gen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisennach- zuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. 3.3 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen voran- gegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung Be- rechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen durchschnitt- lichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweichtab- weicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. 3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich wesent- lich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses Lieferverhältnis- ses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter un- ter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen Abschlagszah- lungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelie- ferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete berechne- te Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage Grundla- ge einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten Lieferan- ten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. 3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangenver- langen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehl- ergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. 3.6 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehl- ergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer ei- ner Rechnung auf der Grundlage falscher MesswerteMesswer- te), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag Be- trag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche An- sprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung Feststel- lung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werdenwer- den; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. 3.7 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung Anpas- sung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung Prei- sänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der des gelieferten Energie Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen zuständi- gen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant wird den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an zu einer Überprüfung der AblesungSelbstable- sung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ab- lesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhält- nisse angemessen berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzenvornimmt. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des MessstellenbetreibersLieferanten, des Netzbetreibers Messstellenbetreibers oder des Lieferanten Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung Benachrichti- gung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin Betre- tungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant Liefe- rant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 15 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisennach- zuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten Kos- ten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.Pauscha- le.‌‌ 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche monatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Ver- brauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung Abrech- nung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauch Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigenbe- rücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses Lieferverhältnis- ses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet abge- rechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche halb- jährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung Verein- barung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Rechnungen entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von des § 40 2 Abs. 3 4 des Eichgesetzes bzw. der Vorgaben des zukünftigen Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. werden.‌ Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen eich- rechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung Fest- stellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. 3.73.6. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Referral Agreement

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen Messeinri- chtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführtdur- chgeführt. Verlangt der Lieferant SWA eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant SWA den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse des Lieferanten Interesses der SWA an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant SWA den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch Ver- brauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung Berücksichti- gung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen Räu- men zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen Bemes- sungsgrundla-gen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang Au- shang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche Wo- che vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich Messeinrichtun- gen zu-gänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant SWA kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant SWA berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausge- stattet, ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagsza- hlungen, monatlich bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalen- dermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte elektrische Energie abzurechnen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten von SWA festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses Lieferverhältnis- ses wird vom Lieferanten von SWA eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang Um- fang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet abgerech- net wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend ab- weichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche viertel- jährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten SWA erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Abrech- nung entfällt das Recht des Lieferanten der SWA nach Ziffer 3.33.2. Satz 1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten von SWA verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden Kun- den nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung Er- mittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung Rech- nung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer Zif- fer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Able- sezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch An- spruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Prei- sbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKun- den im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundla- ge vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend entspre- chend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Mehrspartenverträge

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. Abrechnungsinformationen / Verbrauchshistorie 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom MessstellenbetreiberMessstellenbetreiber oder der STW oder, Lieferanten oder sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z.B. über ein intelligentes Messsystem) erfolgt, auf Verlangen des Lieferanten der STW oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant die STW eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant die STW den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten der STW an einer Überprüfung der AblesungAblesung und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformation. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt Soweit der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder verspätet vor oder sind die STW aus anderen Gründen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine plausiblen Messwerte verfügbarbzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), so kann der Lieferant die STW den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten der STW den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant die STW dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt gem. den Preisangaben in den ergänzenden Bedingungen in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant Die STW kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant Die STW berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist die STW berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte Energie abzurechnen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten von der STW festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten von der STW eine Abrechnung nach ihrer Xxxx in elektronischer Form oder in Papierform erstellt. Abweichend von Satz 1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit der STW erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in welcher Papierform, erfolgen Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Abrechnung auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform. In jeder Abrechnung wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wirdabgerechnet. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten der STW nach Ziffer 3.3. 3.5. Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automatisch alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate. 3.6. Auf Wunsch des Kunden stellt die STW dem Kunden und/oder einem von diesem benannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie gegen Entgelt zur Verfügung. 3.7. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten von der STW verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.63.8. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte vor), so ermittelt die STW den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.73.9. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet die Anpassung STW geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der des gelieferten Energie Gases wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers bzw. Netzbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte bzw. vom Netzbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers Lieferanten oder des Lieferanten Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Xxxxxx nach Anlage Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche monatlich oder zweimonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen vergangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, ist nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Rechnungen entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.33.3 Satz 1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Gas Supply Agreement

