Mietwagen. sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach § 49 Absatz 4 Personen- beförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheits- verkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Kraft- droschken/Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer- vermietfahrzeuge). sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zuge- lassenen Stellen bereithält und mit denen er Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
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Mietwagen. sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach § 49 Absatz 4 Personen- beförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheits- verkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Kraft- droschken/Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer- vermietfahrzeuge). sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zuge- lassenen Stellen bereithält und mit denen er Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.
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Sources: Rechtsschutzversicherung
Mietwagen. sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach § 49 Absatz Abs. 4 Personen- beförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheits- verkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Kraft- droschken/Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer- vermietfahrzeuge). sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zuge- lassenen Stellen bereithält und mit denen er Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestel- lung eines Fahrers vermietet werden.
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Sources: Rechtsschutzversicherung
Mietwagen. Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach § 49 Absatz Abs. 4 Personen- beförderungsgesetz Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheits- verkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Kraft- droschken/TaxenTaxis, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer- vermietfahrzeugeSelbstfahrervermietfahrzeuge). sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zuge- lassenen Stellen bereithält und mit denen er Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
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Sources: Kraftfahrtversicherung
Mietwagen. Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach § 49 Absatz Abs. 4 Personen- beförderungsgesetz Personenbeförde- rungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheits- verkehr Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Kraft- droschken/Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer- vermietfahrzeugeSelbstfahrervermiet- fahrzeuge). sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zuge- lassenen Stellen bereithält und mit denen er Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
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Sources: Kraftfahrtversicherung