Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Ver- tragsbeendigung. Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchs- erhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Beendi- gung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versi- cherer gemeldet worden sind. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer das Recht, gegen Zahlung eines noch zu vereinbarenden Beitrages die Vereinbarung einer weiteren Nachmeldefrist zu verlan- gen; dies gilt jedoch nur, wenn der Versicherungsvertrag mindestens 3 Jahre bestanden hat. Das Recht des Versi- cherungsnehmers, die Vereinbarung dieser weiteren Nach- meldefrist zu verlangen, erlischt, wenn die Nachmeldefrist nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versiche- rungsvertrages Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) beim Versicherer beantragt wird oder wenn die Zahlung des zu- sätzlichen Beitrages für die Nachmeldefrist nicht unverzüg- lich geleistet wird. Die automatische Nachmeldefrist wie auch das Recht zum Erwerb einer weiteren Nachmeldefrist gilt nicht für den Fall eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers sowie in den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zah- lungsverzug beendet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn nach Beendigung dieses Vertrages anderweitig Versiche- rungsschutz für Ansprüche aus Benachteiligungen abge- schlossen wird. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmelde- frist im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestim- mungen, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.
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