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 4.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers bzw. Netzbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers Messtellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte bzw. vom Netzbetreiber rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. 4.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des MessstellenbetreibersLieferanten, des Netzbetreibers oder des Lieferanten Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. 4.3 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche monatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. 4.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitetAbrechnungsjahres, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Rechnungen entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.34.3 Satz 1. 3.5. 4.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung Prüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte anerkannt Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung Prüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. 4.6 Ergibt eine Nachprüfung Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 4.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern 4.7 Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Agb Für Den Eigenverbrauch Erdgas Im Haushalt Porta Gas 365

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen zu- ständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen Mess- einrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos kos- tenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung Selbst- ablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vor- liegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung Über- prüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechenwider- sprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder o- der sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte bzw. vom Messstel- lenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden Kun- den jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers Lieferanten oder des Lieferanten Mess- stellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen Be- messungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich er- forderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens mind. eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens mind. ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen gewöhnli- chen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung Ab- rechnung der vorangegangenen 12 zwölf Monate oder, sofern eine solche sol- che Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch Ver- brauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweichtsystem ausgestattet, ist dies angemessen zu berücksichtigender Lieferant berechtigt, anstelle der Erhe- bung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum 1. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte Energie abzurechnen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeit- raums, der 12 zwölf Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung Abrech- nung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung Ab- rechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrich- tet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnetverrech- net. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung Ab- rechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung Verein- barung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Abrech- nung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.33.3 Satz 1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung Nach- prüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von i. S. v. § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung Überschrei- tung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler Feh- ler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbetrags festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Abschlagszah- lung verrechnet. Ansprüche Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Mess- stellenbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. An- sprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers Feh- lers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt fest- gestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungs- zeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunab- hängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung ge- änderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrech- nungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisän- derung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant wird den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an zu einer Überprüfung der AblesungSelbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Können die Messeinrichtungen nicht oder verspätet vor abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbarverfüg-bar, ohne dass den Lieferanten hieran jeweils ein Verschulden trifft, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. 3.2. 3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. 3.3 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauch Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum [15. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende ] des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten Entgelte nach Ziffer 3.3. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle diesem Vertrag für die im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werdenVormonat gelieferte elektrische Energie abzurechnen. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.]

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions for Business Customers

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 3.1 Die Menge der des gelieferten Energie Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers Messstellen- betreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten Netzbetreiber, GVG oder auf deren Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant GVG eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant GVG den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen Messeinrichtung erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten von GVG an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant GVG den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. 3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten Beauf- tragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten von GVG den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen Be- messungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung Benachrich- tigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant 3.3 GVG kann vom Kunden monatliche monatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant GVG berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung Berech- nung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigenberück- sichtigen. 3.4. 3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten von GVG festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten GVG eine Abrechnung erstellterstellen, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten GVG erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten von GVG nach Ziffer Ziff. 3.3. 3.5. 3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten von GVG verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle sei- ner Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten über- schritten werden. 3.6. 3.6 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Ver- kehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung Feststel- lung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre Jahre, beschränkt. 3.7. 3.7 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung An- passung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions for the Supply of Natural Gas

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 3.1 Die Menge der des gelieferten Energie Erdgases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelterfasst. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbarzeigen sie fehlerhaft an, so kann können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse schätzenangemessen berücksichtigt werden. 3.2. 3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des MessstellenbetreibersLieferanten, des Netzbetreibers Messstellenbetreibers oder des Lieferanten Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. 3.3 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche einmonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauch Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der tatsächliche Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberührt. 3.4. 3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend - ungeachtet eines festgelegten Abrechnungszeitraums im Sinne von Satz 1 das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt dann das Recht des Lieferanten nach Ziffer Ziff. 3.3. Jede zusätzliche Abrechnung ist für den Kunden kostenpflichtig und wird mit einer Pauschale berechnet. Die Höhe der Pauschale darf dabei die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.5. 3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von des § 40 2 Abs. 3 4 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die Nachprüfung ergibt, dass die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. 3.6 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte)festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnetnachentrichtet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre Jahre, beschränkt. 3.7. 3.7 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Clubkasse Füllen

