Gewährleistungsausschlüsse Musterklauseln

Gewährleistungsausschlüsse. Die Gewährleistungen in Ziffer 9.1-9.3 gelten nicht für Gewährleistungsfälle aufgrund: (a) einer an der Software durch den Lizenznehmer vorgenommenen Änderung, es sei denn, solche Änderungen wurden von OT in Verbindung mit Support Services vorgenommen oder der Lizenznehmer weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht auf die Änderungen/Bearbeitungen durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind und dass auch die Fehleranalyse und -beseitigung durch OT dadurch nicht beeinflusst wird; (b) eines Versäumnisses des Lizenznehmers, eine nach der Dokumentation erforderliche Installations- oder Betriebsumgebung für die Software bereitzustellen; (c) der Nutzung der Software auf einer Software- oder Hardwareplattform, die OT nicht schriftlich genehmigt hat; (d) von Software, Hardware, Firmware, Daten oder Technologien, die OT nicht schriftlich lizenziert oder genehmigt hat; (e) der vom Lizenznehmer verwendeten Telekommunikationseinrichtungen; (f) des eigenen Computersystems des Lizenznehmers; oder (g) eines Versäumnisses des Lizenznehmers und/oder Benutzers, die Dokumentation zu beachten.
Gewährleistungsausschlüsse. Die Gewährleistung ist bei folgenden Produkten oder Services nicht einschlägig: (a) nicht anwendbar (b) Sie wurden von anderen Personen als autorisierten Mitarbeitern oder Vertretern von Honeywell geändert oder repariert; (c) Sie wurden vom Kunden oder Dritten auf eine Weise installiert, verwendet, gewarte t oder instandgehalten, die nicht den Beschreibungen in den Produktdokumentationen oder Produktschulungen von Honeywell entspricht; (d) Sie gingen verloren, wurden beschädigt, wurden manipuliert oder wurden vernichtet aufgrund (I) einer groben oder fahrlässigen Behandlung des Produkts durch den Kunden oder Dritten (einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, Beschädigungen während der Rücksendung an Honeywell durch eine unsachgemäße Rücksendungsverpackung); (II) höherer Gewalt (einschließlich, ohne hie rauf beschränkt zu sein, Blitzeinschlag oder entsprechenden Spannungsschwankungen); oder (iii) anderer Ursachen, die nicht in der Kontrolle von Honeywell sind, einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, der fehlenden Anwendung erforderlicher oder empfohlener Updates oder Patches auf die Software oder das Gerät in der Netzwerkumgebung des Produkts durch den Kunden (oder dessen Kunden); und/oder (e) Sie wurden von einem Dritten hergestellt und/oder bereitgestellt.
Gewährleistungsausschlüsse. Die Gewährleistung in dieser Ziffer 9.4 gilt nicht, sofern (a) der Gewährleistungsanspruch ausschließlich darauf beruht, dass der Lizenznehmer die Software nicht gemäß den Bestimmungen dieses EULA und der entsprechenden Dokumentation genutzt hat, (b) die angebliche oder tatsächliche Rechtsverletzung durch die Verwendung einer veralteten Version der Software verursacht wurde, wenn die Verletzung durch die Nutzung einer aktuellen Version der Software verhindert worden wäre, (c) die angebliche oder tatsächliche Rechtsverletzung aufgrund der Modifizierung der Software durch eine andere Partei als OT erfolgte, (d) die angebliche oder tatsächliche Rechtsverletzung auf der Kombination oder Nutzung der Software mit Software, Hardware, Firmware, Daten oder Technologien, die OT nicht schriftlich lizenziert oder genehmigt hat, und/oder (e) auf unerlaubten Aktivitäten des Lizenznehmers beruht. In den genannten Fällen übernimmt OT keine Haftung für Rechtsmängel und der Lizenznehmer wird OT in vollem Umfang von Ansprüchen, Forderungen, Kosten, Verlusten oder Aufwendungen freistellen und schadlos halten, die in Verbindung oder in Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter entstehen.
