Mängelhaftung bei Software. 18.1 Der AN macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Er- stellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausge- setzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung taug- lich ist. 18.2 Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den AG keine Material- und Herstellungsfehler hat. 18.3 Der AN haftet nicht für Softwaremängel, die darauf beruhen, dass die Programmfunktionen nicht den Anforderungen und Wünschen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenar- beiten und er sich nicht über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert hat. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Er- gebnisse trägt der AG, soweit er die Software vor deren Einsatz nicht gründlich auf Mängel und auf die Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration getestet hat. Werden Programme für auftraggebereigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Man- gelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusam- menwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software. 18.4 Es ist schließlich zu beachten, dass eine Software während der Nut- zung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist. Daher stellt der AN Updates zur Verfügung, wenn diese für den Erhalt der Vertragsgemäßheit erforderlich sind. Hierzu zählen Sicherheitsup- dates, funktionserhaltende Updates zur Fehlerbehebung und Upgra- des zur Funktionserweiterung. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software. 18.5 Die Geltendmachung von Mängelrechten richtet sich außerhalb der in den Ziff. 18.2. und 18.3. genannten Umständen nach den Rege- lungen in Ziff. 17.
Appears in 3 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung bei Software. 18.1 Der AN macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Er- stellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausge- setzten voraus- gesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung taug- lich tauglich ist.
18.2 Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den AG keine Material- und Herstellungsfehler hat.
18.3 Der AN haftet nicht für Softwaremängel, die darauf beruhen, dass die Programmfunktionen nicht den Anforderungen und Wünschen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenar- beiten und zusam- menarbeiten, wenn er sich nicht über die wesentlichen Funktionsmerkmale Funktions- merkmale der Software informiert hat. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Er- gebnisse beab- sichtigten Ergebnisse trägt der AG, soweit er die Software vor deren Einsatz nicht gründlich auf Mängel und auf die Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration getestet hat. Werden Programme für auftraggebereigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Man- gelhaftung Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusam- menwirken Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software.
18.4 Es ist schließlich zu beachten, dass eine Software während der Nut- zung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist. Daher stellt der AN Updates zur Verfügung, wenn diese für den Erhalt der Vertragsgemäßheit erforderlich sind. Hierzu zählen Sicherheitsup- dates, funktionserhaltende Updates zur Fehlerbehebung und Upgra- des zur Funktionserweiterung. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern son- dern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.
18.5 Die Geltendmachung von Mängelrechten richtet sich außerhalb der in den Ziff. 18.2. und 18.3. genannten Umständen nach den Rege- lungen in Ziff. 17.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung bei Software. 18.1 Der AN macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Er- stellung Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausge- setzten vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung taug- lich tauglich ist.
18.2 Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den AG keine Material- und Herstellungsfehler hat.
18.3 Der AN haftet nicht für Softwaremängel, die darauf beruhen, dass die Programmfunktionen nicht den Anforderungen und Wünschen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenar- beiten zusammenarbeiten und er sich nicht über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert hat. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Er- gebnisse Ergebnisse trägt der AG, soweit er die Software vor deren Einsatz nicht gründlich auf Mängel und auf die Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration getestet hat. Werden Programme für auftraggebereigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Man- gelhaftung Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusam- menwirken Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software.
18.4 Es ist schließlich zu beachten, dass eine Software während der Nut- zung Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist. Daher stellt der AN Updates zur Verfügung, wenn diese für den Erhalt der Vertragsgemäßheit erforderlich sind. Hierzu zählen Sicherheitsup- datesSicherheitsupdates, funktionserhaltende Updates zur Fehlerbehebung und Upgra- des Upgrades zur Funktionserweiterung. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.
18.5 Die Geltendmachung von Mängelrechten richtet sich außerhalb der in den Ziff. 18.2. und 18.3. genannten Umständen nach den Rege- lungen Regelungen in Ziff. 17.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions
Mängelhaftung bei Software. 18.1 Der AN macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Er- stellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausge- setzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung taug- lich ist.
18.2 Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den AG keine Material- und Herstellungsfehler hat.
18.3 Der AN haftet nicht für Softwaremängel, die darauf beruhen, dass die Programmfunktionen nicht den Anforderungen und Wünschen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenar- beiten und er sich nicht über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert hat. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Er- gebnisse trägt der AG, soweit er die Software vor deren Einsatz nicht gründlich auf Mängel und auf die Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration getestet hat. Werden Programme für auftraggebereigene Auftraggeber eigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Man- gelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusam- menwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software.
18.4 Es ist schließlich zu beachten, dass eine Software während der Nut- zung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist. Daher stellt der AN Updates zur Verfügung, wenn diese für den Erhalt der Vertragsgemäßheit erforderlich sind. Hierzu zählen Sicherheitsup- dates, funktionserhaltende Updates zur Fehlerbehebung und Upgra- des zur Funktionserweiterung. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.
18.5 Die Geltendmachung von Mängelrechten richtet sich außerhalb der in den Ziff. 18.2. und 18.3. genannten Umständen nach den Rege- lungen in Ziff. 17.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung bei Software. 18.1 Der AN macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Er- stellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausge- setzten voraus- gesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung taug- lich tauglich ist.