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers Lieferanten oder des Lieferanten Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 zwölf Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte Energie abzurechnen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 zwölf Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat - abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche halbjährige Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.33.3 Satz 1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von vom § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstellenbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Energy Supply Agreement

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der des gelieferten Energie Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers Messstellenbetrei- bers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels Lieferantenwech- sels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener angemes- sener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des MessstellenbetreibersLieferanten, des Netzbetreibers Messstellenbetreibers oder des Lieferanten Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Rechnungen entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.33.3 Satz 1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassenverlangen, unter Mitwirkung des Lieferanten – soweit dies möglich und erforderlich ist. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehler- grenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrs- fehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der des gelieferten Energie Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netz- betreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers Netzbetreibers kostenlos vom Kunden Kun- den durchgeführt. Verlangt der Der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant wird den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an zu einer Überprüfung der AblesungSelbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt Können die Mess- einrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzenvor- nimmt. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des MessstellenbetreibersLieferanten, des Netzbetreibers Messstellenbetreibers oder des Lieferanten Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert verwei- gert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale pau- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauch Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet abgerech- net wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet nachent- richtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Rech- nungen entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes bzw. ab 01.01.2015 im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrs- fehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung Preisände- rung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 3.1 Die Menge der des gelieferten Energie Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers bzw. Netzbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten SWW oder auf deren Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant SWW eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant SWW den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen Messeinrichtung erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse des Lieferanten Interesses von SWW an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant SWW den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. 3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten von SWW den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant SWW dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschaleentstanden. 3.3. Der Lieferant 3.3 SWW kann vom Kunden monatliche monatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant SWW berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 zwölf Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer KundenKunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. 3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten von SWW festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 zwölf Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten SWW eine Abrechnung erstellterstellen, nach seiner Xxxx in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wirdelektronischer Form oder in Papierform. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend Abweichend von Satz 1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform. In jeder Abrechnung wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten von SWW nach Ziffer 3.3Ziff. 3.3 Satz 1. 3.53.5 Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automatisch alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate. 3.6 Auf Wunsch des Kunden stellt der Lieferant dem Kunden und einem von diesem benannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie zur Verfügung. SWW stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. 3.7 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten von SWW verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. 3.8 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch längstens auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern 3.9 Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt rechnet SWW geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziff. 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Erdgas

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der des gelieferten Energie Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.schätzen.‌ 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.Rechnung.‌‌ 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet nachentrichtet bzw. nachentrichtet oder erstattet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.33.3 Satz 1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Gasliefervertrag

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen zu- ständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen Mes- seinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers Messstellenbetrei- bers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels Lieferantenwech- sels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten Lieferan- ten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener ange- messener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.schät- zen.‌ 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers Lieferanten oder des Lieferanten Mess- stellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens mind. eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens mind. ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal pauschal‌ gemäß Preis- blatt Ziffer 15 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 zwölf Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.berücksichtigen.‌ 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeit- raums, der 12 zwölf Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung Anrech- nung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungtat- sächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete berech- nete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählenwäh- len, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.32.3 Satz 1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung Nach- prüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von i. S. v. § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung Überschrei- tung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler Feh- ler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbetrags festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Abschlagszah- lung verrechnet. Ansprüche Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Mess- stellenbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 2.1 Satz 6. An- sprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers Feh- lers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt fest- gestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.beschränkt.‌ 3.7. Ändern Sollte an der Abnahmestelle ein intelligentes oder modernes Mess- system im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes installiert wer- den, sind die eventuell daraus resultierenden höheren Nutzungs- entgelte vom Kunden zu tragen. 3.8. Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungs- zeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunab- hängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung ge- änderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 2.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrech- nungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisän- derung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.werden.‌

Appears in 1 contract

Samples: Stromliefervertrag

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der des gelieferten Energie Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant wird den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an zu einer Überprüfung der AblesungSelbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzenvornimmt. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des MessstellenbetreibersLieferanten, des Netzbetreibers Messstellenbetreibers oder des Lieferanten Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen Mess- einrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauch Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen Abschlags- zahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen Abschlags- zahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Rechnungen entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes bzw. ab 01.01.2015 im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Gasliefervertrag

