Common use of Montage Clause in Contracts

Montage. (1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbe- halt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroan- schlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen. (2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware auf- grund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrich- tungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände be- sondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erfor- derlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüb- lichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen. (3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbrin- genden Montageleistungen. (4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäu- fers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme- /Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Montage. Der Unternehmer übernimmt die Montage von Einbauküchen und Möbeln sowie gegebenenfalls die Befestigung und Aufhängung an Massiv-Wänden, sowie an fachgerecht erstellten Trockenbau-Wänden. Gegenstand des jeweiligen Auftrages ist allein die Montage der am vereinbarten Montagetag vor Ort vorhan- denen Bauteile auf gleichem Geschoss die den entsprechenden Auftrag betreffen. Bauteile die ohne Verschulden des Unternehmers nicht am vereinbarten Montagetag vor Ort sind, aber im ursprünglichen Montageauftrag inbegriffen waren, entfallen ersatzlos aus dem Montageauftrag und verringern die vereinbarte Vergütung nicht. Unsererseits zugesichert wird der Fachgerechte, Passgenaue und Ordnungsgemäße Einbau der Möbel, Anschluss der Elektrogeräte an vorhandenen Steckdosen und Starkstromdosen und der Spüle ab Wandanschluß (1) Ist Eckventil). Es ist Aufgabe des Kunden, die vom Unternehmer zu montieren- den Bauteile am vereinbarten Montagetermin einwandfrei, unbeschädigt und vollständig für die Montage und/bereitzustellen. Müssen Bauteile an einer Massiv- Wand befestigt oder Aufstellung der Ware vereinbartaufgehängt werden, so steht diese unter ist der Kunde in zumutbaren Umfang verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von Versor- gungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten zu vergewissern (z.B. durch Nachfrage bei Dritten wie Hausverwaltung, Hausmeister etc.). Hierüber hat der Kunde den Unternehmer vor Beginn der Arbeit unaufgefordert zu informieren. Die Montage erfolgt am vereinbarten Montagetag zwischen 08.00 und 19.00 Uhr. Eventuell gegebene genaue Zeitzusagen innerhalb des Montagetages sind unverbindlich. Bauseitig zur Verfügung gestellt wird Strom, Wasser und Toilette. Ein Anschluss von Geräten, etc. an Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an bauseitig vorhandene Anschlüsse, die in technisch einwandfreien Zustand, frei zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind. Beim Wiederaufbau einer Küche oder Möbel sind wir berechtigt untüchtige Bauteile wie Siphon, Schrauben, Beschläge, Winkeleisen, flexible Schläuche und Stromkabel usw. durch neue Bauteile kostenpflichtig zu ersetzen. Kündigt der Kunde den Auftrag später als bis zum 2. Werktag vor dem Vorbe- halt der Ausführbarkeit im Hinblick Montagetermin, so gilt die gesetzliche Regelung. Montageausfallkosten werden bei Ganzta- gesmontagen auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroan- schlüsseEURO 150,00 begrenzt. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen. Unternehmer haftet dem Kunden für die durch die Montage entstehenden Schäden bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch ihn, seine Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer nur für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (2) MehrkostenKardinalpflichten), die im Zusammenhang mit Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Xxxxxxx aus der Ablieferung und/Verletzung des Lebens, des Körpers oder Montage der Ware auf- grund Gesundheit gilt vorstehende Haftungsbegrenzung nicht, der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an Unternehmer haftet für solche Schäden nach den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrich- tungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände be- sondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erfor- derlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüb- lichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellengesetzlichen Vorschriften. (3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbrin- genden Montageleistungen. (4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäu- fers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme- /Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Montage. Sofern unsere Leistungen Montagearbeiten einschließen, gilt ergänzend: 11.1 Montageleistungen werden zu den jeweils geltenden Verrechnungssätzen gemäß Anhang nach Zeit und Aufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. 11.2 Der Auftraggeber/Käufer hat alle zum Schutz von Personal und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrich- ten, soweit dies für das Montagepersonal und die Durchführung der Montage von Bedeutung ist. 11.3 Der Auftraggeber/Käufer ist auf seine Kosten insbesondere verpflichtet: 11.3.1 Alle Erd-Bau- und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Vorbereitung des Baustellengeländes und die Zur- verfügungstellung von geeigneten Lagerplätzen mit festem Untergrund in unmittelbarer Nähe der Bau- stelle durchzuführen. 