Gerichtsstand und anwendbares Recht. 1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Gerichtsstand und anwendbares Recht. 22.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
22.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.
Gerichtsstand und anwendbares Recht. Auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Für Klagen aus oder im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag ist ein deutscher Gerichtsstand vereinbart.
Gerichtsstand und anwendbares Recht. Der Vertrag untersteht Schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zürich. Zwingende Gerichtsstände des Bundesrechts blei- ben vorbehalten
Gerichtsstand und anwendbares Recht. 14.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.
14.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schwei- zerischen Recht. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 000, 0000 Xxxxxx, Tel. +00 00 000 00 00 aufgestellt von Swissmem Lm Mm P = P0 (a + b –––– + c ––––) P = Verkaufspreis im Zeitpunkt der Ablieferung P0 = Verkaufspreis gemäss Angebot a = Koeffizient des festen Kostenanteils (z.B. = 0,1)1 b = Koeffizient des lohnabhängigen Kostenanteils (z.B. = 0,6)1 c = Koeffizient des materialabhängigen Kostenanteils (z.B. = 0,3)1 Lo = Lohnindex2 von Swissmem, Zürich, im Zeitpunkt des Angebots Lm = Durchschnitt sämtlicher Lohnindices2 - vom Zeitpunkt der Bestellungsbestätigung bis zur vertragsgemässen Ablieferung* oder - während der Fabrikationsdauer, d.h. vom bis * Mo = Gewogenes Mittel der Preisindices3 der für die Herstellung vorwiegend benötigten Materialien aus der Gruppe «Metalle und Metallprodukte», bezogen auf ihre wertmässigen Anteile an der Lieferung im Zeitpunkt des Angebots Mm = Durchschnitt der gewogenen Mittel sämtlicher Preisindices3 der für die Herstellung vorwiegend benötigten Materialien aus der Gruppe «Metalle und Metallprodukte», bezogen auf ihre wertmässigen Anteile an der Lieferung - vom Zeitpunkt der Bestellungsbestätigung bis zur vertragsgemässen Ablieferung* oder - vom Zeitpunkt der Bestellungsbestätigung bis zum Datum, an dem der Lieferant diese Materialien zur Hauptsache beschafft hat, d.h. bis * 1 a + b + c muss immer = 1 sein.
Gerichtsstand und anwendbares Recht. 1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbin- dung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juris- tischen Personen des öffentlichen Rechts ist Berlin. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks sowie für deliktsrechtliche An- sprüche und Streitverkündungen. Wir sind jedoch auch be- rechtigt, den Kunden vor jedem anderen Gericht zu verklagen, das gesetzlich zuständig ist.
2. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Art. 25 VO (EU) 1215/2012). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzuru- fen, das nach VO (EU) 1215/2012 zuständig ist.
3. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Überein- kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Inter- nationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht. 1. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht. Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz des Lagerhalters als Gerichtsstand.
Gerichtsstand und anwendbares Recht. (a) Ein VERTRAG untersteht ausschliesslich dem Schweizer Recht un- ter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht.
(b) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem VERTRAG sind ausschliesslich die Gerichte in Zürich zuständig.
Gerichtsstand und anwendbares Recht. 13.1 Auf diesen Vertrag gelangt ausschliesslich liechtensteinisches Recht zur Anwendung.
13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit oder aus diesem Vertrag ist Vaduz. Die LKW haben zudem das Recht, die ANB an ihrem allfälligen ausländischen Sitz sowie überall dort, wo sie über eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung oder über Ver- mögen verfügt, zu belangen (Wahlgerichtsstand zugunsten LKW).