Schiedsgerichtsabrede. 29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwi- schen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Ver- trages und dieser Schiedsklausel, die Xxxx zwischen dem ordentli- chen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Aus- schluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen In- stitution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schieds- richter, die endgültig entscheiden.
Schiedsgerichtsabrede. 29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwi- schen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Ver- trages und dieser Schiedsklausel, die Xxxx zwischen dem ordentli- chen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Aus- schluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen In- stitution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrich- ter, die endgültig entscheiden.
29.2 Bei Xxxx des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes:
29.2.1 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zustän- dige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden.
29.2.2 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht ge- geben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthal- ten.