Ausstellungen Musterklauseln

Ausstellungen. 1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr ins Vereinigte Königreich oder in die Schweiz verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, (a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; (b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz verkauft oder überlassen hat; (c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und (d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. 2. Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. 3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder - ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
Ausstellungen. 1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Drittland gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in einen EFTA-Staat oder in Mexiko verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zoll- behörden glaubhaft dargelegt wird, dass (a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder aus Mexiko in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; (b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem EFTA-Staat oder in Mexiko verkauft oder überlassen hat; (c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zu- stand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und (d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstel- lung verwendet worden sind. 2. Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmes- sen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veran- staltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können sowohl den Nachweis, dass die Produkte im Ausstellungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind, als auch einen zusätzlichen dokumentierten Nachweis über die Ausstellungsbedingungen verlangen. 3. Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszu- fertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzun- gen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Im Falle einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind diese Angaben im Feld «Bemerkungen» einzutragen.
Ausstellungen. Der Künstler behält sich vor, das vermietete Werk für den Zeitraum einer Ausstellung zurück zu nehmen. Für diesen Zeitraum entfällt die Miete ebenso das Vorkaufsrecht des Mieters.
Ausstellungen. Im Klinikum Seefeld finden wechselnde Ausstellungen von Künstlern aus der Region statt.
Ausstellungen. (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 2 und 4 genannten Länder handelt, und nach der Ausstellung zur &infuhr in die Gemeinschaft oder in die ehema- lige jugoslawische Republik Mazedonien verkauft, so erhalten sie bei der &infuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, a) dass ein Ausführer diese &rzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze- donien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, b) dass dieser Ausführer die &rzeugnisse einem &mpfänger in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien verkauft oder überlassen hat, c) dass die &rzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zu der Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und d) dass die &rzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
Ausstellungen. 6.2.1. Veranstalter Die DGG (nachfolgend Veranstalter genannt) veranstaltet Tagungen/Kon- gresse etc. ggf. mit einer begleitenden Ausstellung. Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter können vom Veranstalter ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Besondere Teilnahmebedingun- gen und ggf. Technische Bedingungen für die jeweilige Ausstellung, sowie alle sonstigen vom Veranstalter einbezogenen Bedingungen, gelten aus- schließlich. Abweichende Bedingungen der Aussteller werden nicht aus- drücklich kein Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung.
Ausstellungen. Künstler und Sammler vereinbaren folgendes: Als Ausstellung ist definiert (a) im realen Raum: Die Ausstellung der Back-Up-Festplatte sowie die Verfügbarmachung des elektronischen Teils des Werks mittels Computern oder jeder anderen Form der Präsentation. (b) im virtuellen Raum: Die Einbindung des Werkes in eine andere Oberfläche. Als Ausstellung gelten nicht: Die bloße Erreichbarkeit des Werkes über elektronische Netze sowie ein reiner Verweis auf das Werk (Hyperlink). Künstler und Sammler vereinbaren folgendes: Der Sammler muß den Künstler schriftlich davon unterrichten, wenn er das Werk ausstellen oder ausstellen lassen will, und muß dem Künstler alle Einzelheiten über eine solche vorgesehene Ausstellung mitteilen, soweit sie der Aussteller dem Sammler bekanntgegeben hat. Diese Unterrichtung des Künstlers muss erfolgen, bevor dem Aussteller zugesagt oder der Offentlichkeit bekanntgegeben wird, daß der Sammler das Werk öffentlich ausstellt oder ausstellen läßt. Der Künstler teilt sodann innerhalb von zwei Wochen dem Sammler und den Aussteller alle Anweisungen und Wünsche mit, welche die vorgesehene Ausstellung des Werkes betreffen. Der Sammler darf das Werk nur dann öffentlich ausstellen oder ausstellen lassen, wenn die Bedingungen diese Artikels erfüllt sind. Unterbleibt eine fristgerechte Äußerung des Künstlers auf eine fristgerechte Mitteilung des Sammlers, so gilt dies als Verzicht des Künstlers auf seine ihm aus diesem Artikel zustehenden Rechte hinsichtlich der fraglichen Ausstellung, so daß die Zustimmung des Künstlers zu der Ausstellung und zu allen Einzelheiten, von denen der Künstler rechtzeitig unterrichtet wurde, als gegeben zu erachten ist.
