Ausgabe von Aktien Musterklauseln

Ausgabe von Aktien. Aktien an den Teilfonds können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle sowie bei allen Zahl- oder Vertriebsstellen erworben werden. Zur Vermeidung der Geldwäsche muss sich jeder Zeichner von Aktien beim Erwerb von Aktien gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle oder den Zahl- oder Vertriebsstellen ausweisen. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des Antrag stellenden Aktionärs sowie die Anzahl der auszugebenden Aktien, der Teilfonds zu dem diese Aktien gehören. Nach dem Erstausgabetag werden die Aktien grundsätzlich an jedem Bewertungstag ausgegeben. Bewertungstag ist jeder Tag, der in Luxemburg Bankarbeitstag ist, mit Ausnahme des 24. Dezember eines jeden Jahres, ("Bewertungstag"), sofern in Kapitel VI bei den jeweiligen Teilfonds nichts anderes bestimmt ist. Ausgabepreis ist der nach den in Kapitel III Punkt 6 aufgeführten Grundsätzen ermittelte Nettoinventarwert pro Aktie des jeweiligen Teilfonds, zuzüglich eines Ausgabeaufschlages, welcher zu Gunsten der Vertriebsstellen erhoben wird. Die Höhe des Ausgabeaufschlags ist in Kapitel VI bei den jeweiligen Teilfonds geregelt. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. Zeichnungsanträge, die bis 14.15 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes dieses Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, die nach 14.15 Uhr (Luxemburger Zeit) bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Zahlung der gezeichneten Aktien erfolgt in der Referenzwährung des jeweiligen Teilfonds, in den der Anleger investieren möchte, innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag. Sind die Zahlung und ein schriftlicher Zeichnungsantrag bis zu diesem Datum nicht eingegangen, kann der Antrag abgelehnt und jede auf seiner Grundlage erfolgte Zuteilung von Aktien annulliert werden. Geht eine Zahlung im Zusammenhang mit einem Zeichnungsantrag nach Ablauf der vorgesehenen Frist ein, kann der Verwaltungsrat der Gesellschaft den Antrag bearbeiten bzw. bearbeiten lassen und dabei voraussetzen, dass die Anza...