18.2 Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den AG keine Material- und Herstellungsfehler hat.
18.3 18.4 Bei Waren mit digitalen Elementen schuldet der AN sowohl die Bereitstellung als auch die Aktualisierung der digitalen Inhalte je- denfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsverein- barung gemäß § 475b Abs. 2 BGB, sonstiger Produktbeschrei- bungen des AN oder in seinem Auftrag, insbesondere im Inter- net, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt. Ergänzend haftet der AN auch dafür, dass die digitalen Elemente der Ware während des Bereitstellungszeitraum, ein Jahr ab Be- endigung des Bereitstellungszeitraums, der durch den Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraums oder durch Vertragskün- digung eintritt, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jah- ren ab der Ablieferung der Waren den oben genannten Anforde- rungen entsprechen.
18.5 Der AN haftet nicht für Softwaremängel, die darauf beruhen, dass die Programmfunktionen nicht den Anforderungen und Wünschen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenar- beiten und zusam- menarbeiten, wenn er sich nicht über die wesentlichen Funktionsmerkmale Funktions- merkmale der Software informiert hat. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Er- gebnisse be- absichtigten Ergebnisse trägt der AG, soweit er die Software vor deren Einsatz nicht gründlich auf Mängel und auf die Verwendbarkeit Verwendbar- keit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration getestet hat. Werden Programme für auftraggebereigene Hardware eingesetzteinge- setzt, erstreckt sich die Man- gelhaftung Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software Soft- ware und nicht auf deren Zusam- menwirken Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten beige- stellten Hard- und Software.
18.4 18.6 Es ist schließlich zu beachten, dass eine Software während der Nut- zung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist. Daher Da- her stellt der AN Updates zur Verfügung, wenn diese für den Erhalt der Vertragsgemäßheit erforderlich sind. Hierzu zählen Sicherheitsup- datesSicherheit- supdates, funktionserhaltende Updates zur Fehlerbehebung und Upgra- des Upgrades zur Funktionserweiterung. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.
18.5 18.7 Die Geltendmachung von Mängelrechten richtet sich außerhalb der in den Ziff. 18.2. und 18.3bis 18.5. genannten Umständen nach den Rege- lungen in Ziff. 17.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung bei Software. 18.1 Der AN macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Er- stellung Erstellung von Software, insbesondere komplexer SoftwaresystemeSoftwaresys- teme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausge- setzten vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung taug- lich tauglich ist.
18.2 Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger Programmträ- ger bei der Übergabe an den AG keine Material- und Herstellungsfehler Herstel- lungsfehler hat.
18.3 Der AN haftet nicht für Softwaremängel, die darauf beruhen, dass die Programmfunktionen nicht den Anforderungen und Wünschen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenar- beiten zusammenarbeiten und er sich nicht über die wesentlichen wesent- lichen Funktionsmerkmale der Software informiert hat. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Er- gebnisse Ergebnisse trägt der AG, soweit er die Software vor deren Einsatz nicht gründlich auf Mängel und auf die Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration getestet hat. Werden Programme Pro- gramme für auftraggebereigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Man- gelhaftung Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusam- menwirken Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software.
18.4 Es ist schließlich zu beachten, dass eine Software während der Nut- zung Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist. Daher stellt der AN Updates zur Verfügung, wenn diese für den Erhalt der Vertragsgemäßheit erforderlich sind. Hierzu zählen Sicherheitsup- datesSicherheitsupdates, funktionserhaltende Updates zur Fehlerbehebung und Upgra- des Upgrades zur Funktionserweiterung. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.
18.5 Die Geltendmachung von Mängelrechten richtet sich außerhalb der in den Ziff. 18.2. und 18.3. genannten Umständen nach den Rege- lungen Regelungen in Ziff. 17.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung bei Software. 18.1 Der AN macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Er- stellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausge- setzten voraus- gesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung taug- lich tauglich ist.
18.2 Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den AG keine Material- und Herstellungsfehler hat.
18.3 Der AN haftet nicht für Softwaremängel, die darauf beruhen, dass die Programmfunktionen nicht den Anforderungen und Wünschen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenar- beiten und zusam- menarbeiten, wenn er sich nicht über die wesentlichen Funktionsmerkmale Funktions- merkmale der Software informiert hat. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Er- gebnisse beab- sichtigten Ergebnisse trägt der AG, soweit er die Software vor deren Einsatz nicht gründlich auf Mängel und auf die Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration getestet hat. Werden Programme für auftraggebereigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Man- gelhaftung Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusam- menwirken Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software.
18.4 Es ist schließlich zu beachten, dass eine Software während der Nut- zung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist. Daher Da- her stellt der AN Updates zur Verfügung, wenn diese für den Erhalt der Vertragsgemäßheit erforderlich sind. Hierzu zählen Sicherheitsup- datesSicherheit- supdates, funktionserhaltende Updates zur Fehlerbehebung und Upgra- des Upgrades zur Funktionserweiterung. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.
18.5 Die Geltendmachung von Mängelrechten richtet sich außerhalb der in den Ziff. 18.2. und 18.3. genannten Umständen nach den Rege- lungen in Ziff. 17.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen