Wichtige Verträge Musterklauseln

Wichtige Verträge. Die Holding hat folgende Organschaftsverträge sowie andere bedeutsame vertragliche Verpflichtungen und Vereinbarungen mit Drittengeschlossen: 1. Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge bestehen mit - Stadtwerke Wertheim GmbH vom 20.12.2000, - Stadtentwicklungsgesellschaft Wertheim mbH vom 29.12.1984, - Bädergesellschaft Wertheim mbH vom 20.12.2001. Die Verträge sind im Handelsregister eingetragen. Die steuerliche Organschaft wurde zum 01.01.1985 bzw. 01.01.2002 wirksam. 2. Beteiligungsvertrag mit der Kom9 GmbH & Co. KG (Gesellschaftsvertrag) 3. Geschäftsführungsvertrag zwischen der Städtischen Holding Wertheim GmbH und den drei unter II A 2 genannten Geschäftsführern. 4. Darlehensverträge zwischen der Städtischen Holding Wertheim GmbH und der Stadt Wertheim.
Wichtige Verträge hinweg Geld eingezahlt haben. Die Eltern dürfen den Dar- lehensvertrag mit der Tochter nicht ohne Genehmigung des Ergänzungspflegers abschließen. Dieser wird die Ge- nehmigung im Interesse der Tochter nur erteilen, wenn die Eltern der Tochter eine ausreichende Sicherheit für die Darlehenssumme stellen.
Wichtige Verträge. Die Emittentin hat am 30. Juni 2021/07. Juli 2021 mit der GLS Gemeinschaftsbank eG, Xxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxx, eine Vereinbarung für den Vertrieb der Schuldverschreibung abge- schlossen. Die GLS Bank erhält für den Vertrieb der Schuldverschreibung an private und institu- tionelle Investoren eine Provision in Abhängigkeit von dem vermittelten Kapital. Die Westhof Bio-Gemüse GmbH Co. KG hat der Emittentin mit Darlehensverträgen vom 08.07.2019, 05.11.2019, 22.01.2020, 28.04.2020, 10.06.2020, 22.06.2020, 11.11.2020, 24.02.2021, 01.03.2021, 08.03.2021 sowie 24.03.2021 Darlehen, sämtlich verzinslich mit 4 % pro Jahr, gewährt, die in Höhe von insgesamt 1.920.000 EUR valutieren. Gemäß einer Rang- rücktrittserklärung vom 07.10.2021 sind die Darlehen nachrangig zu der Anleihe und unter- liegen einer Kapitalbelassungsverpflichtung bis zur vollständigen Rückführung aller Forderun- gen der Anleihe. Der geschäftsführende Gesellschafter Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxx hat der Emittentin mit Darlehens- verträgen vom 10.12.2018, 10.11.2021 sowie 24.11.2021 Xxxxxxxx, sämtlich verzinslich mit 5,5 % pro Jahr, gewährt, die in Höhe von 850.000 EUR valutieren. Gemäß Rangrücktrittserklä- rungen vom 07.10.2021, 10.11.2021 sowie 24.11.2021 sind die Darlehen nachrangig zu der An- leihe und unterliegen einer Kapitalbelassungsverpflichtung bis zur vollständigen Rückführung aller Forderungen der Anleihe. Die Emittentin hat sich am 29. September 2021 mit der GLS Bank in einem Term Sheet über zwei langfristig besicherte Tilgungsdarlehen mit einer Laufzeit von 10 und 20 Jahren in Höhe von insgesamt EUR 31.616.000, verzinslich mit 1,9 % und 2,05 % pro Jahr geeinigt. Zur Zwi- schenfinanzierung von Fördermitteln sieht das Term Sheet ein kurzfristiges Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 3 Jahren über EUR 12.500.000 vor, verzinslich mit 3-Monats-EURIBOR zzgl. 1,90 % pro Jahr, wobei ein 3-Monats-EURIBOR kleiner Null mit Null gerechnet wird. Dieses Bankdarlehen wird bei erfolgreicher Gewährung der Fördermittel sondergetilgt und bei Ableh- nung der Förderanträge in ein langfristiges Tilgungsdarlehen umgewandelt. Die GLS Bank plant außerdem, der Emittentin eine kurzfristige Betriebsmittellinie in Höhe von EUR 5.000.000, verzinslich mit 3 % pro Jahr, bei Inanspruchnahme als Terminkredit 3-Monats-EURIBOR zzgl. 2,25 % pro Jahr, wobei ein 3-Monats-EURIBOR kleiner Null mit Null gerechnet wird, zur Ver- fügung zu stellen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bestehen noch keine verbindlich unterzeichneten Finanz...
Wichtige Verträge. Es bestehen keine wesentlichen Verträge, die nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden und die dazu führen könnten, dass das Bankhaus Spängler bzw. die Gruppe des Bankhaus Spängler eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Bankhaus Spängler bzw. die Gruppe des Bankhaus Spängler, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist.
Wichtige Verträge. 1. Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Stadtwerke Wertheim GmbH, Wertheim, und der Städtische Holding Wertheim GmbH, Wertheim, vom 29. Dezember 1984 mit Änderung vom 4. Januar 2006 wurde mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vom 6. Oktober 2016 erneut geändert. 2. Konsortialvertrag mit der Thüga AG und der Ferngas Nordbayern GmbH vom 23. Dezember 2005. Der Konsortialvertrag wurde zuletzt am 1. Juni 2016 geändert und ersetzt den Konsortialvertrag in der Fassung vom 3. Dezember 2005. 3. Stromliefervertrag mit der Sales & Solution GmbH (EnBW) 4. Stromliefervertrag mit der Uniper Energy Sales GmbH 5. Erdgasliefervertrag mit der Uniper Energy Sales GmbH 6. Netznutzungsvertrag mit der EnBW Transportnetze AG 7. Netznutzungsvertrag mit der Bayernwerk AG 8. Geschäftsbesorgungsvertrag über die Wasserversorgung mit der Marktgemeinde Kreuzwertheim 9. Mietvertrag mit der Städtischen Holding Wertheim GmbH über Büroräume, Garagen und Pkw- Abstellplätze 10. Konsortialvertrag mit der Stadt Freudenberg vom 20. November 2012 11. Stromnetzpachtvertrag mit der Stadt Freudenberg 12. Dienstleistungsvertrag mit der Stadtwerke Freudenberg GmbH & Co. KG vom 18. Dezember 2012 über die Erbringung von kaufmännischen Dienstleistungen 13. Geschäftsbesorgungsvertrag über Wasserversorgung mit der Stadtprozeltener Gruppe
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  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.