Was tun im Schadenfall? Musterklauseln

Was tun im Schadenfall?. 4.1 Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter Angabe der Nummer der Kreditkarte dem Versicherer direkt einge- reicht werden. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise im Original erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
Was tun im Schadenfall?. Bei Eintritt des Versicherungsfalls sollten Sie bzw. die versicherte Person unseren Notrufservice (unter der Telefonnummer +49 (0) 4441 /905 - 4441) zur Bera- tung und Unterstützung einschalten. Erforderlich ist dies insbesondere vor einem zu erwar- tenden stationären Aufenthalt (siehe Nr. 12.2), damit wir Ihnen z. B. ein geeignetes Krankenhaus suchen können und Sie nicht in Vorleistung der Krankenhauskosten tre- ten müssen. Bei Rückführung aus dem Ausland muss der Notrufservice zur Vermeidung von Leistungseinschrän- kungen (siehe Nr. 12.4 a)) in jedem Fall eingeschaltet werden. · Bitte senden Sie im Schadenfall Ihre Belege an den ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 V.V.a.G.. · Reichen Sie immer Originalunterlagen ein; nur gegen Vorlage der Originale sind wir zur Leistung verpflichtet. Darüber hinaus müssen die von uns geforderten und für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlichen Nachweise erbracht sein. · Hat sich ein anderer Krankenversicherer an den Kosten beteiligt, so genügen Zweitschriften der Belege mit dessen Original-Erstattungsvermerk. · Der Anspruch auf Leistungen für die Mehrkosten einer Rückführung ist durch Kostenbelege sowie für Über- führungs- bzw. Bestattungskosten zusätzlich durch die amtliche Sterbeurkunde zu begründen. · Die Belege und Nachweise werden unser Eigentum. · Wir sind verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn Sie uns diese in Textform als Empfangsbe- rechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt haben. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur Sie als Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit unserer Leistungen aus § 14 Versicherungsver- tragsgesetz (VVG). Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
Was tun im Schadenfall?. 9. Auf sämtliche Module anwendbare Bestimmungen
Was tun im Schadenfall?. 4.1 Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise im Original erbracht sind und die Konto-Nummer mitgeteilt wurde; die Nachweise werden Eigentum des Versicherers.
Was tun im Schadenfall?. 7.1 Versicherungsleistungen sind beim Versicherer zu beantragen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Alle Belege müssen den Namen des Leistungserbringers (siehe Ziffer 5.2), sowie den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person enthalten. Rechnungen müssen zusätzlich die Bezeichnung der behandelten Krankheit, sowie eine detaillierte Auflistung der einzelnen erbachten Leistungen, der hierfür angefallenen Kosten sowie das Datum der Leistungserbringung enthalten. Bei Zahnarztrechnungen ist darüber hinaus auch eine Bezeichnung der behandelten Zahnstellen, sowie der daran vorgenommenen Behandlungen erforderlich. Arzneimittelrechnungen müssen die einzelnen Medikamentennamen und die Preise enthalten. Sie sind zusammen mit der zugehörigen Verordnung des Arztes, Zahnarztes oder Heilpraktikers einzureichen. Der Versicherer kann bei Rechnungen und sonstigen Unterlagen, aus de- nen Leistungsansprüche geltend gemacht werden, die Vorlage der Origi- nalbelege verlangen. Bei Belegen in fremder Sprache kann der Versiche- rer eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen.
Was tun im Schadenfall?. 4.1 Bei Unfall oder Erkrankung ist unverzüglich ein Arzt beizuziehen und dessen Anordnungen Folge zu leisten.
