Nachweisführung Musterklauseln

Nachweisführung. Für COP*-relevante Umfänge (wie Homologationen, weltweit gültige Gesetzgebung, z.B. ECE, CCC) sind durch den Partner eigenständig Prüfungen durchzuführen. Diese Prüfungen sind entsprechend zu dokumentieren und die Prüfergebnisse an die COP- Ansprechpartner der STA weiterzuleiten oder auf Anfrage vorzustellen. *COP = Conformity Of Production 15. Evidence keeping For COP*-relevant scopes (such as homologations, e.g. ECE, CCC), the Partner shall carry out tests independently. These tests shall be documented accordingly, and the test results shall be forwarded to the COP contact persons of STA or presented upon request. *COP = Conformity of Production
Nachweisführung. Der Lieferant archiviert alle auftrags- sowie qualitätsbezogenen Dokumente und Aufzeichnungen entsprechend den gesetzlichen Auflagen bzw. kundenspezifischen Forderungen. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Vorgabe- und Nachweisdokumente beträgt mind. 15 Jahre (Vgl. VDA-Band 1 „Nachweisführung“). Sollten durch Kunden der „Gebr. Binder GmbH“ darüber hinausgehende Forderungen bestehen, sind diese vom Lieferanten ebenfalls zu erfüllen. Alle Daten sind Der „Gebr. Binder GmbH“ auf Anfrage bekanntzugeben. Der Lieferant hat Aufzeichnungen über Anzahl und etwaige Mehrkosten, welche ihm zur Erfüllung der geforderten Liefertreue erwachsen, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mit Nachweisbelegen der „Gebr. Binder GmbH“ kontinuierlich vorzulegen. (Siehe auch Kapitel 5.9)
Nachweisführung. Für COP*-relevante Umfänge (wie Homologationen, weltweit gültige Gesetzgebung, z.B. ECE, CCC) sind durch den Partner eigenständig Prüfungen durchzuführen. Diese Prüfungen sind entsprechend zu dokumentieren und die Prüfergebnisse an die COP- Ansprechpartner der STA weiterzuleiten oder auf Anfrage vorzustellen. *COP = Conformity Of Production
Nachweisführung. Für COP*-relevante Umfänge (wie Homologationen, 15. Evidence keeping For COP*-relevant scopes (such as homologations, e.g. Document is released by Steyr Automotive GmbH – available via Intranet + Internet weltweit gültige Gesetzgebung, z.B. ECE, CCC) sind durch den Partner eigenständig Prüfungen durchzuführen. Diese Prüfungen sind entsprechend zu dokumentieren und die Prüfergebnisse an die COP- Ansprechpartner der STA weiterzuleiten oder auf Anfrage vorzustellen. *COP = Conformity Of Production ECE, CCC), the Partner shall carry out tests independently. These tests shall be documented accordingly, and the test results shall be forwarded to the COP contact persons of STA or presented upon request. *COP = Conformity of Production
Nachweisführung. Die Ermittlung der vorgenannten Entlohnung in Höhe von 10 Prozent über dem regional üblichen Entgeltniveau erfolgt analog der Berechnung des regional üblichen Entgeltni- veaus nach § 4 Abs. 2, 4 und 5 der Richtlinie nach § 82c Abs. 4 SGB XI.
Nachweisführung. Der Nachweis der Zielerreichung ist jeweils im Mai des darauffolgenden Jahres zu führen. Die Zielzahlen fußen auf der derzeitigen Infrastruktur und der Umsetzung der unter Pkt. 7 getroffenen Aussagen. Die Freigabe der Mittel erfolgt zeitnah. Bei Nichterreichung der Zielindikatoren werden die Mittel aus dem LoM-Budget der htw saar in das Folgejahr übertragen, um dort bei einem Erreichen oder Übertreffen der Zielzahl das Budget zusätzlich zu verstärken. Mittel, die zwei Jahre nicht nach leistungsorientierten Kriterien abfließen, werden im Rahmen von Bau- und Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Aufwuchs der Studierendenzahlen verwendet.
Nachweisführung. Version 07 vom 20.06.2014 Die Erstellung von Begleit- und Übernahmescheinen, erfolgt, ggf. als elektronisches Dokument, durch den Auftragnehmer sofern nach § 50 KrWG erforderlich. Der Auftragnehmer hat sicherzustel- len, dass für die Entsorgung jene Nachweise und Abfallschlüsselnummern verwendet werden, die H&R Gruppe dem Auftragnehmer genannt hat. Wird ohne konkreten Bedarf von dieser Vorgabe abgewichen, sind H&R Gruppe die nachweislich durch das Abweichen von diesen Vorgaben ent- standenen Kosten zu ersetzen. Die Begleit- und Übernahmescheine sind gemäß §11 und §12 NachwV auszufüllen und zu unterschreiben, bzw. gemäß § 19 NachwV elektronisch zu signieren. Ohne gültige Unterschrift bzw. Signatur des Erzeugers dürfen keine Abfälle das Gelände der H&R Gruppe verlassen. Die Abwicklung des Nachweisverfahrens ist den jeweils geltenden Vorschriften anzupassen.
Nachweisführung. Die tatsächlichen Personalkosten (Arbeitgeberausgaben = Bruttobezüge + ggf. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) für jeden Mitarbeiter sind in der Belegliste (Öffentlich Bedienstete/ ggf. direkte Personalkosten) anzugeben. Das Gesamtergebnis ist in die Ausgaben-/Einnahmen- übersicht des Teils „Zahlenmäßiger Nachweis“ zu übertragen. Als Nachweise dienen monatliche Gehaltsabrechnungen. Zusammengefasste Personalausgaben in Lohnjournalen/-konten oder sonstigen Ausgabenübersichten stellen nur einen geringen Aus- sagewert über die tatsächlich anzusetzenden Personalkosten dar und sollten grundsätzlich nicht vorgelegt werden.