Gewährleistungsausschlüsse. 13.1 Cytiva übernimmt keine Gewährleistung (einschließlich der in Abschnitt 12 genannten) in Bezug auf oder aufgrund von: (i) Verwendung eines Produkts in Kombination mit Software, Tools, Hardware, Anlagen, Betriebsmitteln, Zubehör oder anderen Materialien oder Dienstleistungen, die nicht von Cytiva geliefert oder schriftlich empfohlen wurden; (ii) Spezifikationen oder Materialien und/oder spezifizierte Komponenten, die vom Käufer zur Verfügung gestellt wurden; (iii) normaler Verschleiß und normale Abnutzung; (iv) Betrug, Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Käufers oder eines seiner verbundenen Unternehmen oder Vertreters;
Gewährleistungsausschlüsse. Die Gewährleistung deckt weder Mängel noch Störungen ab, die auf Folgendes zurückzuführen sind: (i) unsachgemäße Verwendung oder Installation, missbräuchliche Verwendung, unsachgemäße Vorbereitung des Standorts, Standort- oder Umgebungsbedingungen, die nicht den Standortspezifikationen von SISW oder den Pflegestandards, die allgemein für den Hardwaretyp gelten, entsprechen, (ii) vom Kunden oder einem Dritten bereitgestellte Software, Schnittstellen oder Hardware, (iii) Nichteinhaltung der Spezifikationen und Weisungen in Bezug auf Betrieb, Pflege oder Lagerung der Hardware von SISW, (iv) normale Abnutzung, die sich nicht auf die Funktionalität des System auswirkt (z. B. kosmetische Schäden, Kratzer und Dellen), (v) Nachlässigkeiten, Unfälle, unsachgemäße oder unzureichende Pflege oder Kalibrierung, (vi) Modifikationen, Erweiterungen, Reparaturen oder unbefugte Änderungen durch Dritte, bei denen es sich nicht um SISW oder Bevollmächtigte von SISW handelt, und (vii) Kontakt mit Wasser, Feuer oder sonstigen Gefahrstoffen.
Gewährleistungsausschlüsse. Die Gewährleistung deckt weder Mängel noch Störungen ab, die auf Folgendes zurückzuführen sind: (i) unsachgemäße Verwendung oder Installation, missbräuchliche Verwendung, unsachgemäße Vorbereitung des Standorts oder der Standort- oder Umgebungsbedingungen, die nicht den Standortspezifikationen von Siemens oder den Pflegestandards, die allgemein für den Hardwaretyp gelten, entsprechen, (ii) vom Kunden oder einem Dritten bereitgestellte Software, Schnittstellen oder Hardware, (iii) Nichteinhaltung der Spezifikationen und Weisungen in Bezug auf Betrieb, Pflege oder Lagerung der Hardware von Siemens, (iv) normale Abnutzung, die sich nicht auf die Funktionalität des System auswirkt (z. B. kosmetische Schäden, Kratzer und Dellen), (v) Nachlässigkeiten, Unfälle, unsachgemäße oder unzureichende Pflege oder Kalibrierung, (vi) Modifikationen, Erweiterungen, Reparaturen oder unbefugte Änderungen durch Dritte, bei denen es sich nicht um Siemens oder Bevollmächtigte von Siemens handelt, und (vii) Kontakt mit Wasser, Feuer oder sonstigen Gefahrstoffen.
Gewährleistungsausschlüsse. 9.7.1 Bei Sachmängeln. Die Gewährleistungen in Ziffer 9.1-9.3 gelten nicht für Gewährleistungsfälle aufgrund: (a) einer an der Software vorgenommenen Änderung, es sei denn, solche Änderungen wurden von OT in Verbindung mit Support- und Pflegeleistungen vorgenommen oder der Lizenznehmer weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht auf die Änderungen/Bearbeitungen durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind und dass auch die Fehleranalyse und -beseitigung durch OT dadurch nicht beeinflusst wird; (b) eines Versäumnisses des Lizenznehmers, eine geeignete Installations- oder Betriebsumgebung für die Software bereitzustellen; (c) der Nutzung der Software auf einer Software- oder Hardwareplattform, die OT nicht schriftlich genehmigt hat; (d) von Software, Hardware, Firmware, Daten oder Technologien, die OT nicht schriftlich lizenziert oder genehmigt hat; (e) der vom Lizenznehmer verwendeten Telekommunikationseinrichtungen; (f) des eigenen Computersystems des Lizenznehmers; oder (g) eines Versäumnisses des Lizenznehmers und/oder Benutzers, die Dokumentation zu beachten. OT gewährleistet nicht, dass die Software fehlerfrei ist oder unterbrechungsfrei ausgeführt wird. 9.7.2 Bei Rechtsmängeln. Die Gewährleistung in Ziffer 9.4 gilt nicht, falls der Gewährleistungsanspruch ausschließlich darauf beruht, dass der Lizenznehmer die Software in einem oder mehreren der Einbezogenen Länder nicht gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags und der geltenden Dokumentation genutzt hat, und ferner nicht in den Fällen, dass die angebliche oder tatsächliche Rechtsverletzung (a) durch die Verwendung einer veralteten Version der Software verursacht wurde, wenn die Verletzung durch die zumutbare Nutzung einer aktuellen Version der Software verhindert worden wäre, (b) aufgrund der Modifizierung der Software durch eine andere Partei als OT ohne deren Zustimmung erfolgte, (c) auf der Kombination oder Nutzung der Software mit Software, Hardware, Firmware, Daten oder Technologien, die OT nicht schriftlich lizenziert oder als zulässige Systemumgebung genehmigt hat, beruht. Die Gewährleistung in Ziffer 9.4 gilt ferner nicht, falls der Lizenznehmer auf Verlangen von OT keine angemessene und zumutbare Unterstützung in Verbindung mit der Verteidigung, Prozessführung und/oder Beilegung des Anspruchs durch OT gewährt oder der Lizenznehmer, soweit zumutbar, OT nicht die Federführung über Auswahl und Beauftragung eines Anwalts und über die Prozessführung oder Beilegung jedes Anspruchs gewährt.