Was tun im Schadenfall?. Für den Versicherungsschutz Pkw-Haftpflicht: der Antrag auf Entschädigung muss direkt an die Gesellschaft oder an den eigenen Versicherungsvermittler gesandt werden, entsprechend der Formularvorlage „Einvernehmlicher Unfallbericht – Schadensmeldung“, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte nicht vollständig oder teilweise für den Vorfall haften und: • ein Zusammenstoß zwischen 2 Kraftfahrzeugen erfolgte, die identifiziert wurden und für die Haftpflicht versichert sind, ohne dass andere haftende Fahrzeuge beteiligt waren • dies in der Republik Italien, der Republik San Xxxxxx oder der Vatikanstadt erfolgt ist • nur Schäden an Fahrzeugen und leichte Verletzungen ihrer Fahrer (d.h. mit der Folge einer Dauerhaften Invalidität bis 9%) daraus entstanden sind. Falls das Fahrzeug der schädigenden Gegenpartei nicht versichert oder nicht identifiziert ist, ist die Schadensersatzforderung an das Unternehmen zu richten, das von dem bei der Consap S.p.A. - Concessionaria Servizi Assicurativi Pubblici S.p.A., eingerichteten Garantiefonds für Verkehrsopfer benannt wurde. Für weitere Informationen: xxx.xxxxxx.xx. Falls sich der Unfall in Italien mit einem im Ausland zugelassenen und/oder versicherten Fahrzeug ereignet hat, ist der Antrag auf Entschädigung an das Ufficio Centrale Italiano [Italienisches Zentralbüro], UCI, Xxxxx Xxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx, Tel. +00.00.00.00.00 zu richten. Für weitere Informationen: xxx.xxxxx.xx. Falls sich der Unfall im Ausland ereignet hat, in einem der Staaten, die im Auslandsschutzbrief angegeben ist, und zwischen Bürgern der Europäischen Union, ist es erforderlich, sich an das Centro di Informazione Italiano [Italienisches Informationszentrum], bei CONSAP S.p.A., Xxx Xxxx 00 - 00000 Xxx - xxxxxxxxx.xxxxxx@xxxxxx.xx zu wenden, gemäß der IV. Richtlinie. In allen anderen Fällen, muss der Geschädigte den Schadensersatzantrag an den für den Schadenfall Haftenden und an dessen ausländischen Versicherer richten. Über die Pflicht zur Schadensmeldung gemäß den genannten Fristen und Modalitäten hinaus, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherte die folgenden Unterlagen vorlegen: • Für Schadenfälle der Versicherungsschutzarten Brand, Diebstahl, Raub, gesellschaftspolitische Ereignisse oder vorsätzliche Beschädigung muss eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Behörde (Polizei, Carabinieri) erstattet werden. Falls der Schadensfall im Ausland eintritt, muss die Anzeige bei der zuständigen ausländischen Behörde erstattet werde...
Was tun im Schadenfall?. Wenn Sie einen Unfall melden möchten oder eine Panne an Ihrem Fahrzeug haben... 01802 221357 bei Verkehrsunfällen 01802 919818 bei Pannenhilfe 01802 456457 bei Schäden an der Windschutzscheibe (durch unseren Kooperationspartner CARGLASS) Was ist noch zu beachten? Tun Sie alles, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens erforderlich ist. Stellen Sie die Namen der Zeugen fest, veranlassen Sie bei größeren Unfällen fotografische Aufnahmen, machen Sie Skizzen von der Unfallstelle und halten Sie möglichst unter Mitwirkung von Zeugen Fahr- und Bremsspuren fest. Bei Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden (sofern durch diesen Versiche- rungsvertrag eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht) zei- gen Sie uns aber in jedem Fall sofort an: • jedes Ereignis, das einen Sach- oder Personenschaden verursacht hat oder aus anderen Gründen Schadenersatzansprüche eines ande- ren zur Folge haben könnte, • jeden Anspruch, der tatsächlich erhoben wird, • jede gerichtliche oder polizeiliche Maßnahme, die mit einem Schadenereignis zusammenhängt, und richten Sie sich nach den Weisungen, die Ihnen dann zugehen, • jeden Anspruch, der in Fällen erhoben wird, die Sie nicht selber regeln können oder wollen, Sofern Sie Clever-Kasko für Ihren Pkw beantragt haben, rufen Sie uns bitte an, bevor Sie das Fahrzeug einer Werkstatt überlassen.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.