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  • Einführung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diese Website und für die Transaktionen im Zusammenhang mit unseren Produkten und Dienstleistungen. Du bist möglicherweise an zusätzliche Verträge gebunden, die sich auf deine Beziehung zu uns oder auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die du von uns erhältst. Wenn Bestimmungen der Zusatzverträge mit Bestimmungen dieser Bedingungen in Konflikt stehen, haben die Bestimmungen dieser Zusatzverträge Vorrang.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

  • Ausführung 5.1 Der AN hat vor Arbeitsbeginn der örtlichen Projektleitung seinen am Leistungsort anwesenden verantwortlichen, deutsch- oder englischsprachigen Vertreter zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen. Dies gilt auch in vollem Umfang für die Arbeiten seiner Subunternehmer. Der AN wird diese in eigener Verantwortung anleiten und überwachen. Dieser Vertreter ist bevollmächtigt, alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Erklärungen für und gegen den AN abzugeben oder entgegen- zunehmen. Darüber hinaus muss er über die zur Auftragserfüllung erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Im Rahmen seines Wirkungskreises ist er unmittelbar und allein verantwortlich im ordnungsrechtlichen Sinne. 5.2 Der verantwortliche Vertreter des AN ist mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet. Er ist berechtigt, Weisungen und Mitteilungen in Empfang zu nehmen und die notwendigen Anordnungen zu treffen. Er ist über seine Pflichten vom AN unterrichtet. 5.3 Der AG ist dem AN gegenüber nicht verpflichtet, dessen Arbeit zu überprüfen und die Durchführung zu überwachen. 5.4 Der AN hat am Beginn seiner Tätigkeit eine vollständige Wareneingangskontrolle aller für die Auftragserfüllung notwendigen Teile gemäß der in der Lieferung oder in den Montageunterlagen beigefügten Stücklisten/Lieferscheine vorzunehmen. Abweichungen sind dem AG unverzüglich zu melden. Kosten welche im Zusammenhang einer nicht durchgeführten Wareneingangskontrolle entstehen, gehen zu Lasten des AN. Bezüglich Qualitätsabweichungen von eigenen oder von Fremdfirmen angelieferten Materialien ist unverzüglich der Montageleitung des AG Nachricht zu geben. Der AN ist verpflichtet, für seine Auftragsausführung nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Personal ausführen zu lassen. 5.5 Der AN hat sich vor Beginn der Ausführung davon zu überzeugen, dass er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind. 5.6 Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung am Einsatzort zu halten und täglich den durch seine Leistungen entstandenen Xxxxxx, Restmaterial und Xxxxxxx zu beseitigen und zu entsorgen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind die Lager- und Arbeitsplätze zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt der AN nach einmaliger Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nach, so erfolgt die Räumung und Reinigung durch den AG auf Kosten des AN. Der AG kann die entstandenen Kosten mit der Schlussrechnung verrechnen. 5.7 Übernimmt der AN vom AG Materialien und Geräte geht die Haftung in den Verantwortungsbereich des AN über. Für Schäden und Beschädigungen, die durch die Benutzung des Materials und der Geräte entstehen können, haftet der AN, wie auch für den Schutz durch unbefugte Benutzung durch Dritte. 5.8 Es ist dem AN nicht gestattet mit dem Kunden bzw. dessen Vertretung (soweit vorhanden) zu verhandeln. Die Direktübernahme von Aufträgen durch den Auftragnehmer vom Besteller des AG berechtigt den AG zur sofortigen fristlosen Kündigung aller mit dem Auftragnehmer geschlossenen Werkverträge unter Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche. 5.9 Die sachgemäße Einrichtung des Einsatzortes, Unterbringung seiner Arbeitnehmer und Transport von Arbeitskräften und Arbeitsmaterial ist Sache des AN. 5.10 Der AG haftet für keinerlei Schäden, die etwa durch Einsturz des Bauwerkes oder von Teilen desselben durch Wassereinbrüche, Diebstähle, Beschädigungen, Abhandenkommen von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Unterlagen etc. entstehen. 5.11 Im Übrigen gelten die Montagebedingungen des AG wie in allen anderen Fällen auch. 5.12 Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. 5.13 Eine Bewachung des Einsatzortes ist nicht vorgesehen. Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der übergebenen Materialien und Geräte sowie für eigenes Material führt der Aufragnehmer eigenverantwortlich durch. 5.14 Die Beauftragten des AG und/oder dessen Kunde haben das Recht, die Werkstätten des AN bzw. die seiner Unterlieferanten/Nachunternehmer zu betreten, um den Fertigungsstand und die Qualität zu überprüfen. Die Mitarbeiter des AN und/oder seiner Unterlieferanten/Nachunternehmer sind verpflichtet, alle für diese Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Währung Die Schuldverschreibungen sind in Euro begeben (die "Festge- legte Währung").

