Common use of Mängelhaftung bei Software Clause in Contracts

Mängelhaftung bei Software. 17.1. Der AN erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine fehlerfreie Erstellung von Software nicht möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt. Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat. 17.2. Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der AN keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der AG. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software. 17.3. Software wird dem AN in der bei Vertragsschluss aktuellen Version überlassen bzw. geliefert. Soweit vom AN Aktualisierungen für Software bereitgestellt werden, liegt hierin kein Anerkenntnis eines Mangels. 17.4. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der AN für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit. 17.5. Der AN übernimmt keine Haftung für Risiken, Fehlfunktionen, Schäden, Kosten sowie datenschutzrechtlichen Sanktionen, die aus Störungen oder Ausfällen eines AG-seitigen Netzwerkes resultieren, in welches die von ihm gelieferten/eingebauten sicherheitstechnischen Einrichtungen eingebunden sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung bei Software. 17.115.1. Der AN erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine fehlerfreie Erstellung von Software nicht möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt. Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat. 17.215.2. Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der AN keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der AG. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software. 17.315.3. Software wird dem AN in der bei Vertragsschluss aktuellen Version überlassen bzw. geliefert. Soweit Sofern vom AN Aktualisierungen für Software bereitgestellt werden, liegt hierin kein Anerkenntnis eines Mangels. Vielmehr unterliegen das Beschaffen und Aufspielen von Updates einer gesonderten Vergütung, soweit dies vom AG nach entsprechendem Vorschlag des AN beauftragt wird. 17.4. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der AN für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit. 17.5. Der AN übernimmt keine Haftung für Risiken, Fehlfunktionen, Schäden, Kosten sowie datenschutzrechtlichen Sanktionen, die aus Störungen oder Ausfällen eines AG-seitigen Netzwerkes resultieren, in welches die von ihm gelieferten/eingebauten sicherheitstechnischen Einrichtungen eingebunden sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung bei Software. 17.1. Der AN erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine fehlerfreie Erstellung von Software nicht möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten vorausge- setzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung Verpflich- tung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt. Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat. 17.2. Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung Mangelhaf- tung kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere Ins- besondere übernimmt der AN keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen An- forderungen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeitenzusammenarbei- ten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der AG. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software. 17.3. Software wird dem AN in der bei Vertragsschluss aktuellen Version überlassen bzw. geliefertge- liefert. Soweit vom AN Aktualisierungen für Software bereitgestellt werden, liegt hierin kein Anerkenntnis eines Mangels. 17.4. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien Übertragungsme- dien bietet der AN für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit. 17.5. Der AN übernimmt keine Haftung für Risiken, Fehlfunktionen, Schäden, Kosten sowie datenschutzrechtlichen da- tenschutzrechtlichen Sanktionen, die aus Störungen oder Ausfällen eines AG-seitigen Netzwerkes resultieren, in welches die von ihm gelieferten/eingebauten sicherheitstechnischen sicherheitstechni- schen Einrichtungen eingebunden sind.. VI.Sonstiges

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Samples: Werk Und Kaufvertrag

Mängelhaftung bei Software. 17.1. Der AN erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine fehlerfreie Erstellung von Software nicht möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung Mangel- haftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch Ge- brauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt. Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner Ver- tragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat. 17.2. Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere Insbesonde- re übernimmt der AN keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung Ver- antwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der AG. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt er- streckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken Zusam- menwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software. 17.3. Software wird dem AN in der bei Vertragsschluss aktuellen Version überlassen bzw. geliefert. Soweit vom AN Aktualisierungen für Software bereitgestellt werden, liegt hierin kein Anerkenntnis Aner- kenntnis eines Mangels. 17.4. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der AN für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit. 17.5. Der AN übernimmt keine Haftung für Risiken, Fehlfunktionen, Schäden, Kosten sowie datenschutzrechtlichen daten- schutzrechtlichen Sanktionen, die aus Störungen oder Ausfällen eines AG-seitigen Netzwerkes Netzwer- kes resultieren, in welches die von ihm gelieferten/eingebauten sicherheitstechnischen Einrichtungen Ein- richtungen eingebunden sind.. VI.Sonstiges

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Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung bei Software. 17.1. Der AN erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine fehlerfreie Erstellung Er- stellung von Software nicht möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt. Der AN gewährleistet gewähr- leistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler Her- stellungsfehler hat. 17.2. Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus oben genannten genann- ten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der AN keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des AG genügen genü- gen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeitenzusammenar- beiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation Installa- tion und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse Ergeb- nisse trägt der AG. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken Zusammen- wirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software. 17.3. Software wird dem AN in der bei Vertragsschluss aktuellen aktu- ellen Version überlassen bzw. geliefert. Soweit vom AN Aktualisierungen Aktu- alisierungen für Software bereitgestellt werden, liegt hierin kein Anerkenntnis eines Mangels. Vielmehr unterliegen das Beschaffen und Aufspielen von Updates einer gesonderten Vergütung, soweit dies vom AG nach entsprechendem Vor- schlag des AN beauftragt wird. 17.4. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der AN für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit. 17.5. Der AN übernimmt keine Haftung für Risiken, Fehlfunktionen, Schäden, Kosten sowie datenschutzrechtlichen Sanktionen, die aus Störungen oder Ausfällen eines AG-seitigen Netzwerkes resultieren, in welches die von ihm gelieferten/eingebauten sicherheitstechnischen Einrichtungen eingebunden sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung bei Software. 17.114.1. Der AN erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik. Zu berücksichtigen ist dabeimacht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein ProgrammPro- gramm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend entspre- chend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt. Der AN gewährleistet gewähr- leistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat. 17.214.2. Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung Gewährleistung übernommen werden. Insbesondere Insbesonde- re übernimmt der AN keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung Ver- antwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der AG. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt er- streckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken Zusam- menwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software. 17.314.3. Es ist schließlich zu beachten, dass eine Software wird dem AN während der Nutzung ständigen Verbes- serungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in der bei Vertragsschluss aktuellen Version überlassen bzwbestimmten Abständen ein Update er- folgen muss. geliefert. Soweit vom AN Aktualisierungen für Software bereitgestellt werdenDies stellt keinen Mangel dar, liegt hierin kein Anerkenntnis eines Mangelssondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software. 17.4. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der AN für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit. 17.5. Der AN übernimmt keine Haftung für Risiken, Fehlfunktionen, Schäden, Kosten sowie datenschutzrechtlichen Sanktionen, die aus Störungen oder Ausfällen eines AG-seitigen Netzwerkes resultieren, in welches die von ihm gelieferten/eingebauten sicherheitstechnischen Einrichtungen eingebunden sind.

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Samples: Werk Und Kaufvertrag