Ausstellungen. Halle 02: Xxxxxxxxxxxxxxx 0, „5. Fotofesti- val Mannheim-Ludwigshafen-Heidelberg“,
Ausstellungen. Batibouw in Brüssel vom 16. - 26. Februar 2017 - Energie Habitat in Lüttich vom 25. November + 3. Dezember 2017
Ausstellungen. Die Peter Altendorf Baumaschinen GmbH präsentiert im Rahmen der Neueröffnung eine Ausstellung des kompletten Baumaschinen-Mietpro- gramms sowie ausgewählte Produk- te aus dem aktuellen Lieferpro- gramm der Firmen Müba Baugeräte, Norton und Weber mt. Müba Bau- geräte bietet Fahr- und Rollgerüste, Schuttrutschen, Bauzäune und Ab- sperrmaterial an. Die Firma Norton ist ein Begriff für Diamanttechnik mit elektrischen Nass-Schneidetischen und hochwertigen Diamantscheiben. Weber mt produziert Innenrüttler, Stampfer und Rüttelplatten von 50 bis 600 Kilogramm. Beim Kauf eines neuen Böckmann- Anhängers kann ein gebrauchter Anhänger in Zahlung genommen werden! Aber nicht nur der Neukauf steht im Vordergrund, sondern es können auch Ersatzteile für Fremd- fabrikate erworben oder Anhänger gemietet werden. Der Altendorf Anhängershop bietet einen Frühjahrscheck und jeden Dienstag den TÜV-Service an. HB Präqualifikationsnummer: 010.005530 Grünes zum Herzeigen möglich. Dabei gibt es verschiedene Motive: Viele wünschen sich etwa ei- nen neuen Garten, wenn die Kinder erwachsen sind. Ein Teich, der lange Vorher: Eine große Rasenfläche, nur durchbrochen von einem verwitter- ten Sandkasten, gesäumt von Licht schluckenden Tannen, eine schon lange ungenutzte Schaukel. Nach- her: Ein dicht umrankter Rosenbo- gen bildet das Tor in ein üppig blühendes Gartenparadies. Bunt be- pflanzte Staudenbeete flankieren geschwungene Kieswege. Den Ra- sen lockern Inselbeete auf. Unter Ziersträuchern leuchten die hellen Farben von Schattenpflanzen. Am Abend tauchen Lampen den Garten in geheimnisvolles Licht und spie- geln sich auf der Oberfläche eines Teiches wieder. Landschaftsgärtner machen solche Metamorphosen nicht in Frage kam – kein Platz –, er- setzt den Sandkasten oder den Obst- baum, der nicht mehr richtig trägt. Häufig sind es aber auch junge Fa- milien, die ein Haus mit Garten ge- kauft haben und neues Leben in ver- greiste Beete bringen wollen. „Ruhe- ständler sind allerdings ebenso oft mit Enthusiasmus bei der Sache“, weiß Landschaftsgärtner Björn K. „Blieb es aus Zeitgründen lange bei einem vor allem praktisch und pfle- geleicht gestalteten Grundstück, er- füllen sich manche endlich den Traum vom grünen Paradies, wel- ches sie liebevoll pflegen und mit Stolz herzeigen!“ Tatsächlich ver- bringen gerade Menschen, die mit ihrem Garten im Reinen sind, Muße- stunden am liebsten und mit Hoch- Maße 4,40 x 3,00 m statt 1.799,- nur 1.439,- € Maße 3,40 x 2,50 m statt 1.599,- nur 1.279,- € Maß...