NATURHAUSHALT Musterklauseln

NATURHAUSHALT. Der Geltungsbereiches des B-Plans besteht zu 100 % aus Ackerflächen Bei den Ackerflächen handelt es sich um Biotoptypen geringer Wertigkeit (Grundwert 2, lt. Biotoptypenwertliste aus Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft, Arbeitshilfe für die Bauleitplanung, 1996). Im LBP zum Bebauungsplan befindet sich eine Biotoptypenkartierung des Plangebietes. Die Kartierung beschränkt sich auf die Flächen, welche durch die Errichtung und Zuwegung der geplanten Anlagen beeinträchtigt werden können. Das Plangebiet zeigt sich als intensiv landwirtschaftlich genutzte, strukturarme Fläche. Höherwertige Bereiche befinden sich südöstlich des Plangebietes (Erlenmischwald mit einheimischen Laubgehölzen) sowie in Form des „Mönkeberges“ als zusammenhängender Waldbereich nordöstlich des Plangebietes. Im Rahmen der Grundlagenermittlung wurde Kontakt mit der Unteren Landschaftsbehörde sowie den Naturschutzverbänden vor Ort bezüglich Kenntnissen über das avifaunistische Arteninventar im Planungsgebiet aufgenommen. Da auf kein aktuelles Datenmaterial zurückgegriffen werden konnte, wurden im Gebiet Begehungen durchgeführt, um Aussagen über das Arteninventar treffen zu können. Im Folgenden sollen kurz die Ergebnisse zusammenfassend dargestellt werden. Die vollständige Abschätzung des Lebensraumpotenzials für Brutvögel befindet sich im LBP zum B-Plan. Das Brutvogelspektrum des Plangebietes setzt sich überwiegend aus Offenlandarten, Ackerbrütern zusammen. Angrenzend können auch einige Arten des Halboffenlandes auftreten. Im bzw. über dem Plangebiet jagten Mäusebussard, Roter Milan und Turmfalke. Der Mäusebussard wird im Wald „Mönkeberg“ brüten. Hier ist auch eine Brut des Rotenmilans und weiterer Greifvögel nicht ausgeschlossen. Potenzielle Brutplätze liegen somit mindestens 200 m von der Abgrenzung des Plangebietes entfernt, wahrscheinlich aber noch weiter im Waldinneren. Nach heutigem Kenntnisstand kann davon ausgegangen werden, dass ein Großteil des an dem geplanten Standort vorkommenden bzw. zu erwartenden Brutvogelspektrums nicht oder nur im geringen Maß von Windenergieanlagen beeinträchtigt wird. Es handelt sich wahrscheinlich um einen typischen Ausschnitt aus der örtlichen „Normallandschaft“, für den , trotz des Vorkommens einiger Rote-Liste-Arten, in vielen Fällen nicht von einem hohen Konfliktpotenzial ausgegangen werden kann. Für nahrungssuchende Rotmilane kann neben möglichen Vertreibungseffekten auch das Risiko von Kollisionsverlusten in Betracht kommen. Dieses Ris...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.