Common use of Mobilität zwischen Bachelor- und Masterstudium Clause in Contracts

Mobilität zwischen Bachelor- und Masterstudium. Im Sinne der besseren Studierbarkeit wird neben der verbesserten Anerken- nung von Studienleistungen die Durchlässigkeit beim Übergang vom Bachelor- in die Masterphase erhöht. Die Hochschulen überprüfen dazu die Angemes- senheit der in Zugangssatzungen definierten Eignungs- und Qualifikationsvo- raussetzungen und die Anschlussfähigkeit ihrer Bachelorprogramme an forschungsorientierte und anwendungsorientierte Masterstudiengänge. Zur Förderung der Mobilität und der thematischen Schwerpunktsetzung im Mas- terstudium werden die Bachelorabschlüsse, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworben wurden, als Zugangsvorausset- zung zu einem Masterstudiengang von den Berliner Hochschulen anerkannt, soweit die fachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Als fachliche Vorausset- zungen gelten die Kompetenzanforderungen, die sich zwingend aus dem Curri- culum des entsprechenden Masterstudiengangs ableiten, wobei hinsichtlich der Anerkennung die Grundsätze der Lissabon-Konvention Beachtung finden. Die Ausnahme bilden die künstlerischen Hochschulen, bei welchen eine erforderli- che künstlerische Begabung im Rahmen der Zulassungsverfahren geprüft wird.

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Mobilität zwischen Bachelor- und Masterstudium. Im Sinne der besseren Studierbarkeit wird neben der verbesserten Anerken- nung von Studienleistungen die Durchlässigkeit beim Übergang vom Bachelor- in die Masterphase erhöht. Die Hochschulen überprüfen dazu die Angemes- senheit der in Zugangssatzungen definierten Eignungs- und Qualifikationsvo- raussetzungen und die Anschlussfähigkeit ihrer Bachelorprogramme an forschungsorientierte for- schungsorientierte und anwendungsorientierte Masterstudiengänge. Zur Förderung der Mobilität und der thematischen Schwerpunktsetzung im Mas- terstudium werden die Bachelorabschlüsse, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworben wurden, als Zugangsvorausset- zung zu einem Masterstudiengang von den Berliner Hochschulen anerkannt, soweit die fachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Als fachliche Vorausset- zungen gelten die Kompetenzanforderungen, die sich zwingend aus dem Curri- culum des entsprechenden Masterstudiengangs ableiten, wobei hinsichtlich der Anerkennung die Grundsätze der Lissabon-Konvention Beachtung finden. Die Ausnahme bilden die künstlerischen Hochschulen, bei welchen eine erforderli- che künstlerische Begabung im Rahmen der Zulassungsverfahren geprüft wird.

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