Schiedsgerichtsabrede. 29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwi- schen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Ver- trages und dieser Schiedsklausel, die Xxxx zwischen dem ordentli- chen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Aus- schluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen In- stitution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schieds- richter, die endgültig entscheiden.