Monatskarte für Erwachsene Musterklauseln

Monatskarte für Erwachsene. Monatskarte im Ausbildungsverkehr (Schülermonatskarte)
Monatskarte für Erwachsene. Die Monatskarten für Erwachsene sind gleitende Monatskarten. Der Tag des Beginns kann frei gewählt werden. Diese Monatskarten gelten bis zum gleichen Tag des Folgemonats (einschließlich). Ist der letzte Geltungstag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt die Monatskarte noch am nächstfolgenden Werktag. Monatskarten sind beliebig übertragbar, sie dürfen aber jeweils nur von einer Person für eine Fahrt verwendet werden und müssen dabei vom Benutzer mitgeführt werden. Die Monatskarten berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs. Während ihrer Geltungsdauer haben die Monatskarten darüber hinaus Gültigkeit als Netzkarte im gesamten VPE-Tarifgebiet zu folgenden Zeiten: montags–freitags von 9.00 bis 3.00 Uhr des Folgetages (Fahrtantritt nach 9.00 Uhr), samstags, sonn- und feiertags ganztags. Bei Fahrten montags bis freitags vor 9.00 Uhr über den Geltungsbereich der Monatskarte hinaus muss vor der Tarifzonengrenze, die überfahren werden soll, ein Einzelfahrschein für Erwachsene für die zusätzlich benötigten Zonen gelöst werden. Fahrten ohne mitgeführte Monatskarte sind gesondert zu bezahlen. Kann die Karte bei einer Fahrausweiskontrolle nicht vorgezeigt werden, ist das erhöhte Beförderungsentgelt zu entrichten. Eine nachträgliche Vorlage der Monatskarte nach § 9 Abs. 3 wird nicht anerkannt. Für verloren gegangene oder nicht genutzte Monatskarten wird wegen der Übertragbarkeit kein Ersatz geleistet. Es gilt der Familienvorteil (siehe B 8).
Monatskarte für Erwachsene. Monatskarten werden mit gleitender Gültigkeit ausgegeben. Sie gelten ab dem Tag des aufgedruck- ten/aufgestempelten Datums, 0.00 Uhr bis zum gleichen Datum des Folgemonats, 12.00 Uhr. Ausnah- me: Gibt es das gleiche Datum im Folgemonat nicht, so gilt die Monatskarte bis zum ersten Kalender- tag nach dem Monatsletzten des Folgemonats, 12.00 Uhr. Beim Kauf ist der gewünschte erste Gültigkeitstag anzugeben.

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  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.