Kumulklausel. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Verstoß oder für ein und dasselbe Schadenereignis Versicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge bei Markel Insurance SE oder mehrere Deckungserweiterungen und Zusatzbausteine dieses Versicherungsvertrags besteht. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedrigere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.
Kumulklausel. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Ver- sicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Versicherungsfall Ver- sicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der Hiscox Gruppe oder mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.
Kumulklausel. Beruhen mehrere Versicherungsfälle • auf derselben Ursache oder • auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungs- schutz nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den an- deren Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversi- cherung), so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbe- trag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versi- cherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung) gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Ver- sicherungsfall eingetreten ist.
Kumulklausel. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über mehrere Versicherungsverträge derselben Versicherungsart (Vermögensschadenhaftpflicht-, Betriebshaftpflicht, D&O-, Cyber- oder Sachversicherung bzw. entsprechende Hiscox Versicherungsprodukte im Ausland) der Hiscox-Gruppe (insbesondere der Risikoträger Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Lloyds Syndicate 33 und 3624) Versiche- rungsschutz besteht (Kumulfall). Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedri- gere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.
Kumulklausel. Beruhen Versicherungsfälle – auf derselben Ursache oder – auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gilt Folgendes: Besteht Versicherungsschutz sowohl im Rahmen der Berufs- als auch einer Umwelthaftpflicht- versicherung, so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus beiden Versicherungsverträgen bei unterschiedlich hohen Deckungssummen insgesamt begrenzt auf die höchste Deckungssumme, bei gleich hohen Deckungssummen auf die Höhe einer Deckungssumme. Für die Feststellung der höchsten Deckungssumme ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Versicherungsfall in der Berufshaftpflichtversicherung eingetreten ist.
Kumulklausel. Besteht für mehrere Versicherungsfälle - die auf derselben Ursache beruhen oder - die auf den gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen, Versicherungsschutz sowohl nach der Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung, der Umwelt- haftpflicht-, als auch nach der Umweltschadensversicherung, so besteht für jeden dieser Ver- sicherungsfälle Versicherungsschutz nur im Rahmen der für ihn vereinbarten Versicherungs- summe Für alle diese Versicherungsfälle steht bei gleicher Versicherungssumme diese maximal ein- mal zur Verfügung. Bei unterschiedlichen Versicherungssummen steht unter Berücksichtigung der Zuordnung gemäß Satz 1 für alle Versicherungsfälle maximal die höhere Versicherungssumme zur Ver- fügung. Sofern die in der Betriebs-/Berufshaftpflicht- bzw. Umwelthaftpflicht- bzw. Umweltschadens- versicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für sämtliche Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
Kumulklausel. Beruhen mehrere Versicherungsfälle – auf derselben Ursache oder – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln und besteht Versicherungsschutz für diese Versicherungsfälle im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtvertrages bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag kumulativ aus den verschiedenen Deckungssummen, sondern bei gleichen Deckungssummen höchstens eine Deckungssumme, ansonsten maximal die höhere Deckungssumme zur Verfügung. Für die Feststellung der höchsten Deckungssumme ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der erste Versiche- rungsfall eingetreten ist.
Kumulklausel. Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache beruhen, für den Versicherungsnehmer und/oder mitversicherte Unternehmen, Niederlassungen und dgl. Ver- sicherungsschutz sowohl im Rahmen dieser Versicherung als auch anderer beim Versicherer bestehender Haftpflicht- versicherungen, so ist die Ersatzleistung des Versicherers insgesamt auf die höchste der jeweils je Versicherungsfall in diesen Versicherungen vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
Kumulklausel. Besteht für mehrere Versicherungsfälle – die auf derselben Ursache beruhen oder – die auf den gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen, Versicherungsschutz sowohl nach dieser Betriebs- / Berufshaftpflicht-, der Umwelthaftpflicht-, als auch nach der Umweltschadensversicherung (gleichgül- tig, ob als Teil dieser Haftpflichtversicherung oder durch separaten Vertrag), so besteht für jeden dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nur im Rahmen der für ihn vereinbarten Versicherungssumme. Für alle diese Versicherungsfälle steht bei gleicher Versicherungssumme diese maximal einmal zu Verfügung. Bei unterschiedlichen Versicherungssummen steht unter Berücksichtigung der Zuordnung gemäß Satz 1 für alle Versicherungsfälle maximal die höhere Versi- cherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs- / Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw. der Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unter- schiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für sämtliche Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
Kumulklausel. Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache beruhen, für den Versicherungsnehmer und/oder mitversicherte Unternehmen, Niederlassungen u. dgl. Versicherungsschutz sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch anderer Haftpflichtversicherungen bei Gesellschaften des Talanx-Konzerns, zu dem auch HDI gehört, so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Versicherungen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Versicherungen vereinbarten Deckungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.