11.3.2 Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, elektr. Energie einschl. Beleuchtung der Montagestelle im unmittel- baren Bereich der Baustelle bereitzustellen. 11.3.3 Gegebenenfalls verschließbare Räume für die Einlagerung hochwertiger Bauteile bereitzustellen. 11.3.4 Den Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art zu veranlassen. 11.3.5 Anschließende Gebäudeteile, Mauern etc. müssen statisch und von ihrer Substanz her für die geplante Montage geeignet sein. Die Prüfung dessen obliegt dem Käufer. Zum Setzen der Dübel ist eine feste Mauerkonsistenz erforderlich. Evtl. nötige Fassadenaussparungen (1z. B. in der Wärmedämmung) Ist sind entsprechend der jeweiligen Konstruktion vorzuhalten, im Zuge der Montage ist es oft unvermeidbar, daß Putz oder Anstriche im Bereich der Anschlußpunkte verletzt werden. Beiputzen und Nachstreichen gehört nicht zu unserem Leistungsumfang. 11.3.6 Der Montageort/die Baustelle muß frei zugänglich sein. Unser Montagepersonal arbeitet mit Rollgerüs- ten bis zu einer Höhe von 2,00 m. Falls die Montagestelle mit einem festen Gerüst ausgestattet werden muß, ist dieses Einrüsten vom Käufer vorzunehmen. Die Fundamente müssen bei Montagebeginn freigelegt sein (Bodenbelag und/oder Aufstellung der Ware vereinbartStyproporpfropfen etc. sind bauseits zu entfernen). 11.4 Der Auftraggeber/Käufer kann das Montagepersonal erst abrufen, so steht diese unter dem Vorbe- halt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) wenn das Material und des Vorhandenseins funktionierender Elektroan- schlüsse. eventuelle Beistellungen von ihm vollständig am Montageplatz angekommen sind und sämtliche Montagevorberei- tungen bauseits getroffen wurden. 11.5 Der Auftraggeber/Käufer hat dafür zu sorgen, daß die Montage ungehindert, in einem Zuge während der tariflich festgelegten Arbeitszeiten durchgeführt werden kann. Treten bei der Montage durch den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner BestellungAuftrag- geber/Vertragserklärung aufmerksam zu machen. (2) MehrkostenKäufer verursachte Kosten für Wartezeiten oder sonstige Mehrkosten auf, für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Ablieferung undvom Auftraggeber/oder Montage der Ware auf- grund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehenKäufer nachträglich gefordert wurden, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werdensind wir berechtigt, um sie an diese Kosten nach den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrich- tungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände be- sondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erfor- derlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüb- lichen und angemessenen Preise jeweils gültigen Verrechnungssätzen gesondert in Rechnung zu stellen. (3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbrin- genden Montageleistungen. (4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäu- fers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme- /Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Lieferungs , Zahlungs Und Geschäftsbedingungen

Montage. (1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbe- halt der Ausführbarkeit im Hinblick auf B.5.1 Übernimmt Linde die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroan- schlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen. (2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware auf- grund oder deren Überwachung, so gilt für die Gewährleistung und Haftung von Linde das in Punkt B.4 bzw. Punkt A.11 und A.12 Geregelte entsprechend. Die Vorarbeiten für die Durchführung der Besonderheiten Montage sind vom Kunden so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden kann; andernfalls kann Linde den Montagebeginn bei Unternehmer-Kunden ohne Säumnisfolgen verlegen und aufgelaufene Kosten verrechnen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die angelieferten Teile, Gerüste und Anlagen vor Nässe, Staub und Schmutz und sonstiger widriger Einflüsse geschützt sind und sorgfältig gelagert werden. Der Kunde ist auf seine Kosten und Gefahr zur rechtzeitigen technischen Hilfestellung sowie zu sämtlichen, zur Erfüllung des Vertrages notwendigen bauseitigen Leistungen, z.B. zur Bereitstellung von Stapler, Kran, Hebezeuge, Rüstungen und über das normale Monteurshandwerkszeug hinaus erforderliche Werkzeug sowie Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich aller Anschlüsse, verpflichtet. Für die unmittelbar mit der örtlichen Gegebenheiten Montage zusammenhängenden Nebenarbeiten stellt der Kunde auf seine Kosten und Gefahr geeignete Hilfskräfte (z.B. Schlosser, Handlanger etc.) zur Verfügung. B.5.2 Linde übernimmt keine Haftung für von ihr nicht verschuldete auf der Baustelle eintretende Beschädigungen an der Ware bzw. am gelieferten Material z.B. durch Feuer, Explosion, Blitzschlag, Wasser, chemische Einflüsse, Sachbeschädigung durch den Kunden oder Dritte. B.5.3 Erfolgt eine Anfertigung aufgrund von Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle, etc.) des Käufers entstehenKunden, so haftet Linde nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern trägt nur dafür Sorge, dass die Ausführung nach den Angaben des Kunden erfolgt. Eine Warnpflicht ist nach Maßgabe von Punkt A.12 ausgeschlossen. Xxxxx ist nicht verpflichtet, ihr übergebene Unterlagen auf Schutzrechte Dritter zu prüfen. Bei einer Verletzung solcher Rechte hat der Käufer Kunde Linde nach Maßgabe von Punkt A.12 schad- und klaglos zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrich- tungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände be- sondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erfor- derlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüb- lichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellenhalten. (3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbrin- genden Montageleistungen. (4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäu- fers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme- /Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Montage. 13.1. Auf Kundenwunsch erfolgt die Montage und Einweisung durch Personal der Stern Metallbau GmbH. Die Berechnung erfolgt entsprechend der zum Montagezeitpunkt gültigen Montagekostensätze. Das für die Inbetriebnahme zusätzlich benötigte Installationsmaterial wird zusätzlich zum Arbeitslohn in Rechnung gestellt. Die Stern Metallbau GmbH behält sich das Recht vor, eine DriИirma für die Montage zu beauftragen. 13.2. Folgende Leistungen (1falls für die Montage notwendig) Ist sind nicht Teil des Liefer- und Angebotsumfangs und müssen kundenseitig bereitgestellt werden: Bau-, Stemm-, Abbruch- und Putzarbeiten, elektrische, pneumatische oder hydraulische Anbindung der Anlagen an das Betriebsnetz, Anschluss der Anlagen an einen Potentialausgleich gemäß VDE 0100, Bereitstellung von Druckluft, Leitungswasser und einer Stellfläche mit ausreichend Tragfähigkeit, Einbringung der Anlagen an den Bestimmungsort, Bereitstellung von Flurförderfahrzeugen, Hebeanlagen, Montagehilfen, Gerüsten, Leitern, Hubbühnen oder sonstige für die Montage und/benötigen Hilfsmittel. 13.3. Die Endabnahme unserer montierten Anlagen findet nach der notwendigen Einfahrzeit und nach der Inbetriebnahme statt. Hierbei ist ein weitgehend störungsfreier Anlagenbetrieb vorausgesetzt. Nicht wesentliche Mängel, die die Funktion der Anlage nicht maßgeblich beeinträchtigen, hindern eine Endabnahme nicht. Die Anlage oder Aufstellung Teile davon gelten als endgültig abgenommen, wenn der Ware vereinbart, so steht Auftraggeber diese unter dem Vorbe- halt der Ausführbarkeit in Benutzung nimmt. Ansprüche im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroan- schlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machenRahmen der Haftung aus Gewährleistung werden hiervon nicht berührt. (2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware auf- grund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrich- tungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände be- sondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erfor- derlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüb- lichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen. (3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbrin- genden Montageleistungen. (4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäu- fers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme- /Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

Montage. (1) Ist 4.1. Erfolgt die Montage unddurch Conen Systems, so sorgt der Ver- tragspartner für sachgemäße Lagerung der Produkte in ver- schlossenen Räumen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass aus- schließlich Mitarbeiter der Conen System Zugang zu diesem Raum haben. Für eventuelle Verluste/Diebstahl oder Aufstellung Beschä- digungen haftet der Vertragspartner. 4.2. Bei Lieferung der Ware vereinbartdurch Monteure von Conen Systems muss im Vorfeld sichergestellt werden, dass Anfahrts- und Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe vorhanden und nutzbar, sowie geeignete Vertragewege gut begehbar sind. Als Parkmöglichkeiten gelten keine Bereiche, für die ein aus- drückliches Parkverbot gilt (Feuerwehrbewegungszone, Be- hindertenparkplätze, Halteverbotszonen). 4.3. Müssen die Waren noch innerhalb des Gebäudes oder auf verschiedenen Etagen bewegt werden, können dem Vertrags- partner zusätzliche Kosten berechnet werden. 4.4. Für den Gefahrenübergang gelten die Bestimmungen der VOB (Teil B). 4.5. Montagekosten verstehen sich bei bauseitiger, fachgerechter Vorbereitung und bauseits vorhandenen Befestigungsvor- richtungen zur Aufnahme der Gesamtlast des Montagegegen- standes (ggf. auch Dübel, geeignete Haltevorrichtungen etc.) bei horizontal stabilen Decken. Fehlen bauseitige Voraus- setzungen, wird die erforderliche Leistung von Conen Sys- tems zusätzlich erbracht und dem Vertragspartner gesondert berechnet. Erforderlicher Mehraufwand für Bohren, Stem- men, Gewindeschneiden, Stellung von Gerüsten, Abhängun- gen, Abschottungen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Schutzprofile, Nischen, Verkofferungen sind bauseits zu stel- len (Maße müssen den Anforderungen von Conen Systems entsprechen), soweit sie nicht ausdrücklich im Angebotspreis enthalten sind. Gerüste müssen für den Montagezweck geeig- net sein und den Vorschriften der Berufsgenossenschaft ent- sprechen. Sie sind bauseits kostenlos zur Verfügung zu stel- len, ebenso wie erforderliche Transportmittel (Aufzug etc.). 