Gewährleistungsausschlüsse. Die unter Abschnitt 3 übernommenen Gewährleistungen sind hinfällig, wenn die Fehlfunktion der Software aufgrund folgender Umstände beruht: (i) jedwede nicht genehmigte Änderung oder Modifikation der Software, ausgenommen wenn diese vom Verkäufer vorgenommen wurde; (ii) jedwede Änderung oder Aufrüstung der Produkte oder Systeme oder Software, die mit dieser Software zusammenarbeiten, mit der Software Daten austauschen, oder die Software zur Funktion benötigen; oder (iii) der Einsatz der Software in jedweden Teilen, oder die Paarung oder Anbindung an Produkte in einer Art und Weise, wie diese nicht vom Verkäufer genehmigt wurde.
Gewährleistungsausschlüsse. Die Software wird in der vorliegenden Form zur Verfügung gestellt. SKIDATA schließt in Zusammenhang mit der Software und allen Updates und/oder Upgrades daran ausdrücklich ausnahmslos alle anderen ausdrücklichen oder impliziten Gewährleistungen und/oder Bedingungen aus. Dies gilt auch (nicht jedoch ausschließlich) für Gewährleistungen, die das Design, die Funktionalität oder die Brauchbarkeit der Software oder Updates und/oder Upgrades betreffen, gemäß denen erklärt wird, dass die Software, Updates und/oder Upgrades entsprechend ihren Spezifikationen funktionieren und unterbrechungs- oder fehlerfrei arbeiten. SKIDATA schließt darüber hinaus jegliche Gewährleistung einer handelsüblichen Qualität oder der Eignung für einen bestimmten Zweck aus, selbst wenn SKIDATA über einen solchen Zweck informiert wurde. Kein Agent oder Vertreter von SKIDATA und auch kein mit SKI- DATA verbundenes Unternehmen ist berechtigt, die in diesem Vertrag definierten Gewährleistungsverpflichtungen von SKIDATA zu verändern oder zu erweitern. Darüber hinaus erkennen Sie ausdrücklich an und erklären Sie sich einverstanden damit, dass aus- nahmslos alle in Bezug auf die Software, Updates und/oder Upgrades abgegebenen Gewährleistungen von dem Distributor, Wie- derverkäufer und/oder der dritten Partei abgegeben werden. In einigen Gerichtsbarkeiten ist der Ausschluss ausdrücklicher oder impliziter Gewährleistungen nicht gestattet, so dass die obige Ausschlussklausel für Sie möglicherweise nicht gilt. In diesem Fall sind solche Gewährleistungsansprüche ab dem Datum des Versands der Software von SKIDATA auf das gesetzlich zulässige winimum beschränkt. Nach diesem Zeitraum gilt keine Gewährleistung mehr.
Gewährleistungsausschlüsse. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen im Falle von Vor- kommnissen oder Umständen, deren Ursachen nicht im Machtbereich des Anbieters liegen und ganz oder teilweise vom Kunden bzw. nicht von durch den Anbieter beauftrag- ten Dritten zu vertreten sind (z.B. Änderungen oder Mani- pulationen an der Software, unsachgemässer Gebrauch) so- wie im Falle von höherer Gewalt. Die vertraglichen Gewähr- leistungen erstrecken sich ebenfalls nicht auf vom Kunden beigestellte Betriebsmittel. Störungsanalysen, -empfehlungen und -behebungen für Störungen, welche vom Kunden oder durch ihn beauf- tragte Dritte zu vertreten sind, auf Fehlern in vom Kunden beigestellten Betriebsmitteln beruhen oder aufgrund von Inkompatibilitäten der vom Kunden beigestellten Betriebs- mittel im Zusammenspiel mit den Leistungen des Anbie- ters durchgeführt werden, erfolgen nach «best effort» und werden dem Kunden nach effektivem Aufwand zu den je- weiligen Standardansätzen des Anbieters in Rechnung ge- stellt.