Modification des Conditions générales Musterklauseln

Modification des Conditions générales. SBPS se réserve le droit de modifier les Conditions générales en tout temps. Les modifications des CG sont communiquées via l’app mise à disposition et sous xxx.xxxxxxxxxxxx.xx, où elles peuvent être consultées à tout moment.
Modification des Conditions générales. SWISSBILLING peut modifier les présentes Conditions générales en tout temps moyennant un préavis par courrier électronique à l’adresse indiquée lors de la transaction. En l’absence d’objection écrite de la part du client dans un délai de 30 jours dès l’envoi de la notification, les modifications seront considérées comme acceptées.
Modification des Conditions générales. 2.1. Nous sommes autorisés à modifier les présentes Conditions générales si nous le jugeons nécessaire ou si la loi l’exige. Si nous envisageons de le faire, nous vous informerons des changements prévus au moins 1 (un) mois avant la date proposée d’entrée en vigueur de la modification. Tous les avis et modifications seront publiés sur xxx.xxxx.xxxx/ch (le « Site web »). Veuillez consulter le Site web régulièrement pour lire les éventuels avis et modifications des Conditions générales. 2.2. Nous considérerons que vous êtes d’accord avec les modifications proposées et que vous les acceptez si vous n’envoyez pas de déclaration écrite dans laquelle vous refusez ces modifications avant la fin du délai de préavis (1 mois). Si vous acceptez les changements, ils deviendront contraignants et s’appliqueront aux transactions effectuées avec la monnaie Abon. 2.3. Avant la date d’entrée en vigueur des modifications, vous avez le droit de résilier le contrat sans frais avec effet immédiat à n’importe quelle date avant l’entrée en vigueur des modifications. Dans les modifications proposées des Conditions générales, nous vous informerons des conséquences de votre silence et de votre droit à résilier immédiatement le contrat sans frais. 2.4. L’extension de la fonctionnalité de notre service et l’introduction de nouveaux services n’interférant pas avec les services existants ne constituent pas une modification des Conditions générales.

Related to Modification des Conditions générales

  • Art der Daten Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien: • Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail) • Name, Vorname der Benutzer • Vertragsstammdaten • Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten • Nutzungs- und Verhaltensdaten (Metadaten) • Sprach- und Videoaufzeichnungen • Dokumente

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- ten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Last- schrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- halten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- sätzliche Angaben enthalten.

  • Herkunft der Daten Die SCHUFA erhält ihre Daten von ihren Vertragspartnern. Dies sind im europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein entsprechender Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission existiert) ansässige Institute, Finanzunternehmen und Zahlungsdienstleister, die ein finanzielles Ausfall- risiko tragen (z.B. Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Kreditkarten-, Factoring- und Leasingunternehmen) sowie weitere Vertragspartner, die zu den unter Ziffer 2.1 genannten Zwecken Produkte der SCHUFA nutzen, insbesondere aus dem (Versand-)Handels-, eCommerce-, Dienstleistungs-, Vermietungs-, Energieversorgungs-, Telekommu- nikations-, Versicherungs-, oder Inkassobereich. Darüber hinaus verarbeitet die SCHUFA Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen wie öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (Schuldnerverzeichnisse, Insolvenzbekanntmachungen).

  • Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsempfänger oder seiner Bank – möglichst in Textform – mit der Folge widerrufen werden, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Bank, wird dieser ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnis” wirksam. Zusätzlich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden, damit dieser keine weiteren Lastschriften einzieht.

  • Art und Umfang der Leistung 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber die Hardware zu den Vereinbarungen im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daran. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen. 2.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts an- deres vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

  • Höhe und Dauer der Leistung Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich – nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter nachzugehen, – nach der allgemeinen Fähigkeit der versi- cherten Person, Arbeit zu leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beein- trächtigung abgestuft. Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärzt- lichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls.

  • Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.