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Ver- tragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Stadtwerke Leinefelde-Worbis GmbH, Kundenservice, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx-Xxx- bis, T 0 36 05-50 90 96, F 0 36 05-50 90 97, xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  • Kontoführung Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Depotkontovertrag durch Verbuchung der Gutschriften und Belastungen (z.B. aus Überweisungen, Lastschriften, Ein- und Auszahlungen) Auf dem in laufender Rechnung geführten Konto (Kontokorrentkonto). Beim Kontokorrentkonto werden die jeweiligen Buchungspositionen zum Ende der vereinbarten Rechnungs- periode – in der Regel zum Ende des Kalenderquartals – miteinander verrechnet und das Ergebnis (Saldo) dem Kunden als Rechnungsab- schluss mitgeteilt. Alle von der Bank vorgenommenen Buchungen werden auf dem Kontoauszug mit Angabe des Buchungsdatums, des Betrages, einer kurzen Erläuterung über die Art des Geschäftes sowie der Wertstel- lung aufgelistet. Kontoauszüge werden In der jeweils vereinbarten Form (Abruf über Internet, Postversand) übermittelt.

  • Verjährung 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

  • Ausführungsfristen (1) Bei Überweisungsaufträgen zur Ausführung im Inland sowie in EU-/EWR-Staaten, die auf Euro oder auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten, ist die Bank - soweit in Unterabschnitt C Nummer 1 und Nummer 3 nichts Abweichendes bestimmt ist - verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers spätestens wie folgt eingeht: a) beleglose Überweisungsaufträge - in Euro am Ende des nächsten Geschäftstages - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen b) beleghafte Überweisungsaufträge - in Euro innerhalb von zwei Geschäftstagen - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen. (2) Überweisungsaufträge, die weder auf Euro noch auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten (Drittstaaten-Währung) oder Überweisungsaufträge zur Ausführung in Drittstaaten werden baldmöglichst bewirkt. Für SEPA-Überweisungen in die Staaten und Gebiete des SEPA-Raums, die nicht EU-/EWR-Staaten sind, gilt Absatz 1 Buchstabe a 1. Spiegelstrich und Buchstabe b 1. Spiegelstrich, entsprechend. (3) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauf- trags bei der Bank.