Nachgewährung im Todesfall Musterklauseln

Nachgewährung im Todesfall. 1 Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt einen Sechstel des Jahreslohns.
Nachgewährung im Todesfall. 1Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt einen Sechstel des Jahreslohns. 2Als Hinterbliebene gelten in absteigender Reihenfolge: – Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. eingetragene Partnerin oder einge- tragener Partner – Kinder, soweit die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mit- arbeiter bis zum Tod für sie Anspruch auf Kinderzulagen hatte – Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn die beiden seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt oder einen schriftlichen Part- nerschaftsvertrag abgeschlossen haben – Andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod eine Unterstützungspflicht erfüllt hat 3Die Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei darauffolgenden Monate ausgerichtet. 4Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 kann die Arbeitge- berin weitere Zahlungen an diese leisten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat. Die Hinterbliebenen können ein entsprechendes Gesuch an die Arbeit- geberin richten. Die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 dürfen zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invalidenversiche- rung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, einer Pensionskasse, einer Unfallversicherung und einer Haftpflichtversicherung den Betrag des zuletzt bezogenen Jahreslohns nicht übersteigen.
Nachgewährung im Todesfall. Swisscom bezahlt beim Tod einer/eines Mitarbeitenden einen Sechstel des Jah- res-Ziel-Lohns, falls die/der Mitarbeitende die Ehegattin/den Ehegatten, die Lebenspartnerin/den Lebenspartner oder minderjährige Kinder hinterlässt. Feh- len diese Anspruchsberechtigten und hat die/der Mitarbeitende einer anderen Person gegenüber eine Unterstützungspflicht erfüllt, wird ihr die Nachzahlung ausgerichtet.
Nachgewährung im Todesfall. Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt ein Sechstel des Jahreslohns (mindestens 10‘000 CHF, pro rata Beschäftigungsgrad). Als Hinterbliebene gelten in folgender Reihenfolge: – Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner – Kinder, soweit die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod für sie Anspruch auf Kinderzulagen hatte – Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn die beiden seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt oder einen schriftlichen Partnerschaftsver- trag abgeschlossen haben – andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod eine Unterstützungspflicht erfüllt hat
Nachgewährung im Todesfall cablex bezahlt beim Tod einer/eines Mitarbeitenden einen Sechstel des Jahres- Ziel-Lohns, falls die/der Mitarbeitende die Ehegattin/den Ehegatten, die Lebenspartnerin/den Lebenspartner oder minderjährige Kinder hinterlässt. Xxxxxx diese Anspruchsberechtigten und hat die/der Mitarbeitende einer anderen Person gegenüber eine Unterstützungspflicht erfüllt, wird ihr die Nachzahlung ausgerichtet.
Nachgewährung im Todesfall. Die Arbeitgeberin bezahlt beim Tod einer/eines Mitarbeitenden einen Sechstel des Jahresziellohns, falls die/der Mitarbei- tende die Ehepartnerin/den Ehepartner, die Lebenspartnerin/den Lebenspartner oder minderjährige Kinder hinterlässt. Fehlen diese Anspruchsberechtigten und hat die/der Mitarbeitende einer anderen Person gegenüber eine Unterstüt- zungspflicht erfüllt, wird ihr die Nachzahlung ausgerichtet.
Nachgewährung im Todesfall. 1Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt einen Sechstel des Jahreslohns. 2Als Hinterbliebene gelten in absteigender Reihenfolge: – Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner – Kinder, soweit die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod für sie Anspruch auf Kinderzulagen hatte – Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn die beiden seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt oder einen schriftlichen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen haben – Andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod eine Unterstützungspflicht erfüllt hat‌‌‌ 3Die Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei dar- auffolgenden Monate ausgerichtet. 4Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 kann die Arbeitgeberin weitere Zahlungen an diese leisten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbei- ter nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat. Die Hinter- bliebenen können ein entsprechendes Gesuch an die Arbeitgeberin richten. Die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 dürfen zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invalidenversicherung, der Alters- und Hin- terlassenenversicherung, einer Pensionskasse, einer Unfallversicherung und einer Haftpflichtversicherung den Betrag des zuletzt bezogenen Jahreslohns nicht übersteigen.

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