Verbrauchsermittlung Musterklauseln

Verbrauchsermittlung. 2.1. Der Versorger ist berechtigt, zur Ermittlung des Gasverbrauchs des Kunden für die Zwecke der Abrechnung 1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat, 2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder 3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Kunden zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Ver- brauchsdaten erfolgt. 2.2. Der Versorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies - zum Zwecke einer Abrechnung, - anlässlich eines Versorgerwechsels oder - wegen eines anderen berechtigten Interesses des Versorgers an einer Überprüfung der Ablesung von Nöten ist. 2.3. Ein Haushaltskunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn eine solche diesem nicht zu- mutbar ist. Der Versorger hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 1 eine eigene Ablesung der Mes- seinrichtung vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung sind die Werte vorrangig zu verwenden, die der Versorger vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat. Der Versorger hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zäh- lerstand ermittelt wurde. 2.4. Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Versorger aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu er- folgen hat. In diesem Fall hat der Versorger den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch be- sonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
Verbrauchsermittlung. Die Verbrauchsermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 40a EnWG.
Verbrauchsermittlung. 2.1 Die abgenommene Erdgasmenge (Volumen) wird in Kubikmetern (m³) gemes- sen. Die Umrechnung von Kubikmetern in Kilowattstunden wird nach den Vor- schriften des DVGW-Arbeitsblattes G 685 „Gasabrechnung“ durchgeführt. 2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzenergie einer Kilowattstunde Erdgas im Vergleich zu einer Kilowattstunde Strom entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z.B. Heizkessel) kleiner ist.
Verbrauchsermittlung. 10.1 Die Verbrauchsermittlung erfolgt gemäß § 40a EnWG. 10.2 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig be- rechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichti- gen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhän- giger Abgabensätze. 10.3 Die abgenommene Erdgasmenge (Volumen) wird in Kubikmetern (m³) gemes- sen. Die Umrechnung von Kubikmetern in Kilowattstunden wird nach den Vor- schriften des DVGW-Arbeitsblattes G 685 „Gasabrechnung“ durchgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzenergie einer Kilowattstunde Erdgas im Vergleich zu einer Kilowattstunde Strom entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z. B. Heizungskessel) kleiner ist.
Verbrauchsermittlung. Das vom Lieferanten gelieferte Gas wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften des MsbG festgestellt.
Verbrauchsermittlung. (zu § 11 GasGVV) 7.1 Die Termine für die Ablesung der Gaszähler gibt die Stadtwerke Wesel GmbH rechtzeitig in der Tagespresse bekannt. 7.2 Der Grundversorger ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Messeinrichtungen selbst abzulesen. Zu diesem Zweck muss der Kunde den Zutritt gemäß § 9 GasGVV gewähren. Weiterhin ist der Grundversorger berechtigt, die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber erhalten hat. 7.3 Sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, ist der Grundversorger berechtigt, vom Kunden zu verlangen, die benötigten Werte selber abzulesen und unter Angabe des Ablesedatums mitzuteilen. Im Falle einer Kundenselbstablesung besteht kein Kostenerstattungsanspruch des Kunden. Der Kunde kann der Selbstablesung nur widersprechen, soweit ihm diese unzumutbar ist. Der örtliche Netzbetreiber oder der zuständige Messstellenbetreiber kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. 7.4 Führt der Kunde eine zumutbare Selbstablesung nicht durch, kann der Grundversorger auf Kosten des Kunden die Ablesung selbst vornehmen oder den Verbrauch auf Grundlage der vorherigen Ablesung bzw. bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 7.5 Beauftragt der Kunde einen Dritten als Messstellenbetreiber, so ist der Grundversorger berechtigt, die benötigten Werte bei dem beauftragten Dritten ebenfalls einzufordern
Verbrauchsermittlung. Für die Feststellung des Energieverbrauches sind die Angaben der Messeinrichtungen massgebend. Dazu können auch Summen- bzw. Differenzbildungen von Messwerten herangezogen werden. Das Ablesen und die Wartung der Messeinrich- tungen erfolgen durch Beauftragte der EVA direkt vor Ort oder via Datenübermittlungseinrichtungen. Die EVA kann die Kunden ersuchen, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände der EVA zu melden.
Verbrauchsermittlung. Die abgenommene Erdgasmenge (Volumen) wird in Kubikmeter (m³) gemessen. Die Umrechnung von Kubikmeter in Kilowattstunden wird nach den Vorschriften des DVGW- Arbeitsblattes G 685 „Gasabrechnung“ durchgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzenergie von 1 kWh Gas im Vergleich zu 1 kWh Strom entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z.B. Heiz- oder Brennwertkessel) kleiner ist. Vorsitzender des Aufsichtsrates: Öffnungszeiten Vertraulichkeit: offen Version: 1.0 1. Bgm. Xxxxxx Xxxxxxxxx Mo. – Do. 7.00 – 16.30 Uhr Gültig bis: Überarbeitung! Seite: 1 von 1
Verbrauchsermittlung. Die abgenommene Erdgasmenge (Volumen) wird in Kubikmeter (m³) gemessen. Die Umrechnung von Kubikmeter in Kilowattstunden (kWh) wird nach den Vorschriften des DVGW- Arbeitsblatts G 685 „Gasabrechnung“ durchgeführt. Für die Ermittlung des jeweiligen Umrechnungsfaktors werden eine vorgegebene Erdgastemperatur von 15° C, der jeweilige Erdgasdruck (in der Regel 24 mbar), die geografische Höhenlage sowie ein mittlerer Brennwert von ca. 11,20 kWh/m³ berücksichtigt. Der daraus resultierende Umrechnungsfaktor beträgt in Dachau ca. 10,25 kWh/m³. Preisblatt_2012_10-01_klein Für VarioWärme bis 100.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch

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  • Weiterübermittlungen Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet, iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

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  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

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  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

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