Nacherfüllung Bei Sachmängeln Musterklauseln

Nacherfüllung Bei Sachmängeln. 9.2.1 Werden vom Lizenznehmer Mängel gemeldet, die der Sachmängelhaftung seitens OT unterliegen, wird OT binnen angemessener Frist kostenlos nacherfüllen. Dabei wird OT die Schwere der Behebbarkeit des Sachmangels sowie dessen Auswirkungen beim Lizenznehmer berücksichtigen. 9.2.2 Die Nacherfüllung kann nach Xxxx von OT durch Mängelbeseitigung oder durch Neulieferung der Software oder der Physischen Medien erfolgen. OT kann zur Nacherfüllung auch ein Update, Upgrade oder eine neuere Version der Software liefern, soweit dies für den Lizenznehmer zumutbar ist. 9.2.3 Die Mängelbeseitigung kann auch durch schriftliche oder telefonische Handlungsanweisung an den Lizenznehmer über Datenfernübertragung oder Versand von Physischen Medien mit Korrektursoftware erfolgen. Der Lizenznehmer ist in diesen Fällen - soweit ihm dies zumutbar ist - verpflichtet, Handlungsanweisungen umzusetzen, Datenfernübertragung bzw. einen Remotezugriff von OT auf die mangelhafte Software zu ermöglichen und/oder Korrektursoftware unverzüglich nach deren Lieferung einzuspielen. Als Mängelbeseitigung gilt auch eine software- technische Umgehung, soweit dadurch die Verwendung der Software zum vertraglich vorhergesehenen Gebrauch nicht erheblich beeinträchtigt wird und für den Lizenznehmer die Umgehung zumutbar ist. OT wird im Fall einer Umgehung den Mangel im Rahmen einer ggf. turnusgemäß folgenden Aktualisierung (Update, Upgrade oder neue Version) der Software vollständig beheben.
Nacherfüllung Bei Sachmängeln. Wir erbringen die Mangelbeseitigung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstan- des oder dadurch erbracht werden, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkun- gen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand ist vom Kunden zu über- nehmen, es sei denn dies führt bei dem Kunden zu einem nicht hinnehmbaren An- passungsaufwand. Die Mangelbeseitigung kann auch mittels Datenfernübertragung (Remotezugriff) erfolgen.
Nacherfüllung Bei Sachmängeln. 7.3.1 Werden vom Lizenznehmer Mängel gemeldet, die der Sachmängelhaftung seitens OT unterliegen, wird OT binnen angemessener Frist kostenlos nacherfüllen. Dabei wird OT die Schwere der Behebbarkeit des Sachmangels sowie dessen Auswirkungen beim Li- zenznehmer berücksichtigen. 7.3.2 Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn ein Pro- gramm, das im Rahmen der Laufzeit des Pflegevertra- ges vom Lizenzgeber geliefert wird, nicht der zugehöri- gen Produktbeschreibung/ Dokumentation oder einer ausdrücklich zwischen den Parteien vertraglich verein- barten weiteren Beschaffenheit entspricht. 7.3.3 Die Nacherfüllung kann nach Xxxx von OT durch Mängelbeseitigung oder durch Neulieferung der Pro- gramme oder der Datenträger erfolgen. OT kann zur Nacherfüllung auch ein Update, Upgrade oder eine neuere Version der Programme liefern, soweit dies für den Lizenznehmer zumutbar ist. 7.3.4 Die Mängelbeseitigung kann auch durch schriftli- che oder telefonische Handlungsanweisung an den Li- zenznehmer über Datenfernübertragung oder Versand von Datenträgern mit Korrektursoftware erfolgen. Der Lizenznehmer ist in diesen Fällen - soweit ihm dies zu- mutbar ist - verpflichtet, Handlungsanweisungen umzu- setzen, Datenfernübertragung bzw. einen Remotezu- griff von OT auf die mangelhafte Software zu ermögli- chen und/oder Korrektursoftware unverzüglich nach de- ren Lieferung einzuspielen. Als Mängelbeseitigung gilt auch eine software-technische Umgehung, (Work- around) soweit dadurch die Verwendung der Program- me zum vertraglich vorhergesehenen Gebrauch nicht erheblich beeinträchtigt wird und für den Lizenznehmer die Umgehung zumutbar ist.
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  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.