Naturkatastrophen und Holzmarktstörungen. Naturkatastrophen und/oder schwerwiegende Störungen des Holzmarktes im Sinne des Gesetzes zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz), bei denen der Absatz des aufzuarbeitenden Holzes für einen längeren Zeitraum als 6 Monate unmöglich oder für den AG unwirtschaftlich geworden ist, oder der Einsatz des AN unter den vorgenannten Bedingungen für eine der Parteien unwirtschaftlich wird, sind Störungen i. S. d. § 313 BGB. Der AG kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, sofern ein Ausweichen in andere Holzarten und -sorten nicht möglich ist.
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Naturkatastrophen und Holzmarktstörungen. Naturkatastrophen und/oder schwerwiegende Störungen des Holzmarktes im Sinne des Gesetzes zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz), bei denen der Absatz des aufzuarbeitenden Holzes für einen längeren Zeitraum als 6 drei Monate unmöglich oder für den AG unwirtschaftlich geworden ist, oder der Einsatz des AN unter den vorgenannten Bedingungen für eine der Parteien unwirtschaftlich wird, sind Störungen i. S. d. § 313 BGB. Der AG kann nur dann vom den Vertrag zurücktretenkündigen, sofern ein Ausweichen in andere Holzarten und -sorten oder eine zumutbare Verlängerung des Durchführungszeitraumes nicht möglich ist.
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Naturkatastrophen und Holzmarktstörungen. Naturkatastrophen und/oder schwerwiegende Störungen des Holzmarktes im Sinne des Gesetzes zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz), bei denen der Absatz des aufzuarbeitenden Holzes für einen längeren Zeitraum als 6 Monate unmöglich oder für den AG unwirtschaftlich geworden ist, oder der Einsatz des der AN unter den vorgenannten Bedingungen für eine der Parteien unwirtschaftlich wird, sind Störungen i. S. d. § 313 BGB. Der Die AG kann können nur dann vom Vertrag zurücktreten, sofern ein Ausweichen in andere Holzarten und -sorten –sortimente nicht möglich ist.
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Naturkatastrophen und Holzmarktstörungen. Naturkatastrophen und/und / oder schwerwiegende schwerwiegenden Störungen des Holzmarktes im Sinne des Gesetzes zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz)Holzmarktes, bei denen der Absatz des aufzuarbeitenden Holzes für einen längeren Zeitraum als 6 Monate unmöglich oder für den AG unwirtschaftlich unwirtschaft- lich geworden ist, oder der Einsatz des AN unter den vorgenannten Bedingungen für eine der Parteien unwirtschaftlich wird, sind Störungen i. S. d. § 313 323 BGB. Der AG kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, sofern ein Ausweichen in andere Holzarten und -sorten nicht möglich ist.
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