Mängelhaftung bei Software. 17.1. Der AN erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine fehlerfreie Erstellung von Software nicht möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt. Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat.
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Mängelhaftung bei Software. 17.1. Der AN erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine fehlerfreie Erstellung von Software nicht möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung Mangel- haftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch Ge- brauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt. Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner Ver- tragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat.
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Mängelhaftung bei Software. 17.114.1. Der AN erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik. Zu berücksichtigen ist dabeimacht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein ProgrammPro- gramm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend entspre- chend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt. Der AN gewährleistet gewähr- leistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat.
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Mängelhaftung bei Software. 17.1. Der AN erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine fehlerfreie Erstellung von Software nicht möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten vorausge- setzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung Verpflich- tung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt. Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat.
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Mängelhaftung bei Software. 17.115.1. Der AN erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine fehlerfreie Erstellung von Software nicht möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt. Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat.
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Samples: www.scutum-group.at
Mängelhaftung bei Software. 17.1. Der AN erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine fehlerfreie Erstellung Er- stellung von Software nicht möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt. Der AN gewährleistet gewähr- leistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler Her- stellungsfehler hat.
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