4.6. Bei Elektroanlagen müssen die Installation der Zuleitungen sowie der Einbau und Anschluss von Schaltern, Steckerkupp- lungen und Steuergeräten gemäß VDE durch einen örtlich zu- gelassenen Elektroinstallateur erfolgen. Kosten bauseits. 4.7. Verdeckte Installationen am Montageort sind rechtzeitig dem montierenden Personal bekanntzugeben (genaue Kennzeich- nung). Für Schäden, die aus einer Unterlassung resultieren, haftet Conen Systems nicht. 4.8. Kosten, die durch unsachgemäße Bauvorbereitung, sowie durch Verzögerungen entstehende Wartezeiten, werden dem Vertragspartner auf Nachweis berechnet. 4.9. Bei Eigenmontage sind die Sicherheits- und Montagehin- weise der Betriebs- und Montageanleitungen der jeweiligen Produkte zu berücksichtigen. Die Herstellerhaftung erlischt, sofern der Aufbau nicht gemäß der Aufbauanleitung erfolgt. 4.10. Besteht ein Verdacht auf eine eventuelle Schadstoffbelas- tung (Asbest o.ä.), so steht diese unter dem Vorbe- halt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroan- schlüssemuss dieser Verdacht spätestens bei Beauftragung mitgeteilt werden. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen. (2) MehrkostenKosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware auf- grund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehendadurch entste- hen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werdendass dieser Informationspfticht nicht nachgekommen wurde, um sie berechnet Conen Systems an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrich- tungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände be- sondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erfor- derlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüb- lichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellenVerursacher weiter. (3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbrin- genden Montageleistungen. (4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäu- fers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme- /Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Montage. 11.1 Zum vereinbarten Zeitpunkt der Montage sind die Einbaustellen bauseits gemäß den Plänen bereitzuhalten, und zwar gelotet, frei von allen Hindernissen und gegen Witterungseinflüsse geschützt; insbesondere sind auch die verbindlichen Waagrisse anzuzeichnen. 11.2 Der Auftraggeber hat die Schachtzugänge, wenn notwendig, mit provisorischen Abschlüssen und die Umgebung der Anlage mit den für den Schutz von Personen und Gegenständen notwendigen Sicherheitsvorrichtungen zu versehen. 11.3 Der Auftraggeber hat alle Vorkehrungen gemäß Ziff. 4.2 zu treffen, um ein ungehindertes Fertigstellen der Anlage auf dem Montageplatz ohne Unterbrechung zu ermöglichen. Die notwendige Benützung der Baukrane und anderer Fördergeräte mit genügender Nutzlast zur Erleichterung der Montage ist kostenlos sicherzustellen. 11.4 Der P2 Parksysteme GmbH sind für das Umkleiden und den Aufenthalt des Montagepersonals sowie für das Material und die Werkzeuge verschließbare, beleuchtete und nötigenfalls geheizte Räume auf Montagedauer in der Nähe der Anlage kostenlos bauseitig bereitzustellen. 11.5 Wenn die Montage durch nichteinhalten der Verpflichtung des Auftraggebers unterbrochen werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten der P2 Parksysteme GmbH gesondert zu vergüten. Die Montage kann in den Wintermonaten nur in geschlossenen und angemessen beheizten Gebäuden stattfinden (1) Ist Dienstnehmerschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung). 11.6 Das vom Auftraggeber für die Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbartzu stellende, so steht diese unter dem Vorbe- halt der Ausführbarkeit geeignete, deutschsprechende Personal (soweit im Hinblick auf Vertrag vorgesehen) untersteht nur in fachlichen Belangen und hinsichtlich der Arbeitseinteilung der P2 Parksysteme GmbH. Die Eignung des Personals stellt die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroan- schlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machenP2 Parksysteme GmbH fest. (2) Mehrkosten11.7 Der Auftraggeber hat zu dem von der P2 Parksysteme GmbH anzugebenden Zeitpunkt die fertiggestellte, die im Zusammenhang mit vollbelastbare Stromzuleitung zwecks Durchführung von Probe- und Einstellfahrten zur Verfügung zu stellen, der Ablieferung und/oder Montage der Ware auf- grund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten gesamte Stromverbrauch geht zu Lasten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrich- tungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände be- sondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erfor- derlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüb- lichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellenAuftraggebers. (3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbrin- genden Montageleistungen. (4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäu- fers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme- /Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.