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen zuständi- gen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten berechtig- ten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet ver- spätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbarverfüg- bar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung Able- sung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen verse- henen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten Lie- feranten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung Ab- lesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgener- folgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragentra- gen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen Ver- langen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen vorangegan- genen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigenbe- rücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang Um- fang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag Be- trag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Abschlags- zahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes Eichge- setzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten überschrit- ten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen rechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt festge- stellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränktbe- schränkt. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Electricity Supply Agreement

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Mess- systeme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers Messstellenbe- treibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messstellenbe- treiber oder Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers Messstel- lenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung Selbst- ablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber recht- mäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung Berücksichti- gung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen ver- sehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers Lieferanten oder des Lieferanten Messstellenbetreibers den Zutritt Zu- tritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen Mes- seinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens mind. eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens mind. ein Ersatztermin Ersatz- termin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen Messein- richtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten Kos- ten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach ein- fach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis Nach- weis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen vorange- gangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang Um- fang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung Abrech- nung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete berechne- te Betrag unverzüglich erstattet nachentrichtet bzw. nachentrichtet oder erstattet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche halb- jährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung Verein- barung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.33.3 Satz 1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes MessEG zu veranlassenveranlas- sen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen eich- rechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbetrags festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstellenbetreiber ermit- telter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werdenwer- den; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preis- bestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung auf- geteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend entspre- chend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Electricity Supply Agreement

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener an­ gemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers Lieferanten oder des Lieferanten Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens mind. eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens mind. ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 zwölf Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten AbrechnungszeitraumesIst die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der 12 Monate nicht wesentlich überschreitetLieferant berechtigt, und anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum Ende 15. des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählenauf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten Entgelte nach Ziffer 3.3. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle diesem Vertrag für die im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werdenVormonat gelieferte Energie abzurechnen. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Ökostrom

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom MessstellenbetreiberMess- stellenbetreiber, Lieferanten Messdienstleister, Netzbetreiber, der SWV oder auf Verlangen des Lieferanten der SWV oder des Messstellenbetreibers Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant Die SWV wird den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an zu einer Überprüfung der AblesungSelbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung Selbst- ablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Können die Messeinrich- tungen nicht oder verspätet vor nach Ziffer 3.2 abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte Messewerte verfügbar, ohne dass die SWV hieran jeweils ein Verschulden trifft, so kann der Lieferant die SWV den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden Kun- den jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. 3.2. 3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibersder SWV, des Netzbetreibers Messstellenbetreibers oder des Lieferanten Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen oder zur Prüfung der technischen Einrichtungen (insbesondere Schaltgerät und Messeinrich- tungen) erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubietenanzubie- ten. Diese Frist gilt nicht für die Prüfung der technischen Einrichtungen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt ist er der Lieferant SWV zum Ersatz der dadurch ent- standenen Kosten verpflichtet. Bei einer pauschalen Berechnung der Kosten ist dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant 3.3 Die SWV kann vom Kunden monatliche monatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet Die SWV be- rechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Verbrauchs vergleich- barer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. 3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten von der SWV festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten von der SWV eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung Ab- weichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rung, so wird der zu viel zuviel oder zu wenig zuwenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche vierteljähr- liche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. 3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten von der SWV verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte anerkann- te Prüfstelle im Sinne von des § 40 2 Abs. 3 4 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen Ver- kehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. 3.6 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen eichrechtli- chen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbe- trages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher MesswerteMess- werte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre Jahre, beschränkt. 3.7. 3.7 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig mengenantei- lig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Widerrufsbelehrung

