Mängelhaftung bei Software. 3.1 Mängelansprüche wegen Softwarefehlern bestehen nur, soweit durch den Mangel des Lizenzgegenstands seine Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt ist. Entsprechend gelten im Übrigen die Regelungen der Mängel- und Schadensersatzhaftung nach Abschnitten V bis VII mit folgender weiterer Einschränkung: 3.2 Jegliche Haftung von TRUMPF für Softwarefehlfunktionen wird bei konkreter Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kunden im Zusammenhang mit der Software ausgeschlossen, beispielsweise soweit ▪ die im Software-Lizenzschein genannten Mindestvoraussetzungen für die Ausstattung des Kunden mit Hard- und Software nicht erfüllt sind, ▪ die Software ohne ausdrückliche Zustimmung von TRUMPF, zu deren Verweigerung TRUMPF nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen berechtigt ist, auf einer anderen als im Software- Lizenzschein aufgeführten Hardware beim Kunden installiert wird, ▪ auf derselben Hardware des Kunden, auf der der Lizenzgegenstand installiert ist, andere Software als die TRUMPF bei Ausstellung des Software-Lizenzscheins bekanntgemachte Software installiert ist oder wird, oder ▪ der Kunde ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von TRUMPF Veränderungen am Lizenzgegenstand vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Softwarefehlfunktion nicht auf der konkreten Verletzung eigener Sorgfaltspflichten beruht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung bei Software. 3.1 Mängelansprüche Gewährleistungsansprüche wegen Softwarefehlern bestehen nur, soweit durch den Mangel des Lizenzgegenstands seine Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt ist. Entsprechend gelten im Übrigen die Regelungen der Mängel- und Schadensersatzhaftung nach Abschnitten V bis VII mit folgender weiterer Einschränkung:
3.2 Jegliche Haftung von TRUMPF für Softwarefehlfunktionen wird bei konkreter Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kunden im Zusammenhang mit der Software ausgeschlossen, beispielsweise soweit ▪ die im Software-Lizenzschein genannten Mindestvoraussetzungen für die Ausstattung des Kunden mit Hard- und Software nicht erfüllt sind, ▪ die Software ohne ausdrückliche Zustimmung von TRUMPF, zu deren Verweigerung TRUMPF nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen berechtigt ist, auf einer anderen als im Software- Lizenzschein aufgeführten Hardware beim Kunden installiert wird, ▪ auf derselben Hardware des Kunden, auf der der Lizenzgegenstand installiert ist, andere Software als die TRUMPF bei Ausstellung des Software-Lizenzscheins bekanntgemachte Software installiert ist oder wird, oder ▪ der Kunde ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von TRUMPF Veränderungen am Lizenzgegenstand vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Softwarefehlfunktion nicht auf der konkreten Verletzung eigener Sorgfaltspflichten beruht. Sofern ein Mangel an der Software nicht zu einer wesentlichen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit führt, werden die Gewährleistungsansprüche des Kunden mit dem nächsten regulären Update erledigt (Patchday).
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelhaftung bei Software. 3.1 Mängelansprüche wegen Softwarefehlern bestehen nur, soweit durch den Mangel des Lizenzgegenstands seine Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt ist. Entsprechend gelten im Übrigen die Regelungen der Mängel- und Schadensersatzhaftung nach Abschnitten V bis VII mit folgender weiterer Einschränkung:
3.2 Jegliche Haftung von TRUMPF für Softwarefehlfunktionen wird bei konkreter Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kunden im Zusammenhang mit der Software ausgeschlossen, beispielsweise soweit ▪ ■ die im Software-Lizenzschein genannten Mindestvoraussetzungen für die Ausstattung des Kunden mit Hard- und Software nicht erfüllt sind, ▪ ■ die Software ohne ausdrückliche Zustimmung von TRUMPF, zu deren Verweigerung TRUMPF nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen berechtigt ist, auf einer anderen als im Software- Lizenzschein aufgeführten Hardware beim Kunden installiert wird, ▪ ■ auf derselben Hardware des Kunden, auf der der Lizenzgegenstand installiert ist, andere Software als die TRUMPF bei Ausstellung des Software-Lizenzscheins bekanntgemachte Software installiert ist oder wird, oder ▪ ■ der Kunde ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von TRUMPF Veränderungen am Lizenzgegenstand vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Softwarefehlfunktion nicht auf der konkreten Verletzung eigener Sorgfaltspflichten beruht.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelhaftung bei Software. 3.1 4.1 Mängelansprüche wegen Softwarefehlern bestehen nur, soweit durch den Mangel des Lizenzgegenstands seine Gebrauchsfähigkeit gemäß der ursprünglichen Auslieferzustand und dessen ursprünglicher Parametrierung eingeschränkt ist. Entsprechend gelten im Übrigen die Regelungen der Mängel- und Schadensersatzhaftung nach Abschnitten V bis VII mit folgender weiterer Einschränkung:
3.2 4.2 Jegliche Haftung von TRUMPF WEINIG für Softwarefehlfunktionen wird bei konkreter Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kunden im Zusammenhang mit der Software ausgeschlossen, beispielsweise soweit ▪ die im Software-Lizenzschein genannten genannte Mindestvoraussetzungen für die Ausstattung des Kunden mit Hard- und Software nicht erfüllt sind, ▪ die Software ohne ausdrückliche Zustimmung von TRUMPFWEINIG, zu deren Verweigerung TRUMPF WEINIG nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen berechtigt ist, auf einer anderen als im Software- Lizenzschein aufgeführten Hardware beim Kunden installiert wird, ▪ auf derselben Hardware des Kunden, auf der der Lizenzgegenstand installiert ist, andere Software als die TRUMPF WEINIG bei Ausstellung des Software-Lizenzscheins Installation bekanntgemachte Software installiert ist oder wird, oder ▪ der Kunde ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von TRUMPF WEINIG Veränderungen am Lizenzgegenstand vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Softwarefehlfunktion nicht auf der konkreten Verletzung eigener Sorgfaltspflichten beruht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen