Gewährleistungsausschlüsse Musterklauseln

Gewährleistungsausschlüsse. Die Gewährleistungen in Ziffer 9.1-9.3 gelten nicht für Gewährleistungsfälle aufgrund: (a) einer an der Software durch den Lizenznehmer vorgenommenen Änderung, es sei denn, solche Änderungen wurden von OT in Verbindung mit Support Services vorgenommen oder der Lizenznehmer weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht auf die Änderungen/Bearbeitungen durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind und dass auch die Fehleranalyse und -beseitigung durch OT dadurch nicht beeinflusst wird; (b) eines Versäumnisses des Lizenznehmers, eine nach der Dokumentation erforderliche Installations- oder Betriebsumgebung für die Software bereitzustellen; (c) der Nutzung der Software auf einer Software- oder Hardwareplattform, die OT nicht schriftlich genehmigt hat; (d) von Software, Hardware, Firmware, Daten oder Technologien, die OT nicht schriftlich lizenziert oder genehmigt hat; (e) der vom Lizenznehmer verwendeten Telekommunikationseinrichtungen; (f) des eigenen Computersystems des Lizenznehmers; oder (g) eines Versäumnisses des Lizenznehmers und/oder Benutzers, die Dokumentation zu beachten.
Gewährleistungsausschlüsse. 13.1 Cytiva übernimmt keine Gewährleistung (einschließlich der in Abschnitt 12 genannten) in Bezug auf oder aufgrund von: (i) Verwendung eines Produkts in Kombination mit Software, Tools, Hardware, Anlagen, Betriebsmitteln, Zubehör oder anderen Materialien oder Dienstleistungen, die nicht von Cytiva geliefert oder schriftlich empfohlen wurden; (ii) Spezifikationen oder Materialien und/oder spezifizierte Komponenten, die vom Käufer zur Verfügung gestellt wurden; (iii) normaler Verschleiß und normale Abnutzung; (iv) Betrug, Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Käufers oder eines seiner verbundenen Unternehmen oder Vertreters; (v) Versand, Lagerung oder Arbeitsbedingungen nach der Lieferung; (vi) unsachgemäßen Gebrauch oder Verwendung der Produkte abweichend von der bestimmungsgemäßen Verwendung oder den schriftlichen Empfehlungen, Anweisungen oder Spezifikationen von Cytiva; (vii) Installation, Änderung, Modifizierung, Reparatur oder Erweiterung eines Produkts durch den Käufer oder einen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Xxxxxx; (viii) jegliche Behauptung, dass die Verwendung der Produkte durch den Käufer die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt; (ix) jegliche Beschädigung, die nach der Lieferung des betreffenden Produkts verursacht wird; (x) jegliche Unterlassung der Installation von Wartungsversionen, die von Cytiva verlangt wird; (xi) jegliche Übertragung, Installation oder Verwendung des Produkts an einem anderen Ort als dem Lieferort oder (xii) jedes Produkt oder jede Dienstleistung, für das bzw. die bei Fälligkeit nicht alle fälligen Beträge bezahlt wurden (es sei denn, der einzige Grund für die Nichtzahlung ist die Verletzung einer der in Abschnitt 12 genannten Gewährleistungen in Bezug auf dieses Produkt oder diese Dienstleistung, über die Cytiva gemäß Abschnitt 12.6 informiert wurde).
Gewährleistungsausschlüsse. Die Gewährleistungen in Ziffer 9.1-9.3 gelten nicht für Gewährleistungsfälle aufgrund:
Gewährleistungsausschlüsse. Die Gewährleistung in dieser Ziffer 9.4 gilt nicht, sofern
Gewährleistungsausschlüsse. Die Gewährleistung ist bei folgenden Produkten oder Services nicht einschlägig:
Gewährleistungsausschlüsse. DIE GEWÄHRLEISTUNG IST BEI FOLGENDEN PRODUKTEN ODER SERVICES NICHT EINSCHLÄGIG:
Gewährleistungsausschlüsse. Toshiba gewährleistet nicht den ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb eines Produkts oder Services oder die Korrektur aller Fehler.
Gewährleistungsausschlüsse. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen im Falle von Vorkommnissen oder Umständen, deren Ursachen nicht im Machtbereich von autoSense AG liegen und ganz oder teilweise vom Kunden bzw. nicht von durch autoSense AG beauftragten Dritten zu vertreten sind (z.B. Änderungen an der Software oder Kundensoftware, unsachgemässer Gebrauch) sowie im Falle von höherer Gewalt. Die vertraglichen Gewährleistungen erstrecken sich ebenfalls nicht auf vom Kunden beigestellte Betriebsmittel. Störungsanalysen, -empfehlungen und -behebungen für Störungen, welche vom Kunden oder durch ihn beauftragte Dritte zu vertreten sind, auf Fehlern in vom Kunden beigestellten Betriebsmitteln beruhen oder aufgrund von Inkompatibilitäten der vom Kunden beigestellten Betriebsmittel im Zusammenspiel mit den Leistungen von autoSense AG durchgeführt werden, erfolgen nach «best effort» und werden dem Kunden nach effektivem Aufwand zu den jeweiligen Standardansätzen von autoSense AG gestellt.
Gewährleistungsausschlüsse. Der KÄUFER hat keine Mängelansprüche (i) bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, unsachgemäßer Änderung oder Reparatur, Unfall, unzulässigem Gebrauch, Vernachlässigung, normaler Abnutzung, unsachgemäßer Installation, mangelnder Wartung oder falscher Benutzung oder bei Mängeln, die durch einfache oder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des KÄUFERS oder Dritter verursacht wurden, sofern der VERKÄUFER den daraus entstehenden Schaden nicht zu vertreten hat; (ii) bei Mängeln der erneuten Erbringung mangelhafter DIENSTLEISTUNGEN durch einen Dritten; (iii) bei Mängeln der WAREN, die auf Vorgaben des KÄUFERS bezüglich des Materials oder der Konstruktion zurückzuführen sind; (iv) bei Mängeln an DIENSTLEISTUNGEN, die nach dem Datum der Erteilung eines jedweden Prüfprotokolls, einer Zertifizierung oder einer Zusammenfassung auftreten, wenn diese Teil der DIENSTLEISTUNGEN waren, oder
Gewährleistungsausschlüsse. Die Gewährleistung in dieser Ziffer 9.4 gilt nicht, sofern (a) der Gewährleistungsanspruch ausschließlich darauf beruht, dass der Lizenznehmer die Software nicht gemäß den Bestimmungen dieses EULA und der entsprechenden Dokumentation genutzt hat, (b) die angebliche oder tatsächliche Rechtsverletzung durch die Verwendung einer veralteten Version der Software verursacht wurde, wenn die Verletzung durch die Nutzung einer aktuellen Version der Software verhindert worden wäre, (c) die angebliche oder tatsächliche Rechtsverletzung aufgrund der Modifizierung der Software durch eine andere Partei als OT erfolgte, (d) die angebliche oder tatsächliche Rechtsverletzung auf der Kombination oder Nutzung der Software mit Software, Hardware, Firmware, Daten oder Technologien, die OT nicht schriftlich lizenziert oder genehmigt hat, und/oder (e) auf unerlaubten Aktivitäten des Lizenznehmers beruht. In den genannten Fällen übernimmt OT keine Haftung für Rechtsmängel und der Lizenznehmer wird OT in vollem Umfang von Ansprüchen, Forderungen, Kosten, Verlusten oder Aufwendungen freistellen und schadlos halten, die in Verbindung oder in Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter entstehen.