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu da- zu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung Selbstable- sung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung Berück- sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung Able- sung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung Mit- teilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert ver- weigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen vorangegange- nen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungtatsächli- chen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich unverzüg- lich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnetver- rechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige kostenpflichti- ge monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes Eichge- setzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werdenwer- den. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen eich- rechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage Grund- lage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich un- verzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen Abschlags- zahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen zustän- digen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten Lieferan- ten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt Ver- langt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung Überprü- fung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte ange- kündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden Neukun- den nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen ver- sehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung Benachrichti- gung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin Betre- tungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 15 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungsgrund- lage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen voran- gegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen ange- messen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses Lieferverhält- nisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche tatsäch- liche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet ab- gerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtet, spätes- tens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche vier- teljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.33.3 Satz 1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete berech- nete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt fest- gestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränktbe- schränkt. 3.7. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preis- bestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung auf- geteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend entspre- chend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers bzw. Netzbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig rechtzeitige angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers Lieferanten oder des Lieferanten Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin Betretungster- min erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauch Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte elektrische Energie abzurechnen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. Satz 1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes bzw. ab 01.01.2015 im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassenverlangen, unter Mitwirkung des Lieferanten – soweit dies möglich und erforderlich ist. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrs- fehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstellenbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Liefervertrag

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen Ver- langen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführtdurchge- führt. Verlangt der Der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant wird den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an zu einer Überprüfung der AblesungSelbstablesung auffor- dern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Ver- brauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rech- nerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksich- tigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzenvornimmt. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen verse- henen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers Messdienst- leisters oder des Lieferanten Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen Bemessungs- grundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung Benach- richtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin Betretungs- termin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer gerin- ger als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche einmonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Ver- brauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittli- xxxx Xxxxxxxxxx vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungtatsächli- chen Belieferung, so wird der zu viel zuviel oder zu wenig zuwenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat - abweichend von Satz 1 – das Recht, Recht eine kostenpflichtige monatlichemonat- liche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen monatli- chen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen Mes- seinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich staat- lich anerkannte Prüfstelle im Sinne von des § 40 2 Abs. 3 4 des Eichgesetzes bzw. der Vorgaben des zukünftigen Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen eichrechtli- chen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen eich- rechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Ab- schlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt festge- stellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens auf drei Jahre beschränktbe- schränkt. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos kos- tenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung Selbst- ablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vor- liegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung Über- prüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechenwider- sprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder o- der sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbarverfüg- bar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten letz- ten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer ver- gleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück Grund- stück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen Mes- seinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung Mit- teilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin Betre- tungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen entstan- denen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Preisblatt zur StromGVV in RechnungRech- nung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nachvoll- ziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich we- sentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung Ab- rechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigenberück- sichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeit- raumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung Abrech- nung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung Ab- rechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrich- tet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnetverrech- net. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung Ab- rechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung Verein- barung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Abrech- nung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.33.3 Satz 1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung Nach- prüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassenveranlas- sen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten über- schritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung Überschrei- tung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler Feh- ler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung Abschlagszah- lung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränktbe- schränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch An- spruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungs- zeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunab- hängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung ge- änderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrech- nungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisän- derung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen Messein- richtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwert- bildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messstellen- betreiber oder Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten Lieferan- ten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke Zwe- cke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten Liefe- ranten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte angekündig- te Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen an- deren Gründen keine plausiblen Messwerte bzw. vom Messstellenbetrei- ber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung Berück- sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.. Stand: 10/2020 EMK 9845-9_1020_v02 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers Lieferanten oder des Lieferanten Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück Grund- stück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung Er- mittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung Ab- lesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung Benach- richtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens mind. eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens mind. ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen Abschlags- zahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate zwölf Mo- nate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer KundenKun- den. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich erheb- lich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhe- bung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte Energie abzurechnen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten AbrechnungszeitraumesAbrech- nungszeitraums, der 12 zwölf Monate nicht wesentlich überschreitetüber- schreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten Lie- feranten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen Abschlags- zahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungtatsächli- chen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete berechne- te Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtet, spätes- tens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige kosten- pflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung Ab- rechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen monatli- chen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3Zif- fer 3.3 Satz 1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnah- mestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte aner- kannte Prüfstelle im Sinne von i. S. v. § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbetrags festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage Grund- lage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine recht- mäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstellenbe- treiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfrei- en Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren größe- ren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch An- spruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAb- rechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte ver- brauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbe- standteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmen- ge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeit- raum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jah- reszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage ver- gleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen Abschlagszah- lungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie (100 % Ökostrom)

