Common use of Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Clause in Contracts

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach Beendigung des Anstellungsvertrags einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwölf Monaten nach näherer Maßgabe des Anstellungsvertrags. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gewährt die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied als Entschädigung die Hälfte der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Auf die Entschädigung muss sich das Vorstandsmitglied andere Bezüge insoweit anrechnen lassen, wie diese zusammen mit der Entschädigung 100 % des zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Jahresgrundgehalts übersteigen. Auf das Wettbewerbsverbot kann gegenüber dem Vorstandsmitglied sowohl vor als auch nach Beendigung des Anstellungsvertrags verzichtet werden. Die Pflicht zur Karenzentschädigung endet in diesem Fall sechs Monate nach der Erklärung des Verzichts gegenüber dem Vorstandsmitglied. Sofern die Gesellschaft die Zahlung einer Karenzentschädigung unter einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot schuldet, ist eine Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung anzurechnen.

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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Vorstandsmitglieder unterliegen Der Aufsichtsrat kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorsehen, wonach es den Mitgliedern des Vorstands nach Beendigung des Anstellungsvertrags für einen bestimmten Zeitraum untersagt ist, mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten. Die Gesellschaft leistet in einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot solchen Fall den Mitgliedern des Vorstands für die Dauer von zwölf Monaten nach näherer Maßgabe des Anstellungsvertrags. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gewährt die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied als Entschädigung die Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der von dem Vorstandsmitglied vom Vorstand zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungenund auf einen Monat entfallen- den Festvergütung. Auf die Entschädigung muss sich Karenzentschädigung wird eine eventuelle Abfindungs- zahlung angerechnet. Die Gesellschaft kann durch schriftliche Erklärung jederzeit auf das Vorstandsmitglied andere Bezüge insoweit anrechnen lassen, wie diese zusammen nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten mit der Entschädigung 100 % des zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Jahresgrundgehalts übersteigen. Auf das Wettbewerbsverbot kann gegenüber dem Vorstandsmitglied sowohl vor als auch nach Beendigung des Anstellungsvertrags verzichtet werden. Die Pflicht zur Karenzentschädigung endet in diesem Fall Wirkung, dass sie mit Ablauf von sechs Monate nach Monaten ab der Erklärung des Verzichts gegenüber dem Vorstandsmitglied. Sofern die Gesellschaft die von der Zahlung einer Karenzentschädigung unter einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot schuldet, ist eine Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung anzurechnender Karenzentschädi- gung frei wird.

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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Der Aufsichtsrat hat nach diesem Vergütungssystem die Möglichkeit, für Vorstandsmitglieder unterliegen nach Beendigung des Anstellungsvertrags einem nachvertraglichen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwölf Monaten nach näherer Maßgabe des Anstellungsvertragszwei Jahre zu vereinbaren. Für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots ist an das jeweilige Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt vertragsmäßig bezogenen Bezüge zu zahlen. Während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gewährt Wettbewerbsverbots bezogenes anderweitiges Arbeitseinkommen wird auf die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied als Entschädigung angerechnet, soweit die Hälfte Entschädigung unter Hinzurechnung der von dem Vorstandsmitglied anderweitigen Einkünfte die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen LeistungenBezüge übersteigen würde. Auf die Entschädigung muss sich das Zusätzlich werden sonstige vertragliche Abfindungszahlungen an ein Vorstandsmitglied andere Bezüge insoweit anrechnen lassen, wie diese zusammen mit der Entschädigung 100 % des zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Jahresgrundgehalts übersteigen. Auf das Wettbewerbsverbot kann gegenüber dem Vorstandsmitglied sowohl vor als auch nach Beendigung des Anstellungsvertrags verzichtet werden. Die Pflicht zur Karenzentschädigung endet in diesem Fall sechs Monate nach der Erklärung des Verzichts gegenüber dem Vorstandsmitglied. Sofern die Gesellschaft die Zahlung einer Karenzentschädigung unter einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot schuldet, ist eine Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung anzurechnenangerechnet. Sofern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Rahmen der Beendigung vereinbart wird, wird vertraglich vereinbart, dass eine mögliche Abfindungszahlung auf eine Karenzentschädigung angerechnet wird.

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