Mietverhältnis, Dauer, Gebrauch Musterklauseln

Mietverhältnis, Dauer, Gebrauch. 2.1 Das Mietverhältnis bezieht sich auf das beschriebene Ferienhaus einschließlich des gesamten Inventars. Das Mietobjekt darf ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Vermieters nicht mit einer größeren Anzahl von Personen als im Mietvertrag vereinbart belegt werden. 2.2 Das Ferienhaus darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden. 2.3 Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; eine Kündigung ist dazu nicht erforderlich. Im Falle einer Kündigung endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Nur schriftliche Kündigungen sind wirksam (vgl. § 568 Abs 1 BGB). 2.4 Der Vermieter gewährleistet, dass das Mietobjekt dem Feriengast während der vereinbarten Mietdauer uneingeschränkt zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung steht. Eine Kündigung des Vermieters ist jedoch in folgenden Fällen möglich: - Der Mieter gerät mit der Zahlung der vereinbarten Miete in Rückstand. - Infolge des Eintritts unvorhersehbarer und vom Vermieter nicht beeinflussbarer Umstände (z.B. Hochwasser, Brand, Sturm) ist die Nutzung des Mietobjektes zum vereinbarten Zeitpunkt unmöglich geworden. -Bei schwer wiegenden Vertragsverletzungen des Feriengastes, insbesondere Verstöße gegen die Hausordnung und nachhaltige Störungen des Hausfriedens. -Nach vorausgegangener vergeblicher Abmahnung.
Mietverhältnis, Dauer, Gebrauch. 2.1 Das Mietobjekt darf ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Vermieters nicht mit einer größeren Anzahl von Personen als im Mietvertrag vereinbart belegt werden. 2.2 Das Mietobjekt ist ein Ferienhaus und keine Party- und Eventlocation. Ohne ausdrückliche Genehmigung und gesonderte Absprachen sind Partys, Feste sowie Filmaufnahmen oder Fotoshootings nicht gestattet. Die Anzahl von Tagesgästen darf die vereinbarte Anzahl von Übernachtungsgästen nicht um mehr als 50 % übersteigen. Bei Missachtung von Ziff. 2.2 Abs. 2 S. 1 verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Aufwands- und Schadenspauschale in Höhe von zwei Tagesmieten, bei Missachtung von Abs. 2 S. 2 verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Aufwands- und Schadenspauschale in Höhe einer Tagesmiete. Der Vermieter darf die Pauschale bei Rückzahlung der Kaution mit dieser verrechnen. Beide Seiten sind berechtigt, nachzuweisen, dass Aufwand und Schaden diese Pauschale unter- bzw. überschreiten. 2.3 Das Mietobjekt darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden. 2.4 Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, eine Kündigung ist dazu nicht erforderlich. Im Falle einer Kündigung endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Nur schriftliche Kündigungen sind wirksam (vgl. § 568 Abs.1 BGB). Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch (vgl. § 545 BGB) auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter das Mietobjekt nicht räumt und den Gebrauch fortsetzt. 2.5 Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 16.00 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollte die Anreise nach 18.00 Uhr erfolgen, so ist der Mieter gebeten, dies der vom Vermieter benannten Ansprechperson mitzuteilen. Bei Anreise nach 20.00 Uhr wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR berechnet 2.6 Der Vermieter gewährleistet, dass das Mietobjekt dem Feriengast während der vereinbarten Mietdauer uneingeschränkt zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung steht. Die Möglichkeit einer Kündigung durch den Vermieter bestimmt sich nach Ziff. 6 und 7 dieser Bedingungen. 2.7 Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 10.30 Uhr geräumt in besenreinem Zustand übergeben. Dabei hat der Xxxxxx noch folgende Arbeiten selbst zu erledigen, und zwar auch dann, wenn Endreinigung vereinbart ist: • Entsorgung der Glasabfälle in die öffentlich aufgestellten Container im Ortszentrum • Reinigung der Küchenzeile und Einräumen ...
Mietverhältnis, Dauer, Gebrauch. 1.1. Das Mietverhältnis bezieht sich auf das Ferienhaus mit der Adresse Route de Flassan, Sarl Xxx Xxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxx xxx Xxxxx, Xxxxxxxxxx. Das Ferienhaus darf ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung des Vermieters nicht länger als im Mietvertrag vereinbart belegt oder dritten Personen überlassen werden. 1.2. Der Mietpreis für das Ferienhaus umfasst die Nutzung aller Räume und sämtlicher Einrichtungen, sofern nicht explizit anderes vereinbart wurde. Sämtliche Verbrauchskosten (Wasser, Strom, Gas) sind im Mietpreis enthalten. 1.3. Für die Nutzung des Internets steht ein wlan-Netz („maison-en-ventoux“) zur Verfügung. Dieses kann mit geeigneten Geräten des Mieters (Computer, Smart-Phone, Tablet) genutzt werden. Hierfür steht dem Mieter das aktuell verfüg- bare Download-Guthaben sowie eine Nachbuchung in Höhe von 500 MB kostenfrei zu. Weitere Nachbuchungen können zulasten des Xxxxxx des Vermieters gebucht werden. Die aufgelaufenen Beträge werden im Nachgang getrennt abgerechnet. (Sie haben dabei volle Kostenkontrolle. Weitere Infos unter „Nutzung des Internets“ als Download)

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.