Appears in 1 contract

Samples: Lieferbedingungen

Montage. (1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbe- halt Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroan- schlüsseElektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen. (2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware auf- grund aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrich- tungsgegenständen Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände be- sondere besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte HalterungskonstruktionenHalterungskonstruktio- nen) erfor- derlicherforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüb- lichen ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen. (3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbrin- genden erbringenden Montageleistungen. (4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäu- fers Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme- /Abnahmeerklärungen Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Montage. (1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbe- halt Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten Gegeben- heiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroan- schlüsseElektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen. (2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware auf- grund aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrich- tungsgegenständen Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände be- sondere besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erfor- derlicherforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüb- lichen ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen. (3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbrin- genden erbringenden Montageleistungen. (4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäu- fers Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme- /Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Montage. 1. Vor Montagebeginn ist dem prosatz-Bauleiter der verantwortliche Bauleiter / Projektleiter vor Ort zu benennen. 2. Montagehilfen (1Arbeitsbühnen, Hebezeuge, etc.) Ist Montage und/oder Aufstellung sind nach Rücksprache und Festlegung der Ware vereinbartErfordernisse vom Auftraggeber zu stellen, so steht diese unter dem Vorbe- halt der Ausführbarkeit es sei denn dies ist im Hinblick auf Angebot / der Auftragsbestätigung ausdrücklich anderes angegeben. Diese müssen uns für die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroan- schlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machengesamte Montagezeit zur Verfügung stehen. 3. Um eine ungehinderte Montage zu gewährleisten sind seitens des Auftraggebers Zufahrtswege freizuhalten und gegebenenfalls Lagerfläche / Montagefläche vorzuhalten. 4. Stromanschlüsse 220V (2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware auf- grund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder Ausland ausgelegt auf deutsche Steckverbindungen) sind z.B. bei aufzuhängenden Einrich- tungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände be- sondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erfor- derlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüb- lichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung vom Auftraggeber kostenlos bereitzu- stellen. (3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der 5. Ausreichend Abhängepunkte sind vom Verkäufer Auftraggeber zu erbrin- genden Montageleistungenstellen. Die Anforderungen hierzu sind vorab mit uns abzustimmen. 6. Etwaige notwendige Unterkonstruktionen sind ebenfalls vom Auftraggeber zu stellen, es sei denn dies im Angebot / Auftrag ausdrücklich anders angegeben. 7. Zeichnungen und Pläne (4Bauzeitenpläne, Fertigungszeichnungen, Einmesspläne, Höhenschnitte und Detailzeichnungen, Übersichten und Zeichnungen zum Zuordnen von Grafiken o.ä.) Die mit sind vom Aufraggeber vor Produktionsbeginn zu stellen. Jedigliche Änderungen nach Produktionsbeginn werden, unter der LieferungVoraussetzung der technischen und zeitlichen Machbarkeit, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäu- fers dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung gestellt. 8. Zusätzlicher Aufwand und Wartezeit (die nicht durch uns zu ver- antworten sind) werden gesondert berechnet und sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführenverantwortlichen Bauleiter / Projektleiter oder dessen Stellvertreter abzuzeichnen. Durch zusätzliche Leistungen und Wartezeiten behalten wir uns vor, dass sich der Zeitpunkt der Abnahme ent- sprechend verschiebt. 9. Der Auftraggeber hat sich im Vorfeld über geltende Messe- bestimmungen und Richtlinien zu informieren und sich die über Erlaubnis zum Einsatz der gewünschten Materialien von der zuständi- gen Messegesellschaft einzuholen. Uns sind diese Informationen vor Produktionsbeginn mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten Xxxx der Abhängungen, des Verkäufers hinausgehenAnhängezubehörs und die Anforderungen an die eingesetzten textilen Materialien (insbeson- dere Sprinklertauglichkeit und Brandschutzbedingungen) sowie sonstige Sicherheitsvorschriften. 10. Zur Entgegennahme Nach Vollbringung der von Übernahme- /Abnahmeerklärungen des Käufers prosatz zugesicherten, vereinbarten Leistungen sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigtdiese unmittelbar nach Montageende durch den Auftraggeber abzunehmen. Wartezeiten zur Abnahme durch den Auftraggeber / Endkunden werden seperat nach Aufwand abge- rechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts