Möglichkeit von Beteiligungsakquisitionen Musterklauseln

Möglichkeit von Beteiligungsakquisitionen. Die Gesellschaft verfügt im Falle einer erfolgreichen Platzierung der Kapitalerhöhung über Mittel, die es ihr gestatten, sich in geeigneten Fällen an attraktiven und auch europäisch ausgerichteten Finanzportfolioverwaltungsunternehmen sowie an vertriebsorientierten Finanzdienstleistungsun- ternehmen mit der Maßgabe zu beteiligen, dass ihr entweder die Abwicklung von einzelnen oder auch allen Geschäften übertragen wird oder aber eigenes neues Geschäft generiert wird. Da die Gesellschaft bereits heute über eine elektronische Handelsarchitektur wie auch über erprobte Asset-Managementstrukturen verfügt, können hier aus Sicht des Managements erhebliche Ska- leneffekte genutzt werden. In bestimmten Fällen gestatten es diese Skaleneffekte nach Einschät- zung des Managements, bei einer nur leicht veränderten Fixkostenstruktur auch ein Mehrfaches des bestehenden Handelsvolumens abzuwickeln und auf diese Weise die Margensituation deut- lich zu steigern. Zur Umsetzung dieses strategischen Zieles strebt die Gesellschaft daher die Beteiligung an meh- reren Finanzdienstleistungsunternehmen an, die im Bereich der Alternativen Investments i.d.R. jeweils über Kundenvermögen in einer Größenordnung von 5 bis 50 Mio. EUR “under Advice” oder “under Management” verfügen sollten oder auch als Vertriebsunternehmen eine Platzie- rungskraft in dieser Größenordnung bieten. Der Nettoemissionserlös soll für das Eingehen solcher Beteiligungen verwendet werden, und zwar bei einer Vollplatzierung des Angebotes in Höhe von rund 50% des Nettoemissionserlöses, der rd. EUR 5,25 Mio. betragen wird. Derzeit werden be- reits mit verschiedenen Adressen konkrete Gespräche über derartige Beteiligungen geführt. Der Erwerb der jeweiligen Beteiligung soll ggf. ergänzend auch durch eine Ausgabe von Aktien der Varengold Wertpapierhandelsbank AG an das Zielunternehmen vollzogen werden, so dass die Gesellschaft in geeigneten Fällen auch ihre Aktien als Akquisitionswährung einsetzen wird.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.