Nebenleistungen Auskünfte über Nebenleistungen, die Sie als Darlehensnehmer erwerben müssen, um das Darlehen überhaupt oder zu den vorge- sehenen Vertragsbedingungen zu erhalten, hängen von den Umständen der jeweiligen Finanzierung ab. Informationen dazu und zu der Frage, ob diese Nebenleistungen auch von einem anderen Anbieter als dem Darlehensgeber erworben werden können, ergeben sich im Einzelnen aus dem ESIS- Merkblatt sowie dem Verbraucherdarle- hensvertrag. Typische Nebenleistungen sind beispielsweise eine Gebäudeversicherung oder eine Restschuldversicherung. Diese Begriffe werden im Glossar erklärt.
Leistungen des Versicherers (1) Stationäre H eilbehandlung (2) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von K indern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sind. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort Start-U . D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für die allgem eine Krankenhausleistung übernimm t. der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009). W ünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - gesondert berechenbare U nterbringung im Ein- oder Zweibettzimm er, sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe nach und im Um fang der gem einsam en Em pfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für ein Zweibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattet. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet. (4) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Start-U - die Anm eldung des K indes zur Versicherung im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt oder das K ind bereits geboren wurde.
Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.
Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.
Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
Pflichten des Auftraggebers 1. Der Abfall ist vollständig und richtig in einer Abfallspezifikation zu be- schreiben und zu deklarieren. Zusätzlich muss in dieser Abfallspezi- fikation auch die Verpackung und die Anlieferungsform definiert sein. Dabei sind insbesondere alle dem Auftraggeber obliegenden Ver- pflichtungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dessen unter- gesetzlichem Regelwerk (z.B. NachwV, AVV, DepV, AbfAEV) sowie der EU-Abfallverbringungsverordnung (VO(EG) 1013/2006) von die- sem zu beachten. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner ei- genen gesetzlichen Verpflichtungen auf die Mitwirkung und ord- nungsgemäße Information durch den Auftraggeber angewiesen ist, ist dieser hierzu verpflichtet. 2. Zusätzlich hat der Auftraggeber unaufgefordert auf alle ihm bekann- ten und/oder erkennbaren Gefahren, die vom Abfall selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich im Entsorgungsnachweis und in der Abfallspezifikation hinzuweisen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen / Zertifikate (z. B. Abfalldatenblatt) und die vereinbarten sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen (insbesondere die unten in Ziffer B. I. 2.1 genannten) einzuhalten. Jegliche Änderungen in der Abfallzusammensetzung bzw. der Abfallspezifikation (auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen) sind dem Auftragnehmer unaufgefordert mitzuteilen. Die Annahmezeiten werden einzelvertraglich vereinbart und sind einzuhalten. Lieferungen außerhalb der vereinbarten Annah- mezeiten können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen des Personals des Auftragnehmers bzw. – soweit die Anlage nicht vom Auftragnehmer selbst mit eigenem Personal betrieben wird – des Personals der jeweiligen Anlage zu beachten. Es gelten weiterhin die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften (SOV) des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind einsehbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx. 4. Sollten für bestimmte Abfallströme aufgrund entsprechender gesetz- licher, untergesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftragge- ber spezielle Analysen im Vorfeld der Entsorgung benötigt werden (z.B. Deklarationsanalytik gemäß Deponieverordnung) oder aber jede gelieferte Charge eine Analyse benötigen (z.B. PCB-haltige Ab- fälle), so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sein beauftragtes Labor die dafür erforderlichen Zulassungen (z.B. nach LAGA) und/oder Akkreditierungen besitzt.
Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.
Versicherte Leistungen Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich berechtigter Ansprüche
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.