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom MessstellenbetreiberMess- stellenbetreiber, Lieferanten Messdienstleister, Netzbetreiber, der SWVR oder auf Verlangen des Lieferanten der SWVR oder des Messstellenbetreibers Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant Die SWVR wird den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an zu einer Überprüfung der AblesungSelbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung Selbst- ablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Können die Messeinrich- tungen nicht oder verspätet vor nach Ziffer 3.2 abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte Messewerte verfügbar, ohne dass die SWVR hieran jeweils ein Verschulden trifft, so kann der Lieferant die SWVR den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. 3.2. 3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen versehe- nen Beauftragten des Messstellenbetreibersder SWVR, des Netzbetreibers Messstellenbetreibers oder des Lieferanten Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen Messeinrichtun- gen oder zur Prüfung der technischen Einrichtungen (insbesondere Schaltgerät und Messeinrichtungen) erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens min- destens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Diese Frist gilt nicht für die Prüfung der technischen Einrichtungen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt ist er der Lieferant SWVR zum Ersatz der da- durch entstandenen Kosten verpflichtet. Bei einer pauschalen Berechnung der Kosten ist dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant 3.3 Die SWVR kann vom Kunden monatliche monatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet Die SWVR be- rechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Verbrauchs vergleich- barer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. 3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten von der SWVR festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten von der SWVR eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung Ab- weichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rung, so wird der zu viel zuviel oder zu wenig zuwenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche vierteljähr- liche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. 3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten von der SWVR verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen Messein- richtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte aner- kannte Prüfstelle im Sinne von des § 40 2 Abs. 3 4 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen Ver- kehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. 3.6 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen eichrechtli- chen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbe- trages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher MesswerteMess- werte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre Jahre, beschränkt. 3.7. 3.7 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig mengenantei- lig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Wärmepumpenvertrag

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Gründenkeine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. 3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers Lieferanten oder des Lieferanten Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. 3.3 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant erhebt in der Regel 11 monatliche Abschlagszahlungen innerhalb eines Kalenderjahres. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte Energie abzurechnen. 3.4. 3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.33.3 Satz 1. 3.5. 3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. 3.6 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstellenbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor) so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1. Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern 3.7 Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Haushaltskunden

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der des gelieferten Energie Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers Messstellenbetrei- bers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung Über- prüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen Bemessungsgrundla- gen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung Mit- teilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens mindes- tens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen entstan- denen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 15 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich wesent- lich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellter- stellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend abwei- chend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgter- folgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Rechnungen entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.33.3 Satz1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden Kun- den nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrs- fehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete berech- nete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnetver- rechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Ab- lesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchs- schwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Erdgaslieferungsvertrag

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 3.1 Die Menge der des gelieferten Energie Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. 3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal gemäß Preis- blatt nach der geltenden Preisregelung des jeweiligen Netzbetreibers in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. 3.3 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. 3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. 3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. 3.6 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte)festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. oder nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens auf drei Jahre beschränkt. 3.7. 3.7 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelterfasst. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbarzeigen sie fehlerhaft an, so kann können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse schätzenangemessen berücksichtigt werden. 3.2. 3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des MessstellenbetreibersLieferanten, des Netzbetreibers Messstellenbetreibers oder des Lieferanten Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. 3.3 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche einmonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauch Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der tatsächliche Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberührt. 3.4. 3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend - ungeachtet eines festgelegten Abrechnungszeitraums im Sinne von Satz 1 das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt dann das Recht des Lieferanten nach Ziffer Ziff. 3.3. Jede zusätzliche Abrechnung ist für den Kunden kostenpflichtig und wird mit einer Pauschale berechnet. Die Höhe der Pauschale darf dabei die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.5. 3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von des § 40 2 Abs. 3 4 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die Nachprüfung ergibt, dass die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. 3.6 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte)festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnetnachentrichtet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre Jahre, beschränkt. 3.7. 3.7 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferung

