Netzbereitstellung / Netzbereitstellungsentgelt Musterklauseln

Netzbereitstellung / Netzbereitstellungsentgelt. Als Netzbereitstellungsentgelt sind jene Entgelte zu verrechnen, welche für die Netzebene gelten, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Entgelthöhe ist der SNE-VO idgF zu entnehmen. Der Netzbetreiber verrechnet die Entgelte laut der jeweils gültigen SNE-VO, bekanntgegeben im Preisblatt. Sollten keine Systemnutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Sollte eine SNE-VO ihre Gültigkeit verlieren, außer Kraft treten oder aus welchem Grunde auch immer aufgehoben werden bzw. nicht in Geltung sein, so gilt das angemessene Entgelt inklusive des angemessenen Netzbereitstellungsentgelts, wobei sich die Angemessenheit an der Höhe der zuletzt in Geltung stehenden SNE-VO orientiert. Die Basis für die Verrechnung des zutreffenden Preisansatzes bildet: • bei Neuanlagen das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung unter Berücksichtigung von Punkt 7.; • bei Anlagen mit Leistungsmessung die Erhöhung vom bisher vereinbarten Ausmaß der Netznutzung auf den arithmetischen Mittelwert der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastungen des betrachteten Abrechnungsjahres in kW auf ganze kW gerundet, im Folgenden kurz „12-Spitzen-Mittel“. Dieser erhöhte Wert gilt ab Bezahlung als das neu vereinbarte Ausmaß der Netznutzung. Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Netzkunden als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau des Netzes in den einzelnen Netzebenen zu leisten. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung in kW (Anschlussleistung). Wurde kein Ausmaß der Netznutzung vereinbart oder wurde das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung überschritten, bemisst sich das Netzbereitstellungsentgelt am tatsächlich in Anspruch genommenen Ausmaß der Netznutzung in kW. Für Anlagen mit unterbrechbarer Netznutzung wird kein Netzbereitstellungsentgelt verrechnet. Nähere Informationen zu unterbrechbarer Netznutzung siehe unter Punkt 6.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.