Mitnahme von Tieren. Für die Mitnahme von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 entsprechend anzu- wenden.
Mitnahme von Tieren. (1) Blindenführ- und Assistenzhunde werden befördert. Haustiere sind zur Mitnahme gestattet, sofern sie in geeigneten Behältnissen transportiert werden. Über die Mitnahme von Haustieren entscheidet im Einzelfall das Fahrpersonal.
Mitnahme von Tieren. 1. Die Mitnahme von Tieren richtet sich nach den Beförderungsbedingungen des jeweils beför- dernden Verkehrsunternehmens. Soweit diese zur Mitnahme von Tieren keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten die folgenden Bedingungen.
2. Lebende Haustiere bis zur Größe einer Hauskatze, die in verschlossenen Behältnissen in Hand- gepäckgröße transportiert werden können, dürfen mitgenommen werden, soweit eine Beein- trächtigung von Personen und Sachen ausgeschlossen ist. Die Beförderung dieser Tiere erfolgt unentgeltlich.
3. Darüber hinaus können Hunde, die in Behältnissen gemäß Abschnitt A.12 Ziffer 2 nicht unter- gebracht sind oder nicht untergebracht werden können, unter der Voraussetzung mitgenom- men werden, dass sie angeleint sind und, falls sie die Fahrgäste gefährden könnten, mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind. Für diese Hunde ist ein gültiger Fahrausweis nach den jeweils geltenden Tarifbedingungen zu lösen. Ein BahnCard-Rabatt ist ausgeschlossen.
4. Hunde, von denen trotz Maulkorb und Leinenführung eine Gefahr für die Sicherheit und Ord- nung des Betriebs oder für Personen ausgeht, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis des den Hund mitführenden Fahrgastes aus dem Fahrzeug begründet keinen Anspruch auf Schadener- satz und keinen Anspruch auf die Erstattung des entrichteten Beförderungsentgelts gemäß Zif- fer B.17. Es gilt § 4 Abs. 2 EVO.
5. Blindenführ- und Begleithunde im Sinne von § 228 Abs. 6 Nr. 2 SGB IX sind vom Maulkorb- zwang ausgenommen. Sie dürfen unentgeltlich mitgenommen werden, sofern im Schwerbe- hindertenausweis des Fahrgastes das Merkzeichen „B“ oder „Bl“ eingetragen ist.
6. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen, auch nicht nach dem Auflegen einer Unterlage, unterge- bracht werden. Bei Zuwiderhandlung werden Reinigungskosten gemäß Anlage 9 erhoben.
7. Alle weiteren Tiere sowie Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind von der Beförderung aus- geschlossen.
Mitnahme von Tieren. Tiere sind im kompletten Veranstaltungsbereich, einschl. der Fahrzeuge, nicht gestattet.
Mitnahme von Tieren. Hunde können im Park an der kurzen Leine mitgeführt werden. Auf den Spielplätzen und in begehbaren Tiergehegen sind Hunde nicht erlaubt! Für den Zutritt zum Park gelten die oben unter Pkt. 2 genannten Regelungen entsprechend. Hunde sind im Park ausnahms- los zu jeder Zeit an einer kurzen Leine zu führen. Hundehalter tra- gen die alleinige Haftung für eventuelle Schäden, die durch die Mitnahme ihrer Hunde ihnen selbst, der Tierpark Nordhorn gGmbH oder Dritten entstehen. Hunde, von denen nach Beurteilung des Parks eine Störung für die Tierhaltung bzw. unsere Besucher ausgehen kann, können vom Parkbesuch ausgeschlossen werden. Der Park behält sich jederzeit vor, die in § 1 und der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Gefahrtier-verordnung v. 7. Juli 2000 aufgeführten Hunderassen vom Parkbesuch auszuschließen. Mit Rücksicht auf unsere Tiere und Besucher ist die Mitnahme von mehr als einem Hund pro Hundehalter und der Parkbesuch für Gruppen mit mehr als 3 Hunden grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Park. Diese wird nur erteilt, wenn hierdurch nach Beurteilung des Parks keine Störung für unsere Tiere oder Besucher zu erwarten ist. Die Mitnahme anderer Tierarten in den Park ist im Interesse der Sicherheit und Gesundheit unserer Tiere nicht erlaubt.
Mitnahme von Tieren. 16.1 Hunde sind in den Wohnmobilen ausdrücklich erlaubt. Bedingung ist die Vorlage einer gültigen Hundehaftpflichtversicherung, unabhängig davon ob die aktuell gültige Hundeverordnung des Bundeslandes in dem der Hund gemeldet ist, dies vorschreibt oder nicht.
16.2 Die Vermieterin benötigt vorab Informationen, um wie viele und welche Hunde es sich handelt, um nach Absprache notwendige Sicherungseinrichtungen bereitstellen zu können.
16.3 Von jedem Hund ist ein gültiger Impfausweis mit aktuellem Impfstatus mitzuführen.
16.4 Die länderspezifischen Vorschriften für den grenzüberschreitenden Transport von Haustieren sowie für die Wiedereinfuhr in die Bundesrepublik Deutschland bzw. für die Wiedereinfuhr aus sog. Drittländern in den EU-Raum sind vom Mieter selbständig einzuhalten. Hier sei insbesondere auf die Rasselisten und Handhabung unterschiedlicher restriktiver Bestimmungen in den Bundesländern der BRD sowie verschiedenen europäischen Ländern hingewiesen.
16.5 Die Vermieterin kann dem Transport von kranken Hunden im Wohnmobil widersprechen.
16.6 Die Mitnahme von anderen Haustieren als Hunden bedarf der schriftlichen Genehmigung der Vermieterin.
16.7 Von den Tieren verursachte Schäden an der Einrichtung oder am Fahrzeug gehen zu Lasten des Mieters. Die Vermieterin weist darauf hin, dass „Mietsachschäden an beweglichen Mietsachen“ (also auch an gemieteten Wohnmobilen) in der Regel NICHT von den üblichen Hunde- Haftpflichtversicherungen abgedeckt sind.
Mitnahme von Tieren. Die Mitnahme von Hunden oder anderen Haustieren ist nur nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt. Am Fahrzeug verursachte Schäden oder Spezialreinigung der Polster (falls wegen Haaren oder Geruch) gehen zu Lasten des Mieters.
Mitnahme von Tieren. Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.
Mitnahme von Tieren. Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird dem Kunden eine Renovierungspauschale in Höhe von 250.- € in Rechnung gestellt.
Mitnahme von Tieren. Es ist untersagt, Tiere in den Unterricht mitzubringen. Dies gilt für alle Veranstaltungen.