Neubemessung des Grades der Invalidität. A.4.8.6 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jähr- lich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollen- dung des 16. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 Jahre. Dieses Recht muss - von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unserer Leistungspflicht nach A.4.9.1, - von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
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Neubemessung des Grades der Invalidität. A.4.8.6 A.4.9.6 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jähr- lichjährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollen- dung Vollendung des 1614. Lebensjahres verlängert verlän- gert sich diese Frist von drei auf 5 fünf Jahre. Dieses Recht muss - – von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unserer un- serer Leistungspflicht nach A.4.9.1, - – von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
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Neubemessung des Grades der Invalidität. A.4.8.6 6. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jähr- lichjährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollen- dung Vollendung des 1614. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 fünf Jahre. Dieses Recht muss - von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unserer Leistungspflicht nach A.4.9.1, - von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
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Neubemessung des Grades der Invalidität. A.4.8.6 A.4.9.6 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jähr- lichjährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollen- dung Vollendung des 1618 . Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 fünf Jahre. Dieses Recht muss - von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unserer Leistungspflicht nach A.4.9.1, - von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
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Neubemessung des Grades der Invalidität. A.4.8.6 A.4.9.6 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jähr- lichjährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollen- dung Vollendung des 1614. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 Jahre. Dieses Recht muss - von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unserer Leistungspflicht nach A.4.9.1, - von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
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Neubemessung des Grades der Invalidität. A.4.8.6 A.4.10.6 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jähr- lichjährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen bemes- sen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollen- dung Vollendung des 16. Lebensjahres 14.Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 fünf Jahre. Dieses Recht muss - von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unserer Leistungspflicht unsere Lei- stungspflicht nach A.4.9.1A.4.10.1, - von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten ein- schließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir.
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Neubemessung des Grades der Invalidität. A.4.8.6 A.3.9.6 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jähr- lichjährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollen- dung Vollendung des 1618. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 vier Jahre. Dieses Recht muss - von uns zusammen mit unserer Erklärung Erklä- rung über die Anerkennung unserer Leistungspflicht nach A.4.9.1A.3.9.1, - von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
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Neubemessung des Grades der Invalidität. A.4.8.6 A.4.8.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jähr- lichjährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollen- dung des 1614. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 fünf Jahre. Dieses Recht muss - von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unserer Leistungspflicht nach A.4.9.1, - von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
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Neubemessung des Grades der Invalidität. A.4.8.6 A.4.10.6 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jähr- lich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollen- dung des 16. Lebensjahres 14.Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 fünf Jahre. Dieses Recht muss - von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unserer unsere Leistungspflicht nach A.4.9.1A.4.10.1, - von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versi- cherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch ent- standenen Verdienstausfalles tragen wir.
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Neubemessung des Grades der Invalidität. A.4.8.6 A.4.9.6 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jähr- lichjährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich ärzt- lich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollen- dung Vollendung des 1614 . Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 fünf Jahre. Dieses Recht muss - von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung An- erkennung unserer Leistungspflicht nach A.4.9.1, - von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
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Samples: www.helvetia.com
Neubemessung des Grades der Invalidität. A.4.8.6 A.3.9.6 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jähr- lichjährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollen- dung Vollendung des 1618. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 vier Jahre. Dieses Recht muss - von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unserer Leistungspflicht nach A.4.9.1A.3.9.1, - von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werdenwer- den.
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Neubemessung des Grades der Invalidität. A.4.8.6 A.4.9.6 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jähr- lichjährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollen- dung Vollendung des 1614. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 fünf Jahre. Dieses Recht muss - – von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unserer Leistungspflicht nach A.4.9.1, - A.4.9.1 – von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
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Samples: www.insurancestation.de
Neubemessung des Grades der Invalidität. A.4.8.6 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jähr- lichjährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollen- dung Vollendung des 1617. Lebensjahres verlängert verlän- gert sich diese Frist von drei auf 5 fünf Jahre. Dieses Recht muss - von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unserer Leistungspflicht nach A.4.9.1, - von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.muss
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Neubemessung des Grades der Invalidität. A.4.8.6 A.4.10.6 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jähr- lichjährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollen- dung Vollendung des 16. Lebensjahres 14.Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 fünf Jahre. Dieses Recht muss - von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unserer unsere Leistungspflicht nach A.4.9.1A.4.10.1, - von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendi- gen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Ver- dienstausfalles tragen wir.
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