Schiedsgerichtsabrede Musterklauseln

Schiedsgerichtsabrede. 29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwi- schen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Ver- trages und dieser Schiedsklausel, die Xxxx zwischen dem ordentli- chen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Aus- schluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen In- stitution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrich- ter, die endgültig entscheiden. 29.2 Bei Xxxx des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes: 29.2.1 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zustän- dige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. 29.2.2 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht ge- geben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthal- ten.
Schiedsgerichtsabrede. 29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwi- schen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Ver- trages und dieser Schiedsklausel, die Xxxx zwischen dem ordentli- chen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Aus- schluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen In- stitution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrich- ter, die endgültig entscheiden. 29.2 Bei Xxxx des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes: 29.2.1 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zustän- dige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. 29.2.2 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht ge- geben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthal- ten. 29.2.3 Schiedsgerichtsort und-Stand ist 00000 Xxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx. 29.2.4 Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einst- weiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichts- stand gemäß Ziffer 28. 30.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle vertraglichen Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Text- oder Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Text- oder Schriftform.‌ 30.2 Der Vorrang der Individualabrede (§ 305 b BGB) in schriftlicher, textli- cher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.
Schiedsgerichtsabrede. 29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwischen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Vertrages und dieser Schiedsklausel, die Xxxx zwischen dem ordentlichen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfah- ren, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäfts- ordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrichter, die endgültig entscheiden. 29.2 Bei Xxxx des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgen- des: 29.2.1 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. 29.2.2 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthalten. 29.2.3 Schiedsgerichtsort und -Stand ist Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, X - 00000 Xxxxxxxxxx, Bundesrepublik Deutschland.
Schiedsgerichtsabrede. Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwischen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Vertrages und dieser Schiedsklausel, die Xxxx zwischen dem ordentlichen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrichter, die endgültig entscheiden. Bei Xxxx des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes: 27.2.1. Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. 27.2.2. Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthalten.

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  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  • Gerichtsstand 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.