Kumulklausel. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Verstoß oder für ein und dasselbe Schadenereignis Versicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge bei Markel Insurance SE oder mehrere Deckungserweiterungen und Zusatzbausteine dieses Versicherungsvertrags besteht. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedrigere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.
Kumulklausel. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Verstoß oder für ein und dasselbe Schadenereignis Versicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der Hiscox Gruppe oder mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.
Kumulklausel. Beruhen mehrere Versicherungsfälle • auf derselben Ursache oder • auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungs- schutz nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den an- deren Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversi- cherung), so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbe- trag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versi- cherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung) gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Ver- sicherungsfall eingetreten ist.
Kumulklausel. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über mehrere Versicherungsverträge derselben Versicherungsart (Vermögensschadenhaftpflicht-, Betriebshaftpflicht, D&O-, Cyber- oder Sachversicherung bzw. entsprechende Hiscox Versicherungsprodukte im Ausland) der Hiscox-Gruppe (insbesondere der Risikoträger Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Lloyds Syndicate 33 und 3624) Versiche- rungsschutz besteht (Kumulfall). Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedri- gere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.
Kumulklausel. Beruhen Versicherungsfälle – auf derselben Ursache oder – auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gilt Folgendes: Besteht Versicherungsschutz sowohl im Rahmen der Berufs- als auch einer Umwelthaftpflicht- versicherung, so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus beiden Versicherungsverträgen bei unterschiedlich hohen Deckungssummen insgesamt begrenzt auf die höchste Deckungssumme, bei gleich hohen Deckungssummen auf die Höhe einer Deckungssumme. Für die Feststellung der höchsten Deckungssumme ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Versicherungsfall in der Berufshaftpflichtversicherung eingetreten ist.
Kumulklausel. 1.32.1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz - nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder Umweltschadensversicherung, - nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. einer Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
1.32.2 Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die - auf derselben Ursache oder - auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unter-schiedliche Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
1.32.3 Eine aus Grund- und Summenanschlussversicher...
Kumulklausel. Besteht für mehrere Versicherungsfälle - die auf derselben Ursache beruhen oder - die auf den gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen, Versicherungsschutz nach mehreren Teilen dieses Bedingungswerks, so besteht für jeden dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nur im Rahmen der im entsprechenden Versicherungsteil für sie vereinbarten Versicherungssumme. Für alle diese Versicherungsfälle steht bei gleicher Versicherungssumme diese höchstens einmal zu Verfügung. Bei unterschiedlichen Versicherungssummen steht unter Berücksichtigung der Zuordnung gemäß Satz 1 für alle Versicherungsfälle höchstens die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der höchsten Versicherungssumme für sämtliche Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
Kumulklausel. Beruhen mehrere Versicherungsfälle – auf derselben Ursache oder – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln und besteht Versicherungsschutz für diese Versicherungsfälle im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtvertrages bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag kumulativ aus den verschiedenen Deckungssummen, sondern bei gleichen Deckungssummen höchstens eine Deckungssumme, ansonsten maximal die höhere Deckungssumme zur Verfügung. Für die Feststellung der höchsten Deckungssumme ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der erste Versiche- rungsfall eingetreten ist.
Kumulklausel. Besteht für mehrere Versicherungsfälle - die auf derselben Ursache oder - die auf gleichen Ursachen, zwischen de- nen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, Versicherungsschutz sowohl nach dieser Um- welt-Haftpflichtversicherung als auch nach ei- ner Betriebs-Haftpflichtversicherung, so be- steht für jeden dieser Versicherungsfälle Versi- cherungsschutz nur im Rahmen der für den je- weiligen Vertrag vereinbarten Versicherungs- summe. Für alle diese Versicherungsfälle steht bei glei- cher Versicherungssumme diese maximal ein- mal zur Verfügung. Bei unterschiedlichen Versicherungssummen steht unter Berücksichtigung der Zuordnung gemäß Satz 1 für alle Versicherungsfälle ma- ximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten Ver- sicherungsfälle in unterschiedliche Versiche- rungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für sämtliche Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem das erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte Schadenereignis eingetreten ist.
Kumulklausel. Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache beruhen, für den Versicherungsnehmer und/oder mitversicherte Unternehmen, Niederlassungen und dgl. Ver- sicherungsschutz sowohl im Rahmen dieser Versicherung als auch anderer beim Versicherer bestehender Haftpflicht- versicherungen, so ist die Ersatzleistung des Versicherers insgesamt auf die höchste der jeweils je Versicherungsfall in diesen Versicherungen vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.