Monatskarten Musterklauseln

Monatskarten. Monatskarten gelten für den angegebenen Kalendermonat an allen Tagen und berechtigen zu beliebig vielen Fahrten auf der angegebenen Strecke. Sie sind übertragbar.
Monatskarten. Die Monatskarte ist flexibel und übertragbar. Sie gilt für beliebig viele Fahrten vom Tag des Erwerbs bis zum Tag gleichen Datums im Folgemonat. Es gilt die Mitnahmeregelung gemäß Pkt. A3.4; abweichend hiervon berechtigt die Karte an Sonn- und Feiertagen zur kostenlosen Mitnahme eines Erwachsenen und bis zu 3 Kindern bis einschließlich 14 Jahre. Monatskarten, die für Hunde erworben werden, hingegen beinhalten keine Mitnahmeregelung. Für die Zone „Flensburg“ werden Monatskarten auch im Abonnement als 12er-Abo angeboten. Das Abonnement hat eine Gültigkeit von mindestens 12 Monaten entsprechend dem Aufdruck. Es verlängert sich automatisch, wenn es nicht zum 15. des Vormonats gekündigt wird. Das Abo kann nur zum Ersten eines jeden Monats begonnen werden. Der Antrag für ein Abo muss spätestens zum 15. des Vormonats bei Aktiv Bus Flensburg GmbH bzw. der Mobilitätszentrale Region Flensburg eingehen. Monatskarten im Abo sind genauso wie Allgemeine Monatskarten flexibel und übertragbar. Eine Übertragung von Monatskarten im Abo hat, sofern zulässig, unentgeltlich zu erfolgen; eine gewerbsmäßige Überlassung ist untersagt. Führt der Fahrgast seine Monatskarte im Abo nicht mit sich, ist er zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises gemäß Pkt. A7 verpflichtet. Die Adresse des Inhabers wird registriert. Es gilt die Mitnahmeregelung gemäß Pkt. A3.4, abweichend hiervon berechtigen Monatskarten im Abo an Wochenenden (Samstag, 00:00 Uhr bis Betriebsschluss des Sonntags) und an gesetzlichen Feiertagen (00:00 Uhr bis Betriebsschluss) im räumlichen Geltungsbereich der Monatskarte im Abo zur unentgeltlichen Mitnahme eines Erwachsenen und von maximal 3 Kindern bis einschließlich 14 Jahren. Es ist nicht gestattet, die Mitnahme gegen Zahlung eines Entgeltes anzubieten. Bei Nichtbeachtung wird die Monatskarte im Abo ungültig und eingezogen. Diese Mitnahmeregelung gilt nicht für Hunde. Monatskarten im Abo werden quartalsweise mit jeweils 3 Monatskarten ausgegeben. Das Abonnement kann jederzeit zum Ende eines Monats gekündigt werden, jedoch frühestens nach einer Laufzeit von 30 Tagen. Die Kündigung muss spätestens bis zum 15. des Monats eingegangen sein, damit sie zum Ende des laufenden Monats wirksam wird. Erfolgt die Kündigung vor Ablauf der ersten drei Monate bzw. bei Beginn des Abonnements vor dem 01.08.2021 vor Ablauf der ersten zwölf Monate, so wird der entsprechende Monatskartenpreis für die tatsächliche Nutzungsdauer in Ansatz gebracht und der Differenzbetrag nacherhoben. Der Prei...
Monatskarten. Der 1. Gültigkeitstag für Monatskarten kann frei gewählt werden. Sie gelten ab dem aufgedruckten Gültigkeitstag für 1 Monat (z. B. vom 20. bis zum 19. des Folgemonats). Sie sind bei den Vorverkaufsstellen, im Bus + Fähre ServiceCenter Trave­ münde, am Fahrkartenautomaten sowie im ServiceCenter am ZOB erhältlich.
Monatskarten a. persönlich oder übertragbar
Monatskarten. 1.8.1.1 „DuAl M (combi)“ Die Monatskarte „DuAl M (combi)“ umfasst das gesamte Tarifgebiet des RVF, sowie die Schienen- verbindung über Neuenburg nach Mulhouse. Wahlweise kann der Stadtverkehr Mulhouse einbe- zogen werden. Diese Fahrscheine enthalten den Zusatz „combi“. „DuAl M (combi)“ gelten für Jedermann und ohne Altersbeschränkung ausschließlich für eine Per- son und werden immer persönlich - mit Namenseintrag und tagesflexibel (Fließdatum) - ausgege- ben. „DuAl M (combi)“ berechtigen nicht zur kostenlosen Mitnahme weiterer Personen, Tiere oder Fahrräder. „DuAl M (combi)“ gelten nur zusammen mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis. Sie müssen außerdem vom Inhaber in lesbarer Form mit dessen vollständigem Vor- und Zunamen versehen sein. Der Eintrag erfolgt mit Kugelschreiber.
Monatskarten für jedermann, übertragbar, gültig ab beliebigem Tag 214,50 € * für jedermann, personenbezogen, gültig für einen Kalendermonat 149,00 € * für Xxxxxxx, Auszubildende und Studenten, personenbezogen, gültig mit Berechtigungsnachweis, gültig für einen Kalendermonat 109,00 € Personenbezogene Monatskarten berechtigen ausschließlich die auf der Fahrkarte einge- tragene Person zur Nutzung. Der Eintrag des Namens hat mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen leserlich in Blockschrift zu erfolgen. Der Nutzer hat die Identität auf Verlangen durch Ausweisdokumente nachzuweisen.
Monatskarten. 6.3.1 Monatskarte für Erwachsene
Monatskarten. Plus-Monatskarten werden für die Preisstufen 1 bis 4, den Stadttarif und den VVK BS ausgegeben. Sie berechtigen den Inhaber zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den auf der Karte eingetragenen Einstiegs- und Zielzonen. Die Plus-Monatskarte ist ab dem Tag des aufgestempel- ten/aufgedruckten Datums, 00:00 Uhr bis zum gleichen Da- tum des Folgemonats, 12:00 Uhr gültig. Gibt es das gleiche Datum im Folgemonat nicht, so gilt die Plus-Monatskarte bis zum Monatsletzten des Folgemonats (z. B. 31.05. bis 30.06.), Betriebsschluss (siehe Punkt 3.1.2). Im personenbedienten Verkauf der DB ist die Angabe des letz- ten gleichen Tages auf Monatskarten aufgrund technischer Voraussetzungen nicht möglich; abweichend davon gilt die Monatskarte analog ab dem Tag des aufgestempelten/aufge- druckten Datums, 0:00 Uhr bis zum gleichen Datum des Fol- gemonats, 12:00 Uhr. Plus-Monatskarten im Einzelverkauf sind auf andere Personen übertragbar. Der Inhaber einer Plus-Monatskarte kann mon- tags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Fei- ertagen sowie am 24. und 31. Dezember ganztägig zusätzliche Personen unentgeltlich mitnehmen. Einschließlich Inhaber ist die Anzahl der Fahrgäste auf höchstens 5 Personen, von denen maximal 2 Personen älter als 14 Jahre sein dürfen, begrenzt. Anstelle einer weiteren erwachsenen Person darf ein Fahrrad unentgeltlich mitgenommen werden. Die Mitnahmeregelung gilt an o.g. Tagen bis zum Betriebsschluss (siehe Punkt 3.1.2). Die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches für gele- gentliche Fahrten bei der Plus-Monatskarte ist unter Punkt 3.5.3 geregelt.
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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

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