Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des gelieferten Erdgases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Lieferant wird den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
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Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des gelieferten Erdgases Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, NetzbetreiberNetz- betreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden Kun- den durchgeführt. Der Lieferant wird den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen Mess- einrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmtvor- nimmt.
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Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. 3.1 Die Menge des gelieferten Erdgases Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen Mess- einrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Lieferant wird den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werdenwer- den; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte angekün- digte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
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Samples: www.stadtwerke-weinsberg.de
Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des gelieferten Erdgases Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen zuständi- gen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Lieferant wird den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung Selbstable- sung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung Ab- lesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse Verhält- nisse angemessen berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
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Samples: www.stadtwerke-dachau.de
Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des gelieferten Erdgases Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Lieferant wird den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
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Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.1. Die Menge des der gelieferten Erdgases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen Ver- langen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführtdurchge- führt. Der Lieferant wird den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordernauffor- dern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch Ver- brauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch rech- nerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt berücksich- tigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
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Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung. 3.16.1. Die Menge des der gelieferten Erdgases Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers Mess- stellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom MessstellenbetreiberMessstellenbe- treiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Lieferant wird den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung Selbstable- sung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/und/ oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
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