Mutwillige Beschädigungen. a) Mutwillige Beschädigungen liegen vor, wenn ein Täter versicherte Gebäude oder versicherte Sachen gemäß A § 6 vorsätzlich beschädigt oder zerstört. Graffitischäden sind hiervon ausgenommen. b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 50.000 EUR.
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Mutwillige Beschädigungen. a) Mutwillige Beschädigungen liegen vor, wenn ein Täter versicherte Gebäude oder versicherte Sachen gemäß A § 6 vorsätzlich beschädigt oder zerstört. Graffitischäden sind hiervon ausgenommen.
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 50.000 25.000 EUR.
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Mutwillige Beschädigungen. a) Mutwillige Beschädigungen liegen vor, wenn ein Täter versicherte Gebäude oder versicherte Sachen gemäß A § 6 vorsätzlich beschädigt oder zerstört. Graffitischäden sind hiervon ausgenommen.
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 50.000 EURbis zur Versiche- rungssumme versichert.
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Mutwillige Beschädigungen. a) Mutwillige Beschädigungen liegen vor, wenn ein Täter gemäft § 29 Nr. 1 versicherte Gebäude auch z. B. durch Graffiti • Gebäude, • Gebäudeteile, • Gebäudezubehör oder versicherte Sachen gemäß A § 6 • Grundstücksbestandteile vorsätzlich beschädigt oder zerstört. Graffitischäden sind hiervon ausgenommen.
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 50.000 EUR10.000 EUR begrenzt.
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Samples: Heim&haus Versicherung