Common use of Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen Clause in Contracts

Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen. Mitaussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers (Hauptmieter) mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt. Dazu gehören auch Konzernfirmen und Tochtergesellschaften. Firmenvertreter werden als Mitaussteller nicht zugelassen. Beim Aussteller, der selbst Hersteller ist, zählt als zusätzlich vertretenes Unternehmen jedes weitere Unternehmen, dessen Waren oder Leistungen durch den Aussteller angeboten werden. Zeigt ein Aussteller, der eine Vertriebsgesellschaft ist, über Produkte eines Herstellers hinaus zusätzliche Waren und Leistungen anderer Unternehmen, zählen diese als zusätzlich vertretene Unternehmen. Durch die Zulassung des Ausstellers kommt kein Vertrag zwischen den von ihm angemeldeten Mitausstellern oder zusätzlich vertretenen Unternehmen und der Messe München GmbH zustande. Die Teilnahme von Mitausstellern ist nur dann zulässig, wenn ihre Zulassung durch die Messe München GmbH erteilt worden ist. Die Teilnahme von Unternehmen als zusätzlich vertretene Unternehmen ist nur dann zulässig, wenn sie in den Besonderen Teilnahmebedingungen (B) vor­ gesehen ist und ihre Zulassung durch die Messe München GmbH erteilt worden ist. Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen können von der Messe München GmbH nur dann zugelassen werden, wenn sie auch als Aussteller zulassungsfähig wären. Die Teilnahme von Mitausstellern und die Teilnahme von Unternehmen als zusätzlich vertretene Unternehmen ist dann entgeltpflichtig, wenn die Besonderen Teilnahmebedingungen (B) dies bestimmen. Das Entgelt für Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen ist vom Aussteller zu entrichten; es kann von der Messe München GmbH auch noch nach dem Ende der Messe in Rechnung gestellt werden. Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass seine Mitaussteller und die von ihm zusätzlich vertretenen Unternehmen die Allgemeinen Teilnahmebedingungen A, die Besonderen Teilnahmebedingun­ gen (B), die Technischen Richtlinien sowie die Anordnungen der Messeleitung beachten. Für ein Verschulden seiner Mitaussteller und der zusätzlich vertretenen Unternehmen haftet der Aus­ steller wie für eigenes Verschulden. Der Aussteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Messe München GmbH Bestellungen eines Mitausstellers oder zusätzlich vertretenen Unternehmens annimmt. Der Aussteller hat die Möglichkeit, bei der Messe München GmbH im eigenen Namen Leistungen für den Mitaussteller oder das zusätzlich vertretene Unternehmen zu bestellen. Auf diese Möglichkeit darf die Messe München GmbH den Mitaussteller bzw. das zusätzlich ver­ tretene Unternehmen hinweisen.

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Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen. Mitaussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers (Hauptmieter) mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt. Dazu gehören auch Konzernfirmen und Tochtergesellschaften. Firmenvertreter werden als Mitaussteller nicht zugelassen. Beim Aussteller, der selbst Hersteller ist, zählt als zusätzlich vertretenes Unternehmen jedes weitere Unternehmen, dessen Waren oder Leistungen durch den Aussteller angeboten werden. Zeigt ein Aussteller, der eine Vertriebsgesellschaft ist, über Produkte eines Herstellers hinaus zusätzliche Waren und Leistungen anderer Unternehmen, zählen diese als zusätzlich vertretene Unternehmen. Durch die Zulassung des Ausstellers kommt kein Vertrag zwischen den von ihm angemeldeten Mitausstellern oder zusätzlich vertretenen Unternehmen und der Messe München GmbH zustande. Die Teilnahme von Mitausstellern ist nur dann zulässig, wenn ihre Zulassung durch die Messe München GmbH erteilt worden ist. Die Teilnahme von Unternehmen als zusätzlich vertretene Unternehmen ist nur dann zulässig, wenn sie in den Besonderen Teilnahmebedingungen (B) vor­ gesehen ist und ihre Zulassung durch die Messe München GmbH erteilt worden ist. Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen können von der Messe München GmbH nur dann zugelassen werden, wenn sie auch als Aussteller zulassungsfähig wären. Die Teilnahme von Mitausstellern und die Teilnahme von Unternehmen als zusätzlich vertretene Unternehmen ist dann entgeltpflichtig, wenn die Besonderen Teilnahmebedingungen (B) dies bestimmen. Das Entgelt für Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen ist vom Aussteller zu entrichten; es kann von der Messe München GmbH auch noch nach dem Ende der Messe in Rechnung gestellt werden. Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass seine Mitaussteller und die von ihm zusätzlich vertretenen Unternehmen die Allgemeinen Teilnahmebedingungen A, die Besonderen Teilnahmebedingun­ gen (B), die Technischen Richtlinien sowie die Anordnungen der Messeleitung beachten. Für ein Verschulden seiner Mitaussteller und der zusätzlich vertretenen Unternehmen haftet der Aus­ steller wie für eigenes Verschulden. Der Aussteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Messe München GmbH Bestellungen eines Mitausstellers oder zusätzlich vertretenen Unternehmens annimmt. Der Aussteller hat die Möglichkeit, bei der Messe München GmbH im eigenen Namen Leistungen für den Mitaussteller oder das zusätzlich vertretene Unternehmen zu bestellen. Auf diese Möglichkeit darf die Messe München GmbH den Mitaussteller bzw. das zusätzlich ver­ tretene Unternehmen hinweisen.

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Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen. Mitaussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers (Hauptmieter) mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt. Dazu gehören auch Konzernfirmen und Tochtergesellschaften. Firmenvertreter werden als Mitaussteller nicht zugelassen. Beim Aussteller, der selbst Hersteller ist, zählt als zusätzlich vertretenes Unternehmen jedes weitere Unternehmen, dessen Waren oder Leistungen durch den Aussteller angeboten werden. Zeigt ein Aussteller, der eine Vertriebsgesellschaft ist, über Produkte eines Herstellers hinaus zusätzliche Waren und Leistungen anderer Unternehmen, zählen diese als zusätzlich vertretene Unternehmen. Durch die Zulassung des Ausstellers kommt kein Vertrag zwischen den von ihm angemeldeten Mitausstellern oder zusätzlich vertretenen Unternehmen und der Messe München GmbH zustande. Die Teilnahme von Mitausstellern ist nur dann zulässig, wenn ihre Zulassung durch die Messe München GmbH erteilt worden ist. Die Teilnahme von Unternehmen als zusätzlich vertretene Unternehmen ist nur dann zulässig, wenn sie in den Besonderen Teilnahmebedingungen (B) vor­ gesehen ist und ihre Zulassung durch die Messe München GmbH erteilt worden ist. Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen können von der Messe München GmbH nur dann zugelassen werden, wenn sie auch als Aussteller zulassungsfähig wären. Die Teilnahme von Mitausstellern und die Teilnahme von Unternehmen als zusätzlich vertretene Unternehmen ist dann entgeltpflichtig, wenn die Besonderen Teilnahmebedingungen (B) dies bestimmen. Das Entgelt für Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen ist vom Aussteller zu entrichten; es kann von der Messe München GmbH auch noch nach dem Ende der Messe in Rechnung gestellt werden. Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass seine Mitaussteller und die von ihm zusätzlich vertretenen Unternehmen die Allgemeinen Teilnahmebedingungen A, die Besonderen Teilnahmebedingun­ gen (B), ) der Messe München GmbH und die Technischen Richtlinien der Koelnmesse GmbH sowie die Anordnungen der Messeleitung beachten. Für ein Verschulden seiner Mitaussteller und der zusätzlich vertretenen Unternehmen haftet der Aus­ steller Aussteller wie für eigenes Verschulden. Der Aussteller Aus­ steller hat keinen Anspruch darauf, dass die Messe München GmbH Bestellungen eines Mitausstellers Mitaus­ stellers oder zusätzlich vertretenen Unternehmens annimmt. Der Aussteller hat die Möglichkeit, bei der Messe München GmbH im eigenen Namen Leistungen für den Mitaussteller oder das zusätzlich zu­ sätzlich vertretene Unternehmen zu bestellen. Auf diese Möglichkeit darf die Messe München GmbH den Mitaussteller bzw. das zusätzlich ver­ tretene vertretene Unternehmen hinweisen.

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