Nahe Angehörige. Nahe Angehörige sind insbesondere ◼ Verlobte, ◼ Ehepartner/eingetragene Lebenspartner, ◼ Eltern und Großeltern, ◼ Kinder und Enkel, ◼ Geschwister, ◼ Schwager/Schwägerin und Nichten/Neffen, ◼ Pflegeeltern und Pflegekinder. Auch wenn sich Eheleute scheiden lassen oder die einge- tragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, bleiben sie „nahe Angehörige“. Bei Verlobten erlischt die Angehö- rigeneigenschaft hingegen, wenn das Verlöbnis aufgeho- ben wird. Hinweis: Die strengen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen nahen Ange- hörigen gelten nicht für Verträge zwischen zwei Personen, die in einem sog. eheähnlichen Verhältnis zusammenleben.
Nahe Angehörige. Nahe Angehörige sind insbesondere ◼ Verlobte, ◼ Xxxxxxxxxx, ◼ Eltern und Großeltern, ◼ Kinder und Enkel, ◼ Geschwister, ◼ Schwager/Schwägerin und Nichten/Neffen, ◼ Pflegeeltern und Pflegekinder. Auch wenn sich Eheleute scheiden lassen, bleiben sie „nahe Angehörige“. Bei Verlobten erlischt die Angehö- rigeneigenschaft hingegen, wenn das Verlöbnis aufgeho- ben wird.
Nahe Angehörige. Nahe Angehörige sind insbesondere ◼ Verlobte, ◼ Ehepartner/eingetragene Lebenspartner, ◼ Eltern und Großeltern, ◼ Kinder und Enkel, ◼ Geschwister, ◼ Schwager/Schwägerin und Nichten/Neffen, ◼ Pflegeeltern und Pflegekinder. Auch wenn sich Eheleute scheiden lassen, bleiben sie „nahe Angehörige“. Bei Verlobten erlischt die Angehö- rigeneigenschaft hingegen, wenn das Verlöbnis aufgeho- ben wird. Hinweis: Die strengen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen nahen Ange- hörigen gelten nicht für Verträge zwischen zwei Personen, die in einem sog. eheähnlichen Verhältnis zusammenleben.
Nahe Angehörige. Nahe Angehörige sind insbesondere ◼ Verlobte, ◼ Ehepartner/eingetragene Lebenspartner, ◼ Eltern und Großeltern, ◼ Kinder und Enkel, ◼ Geschwister, ◼ Schwager/Schwägerin und Nichten/Neffen, ◼ Pflegeeltern und Pflegekinder.
Nahe Angehörige. Nahe Angehörige sind insbesondere ◼ Verlobte, ◼ Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, ◼ Eltern und Großeltern, ◼ Kinder und Enkel, ◼ Geschwister, ◼ Schwager/Schwägerin und Nichten/Neffen, ◼ Pflegeeltern und Pflegekinder. Auch wenn sich Eheleute scheiden lassen, bleiben sie „nahe Angehörige“. Bei Verlobten erlischt die Angehö- rigeneigenschaft hingegen, wenn das Verlöbnis aufgeho- ben wird. Ein mit dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag über eine Wohnung wird vom Finanzamt nicht anerkannt, wenn die Wohnung von den Lebenspartnern gemeinsam bewohnt wird. Das gilt auch für an den nichtehelichen Le- bensgefährten vermietete Wohnräume im eigenen Einfami- lienhaus. Ein Mietverhältnis ist steuerlich auch nicht anzuerkennen, wenn zwischen Mieterin und Vermieter eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand, bei der der in der Erdge- schosswohnung wohnende Vermieter die vermietete Dach- geschosswohnung mitbenutzte. Wohnen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemein- schaft gemeinsam in einer im Eigentum eines Partners stehenden Wohnung und vermietet dieser Partner die Hälf- te dieser Wohnung an den anderen Partner, so ist dieses Mietverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
Nahe Angehörige. Nahe Angehörige sind insbesondere ◼ Verlobte, ◼ Ehepartner/eingetragene Lebenspartner, ◼ Eltern und Großeltern, ◼ Kinder und Enkel, ◼ Geschwister, ◼ Schwager/Schwägerin und Nichten/Neffen, ◼ Pflegeeltern und Pflegekinder. Auch wenn sich Eheleute scheiden lassen oder die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr be- steht, bleiben sie „nahe Angehörige“. Bei Verlobten erlischt die Angehörigeneigenschaft hingegen, wenn das Verlöbnis aufgehoben wird.
Nahe Angehörige. Nahe Angehörige sind insbesondere ■ Verlobte, ■ Ehepartner/eingetragene Lebenspartner, ■ Eltern und Großeltern, ■ Kinder und Enkel, ■ Geschwister, ■ Schwager/Schwägerin und Nichten/Neffen, ■ Pflegeeltern und Pflegekinder. Auch wenn sich Eheleute scheiden lassen oder die einge- tragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, bleiben sie „nahe Angehörige“. Bei Verlobten erlischt die Angehö- rigeneigenschaft hingegen, wenn das Verlöbnis aufgeho- ben wird. Hinweis: Die strengen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen nahen Ange- hörigen gelten nicht für Verträge zwischen zwei Personen, die in einem sog. eheähnlichen Verhältnis zusammenleben.
Nahe Angehörige. Nahe Angehörige sind insbesondere ◼ Verlobte, ◼ Ehepartner/eingetragene Lebenspartner, ◼ Eltern und Großeltern, ◼ Kinder und Enkel, ◼ Geschwister, ◼ Schwager/Schwägerin und Nichten/Neffen, ◼ Pflegeeltern und Pflegekinder. Auch wenn sich Eheleute scheiden lassen oder die einge- tragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, bleiben sie „nahe Angehörige“. Bei Verlobten erlischt die
Nahe Angehörige. Nahe Angehörige sind insbesondere
Nahe Angehörige. Nahe Angehörige sind insbesondere Steuerzahlern steht es zwar grundsätzlich frei, ihre Rechts- verhältnisse so zu gestalten, dass die Steuerbelastung möglichst gering ist. Allerdings prüft das Finanzamt, ob die Vertragsgestaltung einen Missbrauch der rechtlichen Ge- staltungsmöglichkeiten darstellt. Zudem gelten hierbei gesetzliche Bestimmungen, die bei Nichtbeachtung bereits so manche Gestaltung zu Fall gebracht haben: Beispiele: In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster verein- xxxxxx Eltern mit ihrem Sohn, im Anschluss an einen Woh- nungstausch, die Eigentumswohnungen wechselseitig zu ver- mieten. Wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe für diese Vereinbarung gab es nicht. Hierin sahen die ◼ Verlobte, ◼ Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, ◼ Eltern und Großeltern, ◼ Kinder und Enkel, ◼ Geschwister, ◼ Schwager/Schwägerin und Nichten/Neffen, ◼ Pflegeeltern und Pflegekinder. Auch wenn sich Eheleute scheiden lassen, bleiben sie „nahe Angehörige“. Bei Verlobten erlischt die Angehö- rigeneigenschaft hingegen, wenn das Verlöbnis aufgeho- ben wird. Ein mit dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag über eine Wohnung wird vom Finanzamt nicht anerkannt, wenn die Wohnung von den Lebenspartnern gemeinsam bewohnt wird. Das gilt auch für an den nichtehelichen Le- bensgefährten vermietete Wohnräume im eigenen Einfami- lienhaus.