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen Mess- einrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten Netzbetreiber, Lieferan- ten oder auf deren Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung Selbstable- sung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich anläss- lich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten berech- tigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung Können die Messeinrichtungen nicht oder verspätet vor abgelesen wer- den, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass den Lieferanten hieran jeweils ein Verschulden trifft, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden Neu- kunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. 3.2. 3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen jeweili- gen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge Sor- ge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert ver- weigert oder behindert, stellt ist er dem Lieferanten zum Ersatz der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschaleverpflichtet. 3.3. 3.3 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen vorange- gangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung Berech- nung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4. 3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten AbrechnungszeitraumesAbrech- nungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher wel- cher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen Abschlagszah- lungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelie- ferung, so wird der zu viel zuviel oder zu wenig zuwenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage Grundla- ge einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten Lieferan- ten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. 3.5. 3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehlergren- zen nicht überschritten werden. 3.6. Bei einer Abweichung der Verkehrsfehlergrenzen durch Beeinflussung der Messeinrichtung behält sich der Lieferant die Geltend- machung einer Schadensersatzforderung vor. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung Über- schreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungs- betrages festgestellt (wie z. z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden vor- hergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. 3.6 Ändern sich die vertraglichen Preise während des AbrechnungszeitraumesAb- rechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung Preisände- rung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend ent- sprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Gas Supply Agreement

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers Messstellenbe- treibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen Messeinrichtung erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatz- werte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestattenge- statten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen Messein- richtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen Messeinrichtun- gen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen in der Regel auf der Grundlage Grund- lage der Abrechnung der vorangegangenen 12 zwölf Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittli- xxxx Xxxxxxxxxx vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweichtab- weicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, mo- natlich bis zum [15.] des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte Energie abzurechnen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitetüber- schreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten Lieferan- ten nach Ziffer 3.33.3 Satz 1. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergren- zen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung Rech- nung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich unverzüg- lich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine recht- mäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstellenbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung ent- sprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden vorherge- henden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum Zeit- raum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens auf drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt rechnet der Lieferant geänder- te verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchs- abhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrech- nungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage ver- gleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Liefervertrag

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers Messstellen- betreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Mess- dienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten der SWR oder des Messstellenbetreibers Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant Die SWR werden den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an zu einer Überprüfung der AblesungSelbstab- lesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründe keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass die SWR hieran jeweils ein Verschulden trifft, so können die SWR und/ oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzenvornimmt. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des MessstellenbetreibersBeauftrag- ten der SWR, des Netzbetreibers Messstellenbetreibers oder des Lieferanten Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück Grund- stück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen Bemes- sungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin Ersatz- termin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich zugäng- lich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant stellen die SWR dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen Ver- langen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden er- wartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.3. Der Lieferant kann Die SWR können vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet Die SWR berechnen diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche sol- che Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer KundenKun- den. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge jeweils am fünften Werktag eines Kalendermonats fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten von der SWR festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich we- sentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten von der SWR eine Abrechnung Abrech- nung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag Be- trag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnetverrech- net. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche vier- teljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung Ver- einbarung mit dem Lieferanten der SWR erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten der SWR nach Ziffer 3.3. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten von der SWR verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten über- schritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Ver- kehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten nächs- ten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers Feh- lers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung Anpas- sung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werdenwer- den.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.15.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers bzw. Netzbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem Vorliegen eines berechtigten Interesse Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte bzw. vom Netzbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.25.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers Lieferanten oder des Lieferanten Messstellen- betreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen Bemessungs- grundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preis- blatt dem Preisblatt der Ergänzenden Bedingungen in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 3.35.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer vergleich- barer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.45.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 zwölf Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Beliefe- rungBelieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten nächs- ten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung Rechnungen entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.35.3 Satz 1. 3.55.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle Entnahmestelle durch eine Eichbehörde Eich- behörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von i. S. v. § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.. Stand: Oktober 2020/PA 3.65.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte oder ein vom Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber ermittelter korrigierter Verbrauch vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 3.75.7. Ändern Ändert sich die vertraglichen Preise das vertragliche Entgelt während des AbrechnungszeitraumesAbrechnungszeitraums, so erfolgt rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Anpassung Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 5.1 ermit- telte Verbrauchsmenge des Grundpreises tagesgenauKunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnetwobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

Appears in 1 contract

Samples: Gas Supply Agreement