Mitzuteilende Informationen Musterklauseln

Mitzuteilende Informationen. Der Versicherte muss auf jeden Fall die folgenden Angaben genau mitteilen: 1. Die Art der Service-Leistung, die er benötigt 2. Das Pkw-Kennzeichen des Fahrzeugs 3. Vor- und Zuname 4. Nummer des Versicherungsscheins 5. Adresse des Aufenthaltsortes 6. Die Telefonnummer, unter der die Organisationszentrale ihn im Laufe der Service-Leistung zurückrufen kann.
Mitzuteilende Informationen. 2.2.1. Der Kunde verpflichtet sich, dem Spediteur im Voraus oder spätestens zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung alle sachdienlichen Informationen zur Kenntnis zu bringen und alle Dokumente zu beschaffen, insbesondere, was die Art und Erhaltung der Güter, die Versandart, die Absende- und Empfangsadresse, den geforderten Versandablauf sowie insbesondere jede Information oder Kenntnis betrifft, die vom Auftraggeber als Hersteller, Händler, Eigentümer oder Absender der Güter zu erwarten ist und dazu dienlich sein kann, ihre Erhaltung, ihren Versand oder Transport oder ihre An- oder Ablieferung am Bestimmungsort zu gewährleisten, einschließlich aller Informationen, die für den Kunden, seinen Auftraggeber, den Eigentümer, den Absender oder den Empfänger der Güter relevant sind. Der Kunde haftet zudem für ihre Richtigkeit, Echtheit und Vollständigkeit, dies jeweils nach geltender internationaler und nationaler Gesetzgebung und Rechtsetzung, der zufolge er alle Informationen erteilen muss. Informationen in Zusammenhang mit dem Preis der Güter oder dem betreffenden Handelsgeschäft sind nicht so auszulegen, dass dem Spediteur damit ein Auftrag zum Inkasso oder zur Versicherung erteilt wird. 2.2.2. Der Spediteur braucht weder die Richtigkeit der ihm vom Kunden erteilten Auskünfte oder Informationen noch die Echtheit oder Ordnungsmäßigkeit der vom Kunden übermittelten Dokumente zu überprüfen, sie werden nach Treu und Glauben akzeptiert. 2.2.3. Der Kunde ist im Sinne von Art. 2.2.1. für die Konditionierung der Güter, ihre Verpackung, ihre kennzeichnende Etikettierung mit Angaben zu Herkunft und Produkt, die Markierung entsprechend dem geplanten Versand sowie den Transport und die Lagerung unter normalen Transportbedingungen einschließlich aller hierzu gehörenden Verrichtungen verantwortlich. Der Kunde sichert zu, dass die zur Verfügung gestellten Güter keine Gefahren oder Risiken mit sich bringen, auch nicht für die an dem Versand oder Transport beteiligten Personen, für ihre Transportmittel oder andere Vermögenswerte, einschließlich derer von Dritten, oder für die Umwelt. 2.2.4. Der Kunde sichert zu, dass die Informationen, die er dem Spediteur zur Annahme und Ausführung eines Zollvorgangs erteilt, vollständig, richtig, genau und auch sonst korrekt sind, damit der erforderliche Zollvorgang rechtsgültig abgeschlossen werden kann.

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  • Weitere Informationen Die Bank wird den Karteninhaber niemals per E-Mail oder Anruf zur Registrierung oder Bekanntgabe seiner Registrierungsdaten auffordern. Der Ablauf der Registrierung und die Bezugsquellen der Anwendung sind in der Infor- mation „Mehr Sicherheit beim Online-Shopping“ beschrieben, die dem Karteninhaber bereitgestellt wird und bei der Bank erhältlich ist.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).