Common use of Nicht meldendes Finanzinstitut Clause in Contracts

Nicht meldendes Finanzinstitut. 1. Der Ausdruck «nicht meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt: a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder ei- ne Zentralbank, ausser bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die de- nen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen; b) einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsor- gefonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter; c) einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähn- liche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsträger aufweist und der nach innerstaatlichem Recht als nicht meldendes Finanzinstitut gilt, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck des gemeinsamen Melde- standards nicht entgegensteht; d) einen ausgenommenen Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW); oder e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finan- zinstitut ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informatio- nen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet. 2. Der Ausdruck «staatlicher Rechtsträger» bedeutet die Regierung eines Staa- tes, eine Gebietskörperschaft eines Staates (wobei es sich, um Zweifel aus- zuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskör- perschaften befindet (jeweils ein «staatlicher Rechtsträger»). Diese Katego- rie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Staates. a) Eine «wesentliche Instanz» eines Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regie- rungsbehörde eines Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regie- rungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privat- person zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine na- türliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Pri- vatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt. b) Ein beherrschter Rechtsträger bedeutet einen Rechtsträger, der formal vom Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristi- sche Person darstellt, sofern i. der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherr- schung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet; ii. die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutge- schrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Pri- vatperson zugutekommt; und iii. die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen. c) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei die- sen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungspro- gramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwal- tung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatperso- nen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsban- kengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privat- personen erbracht werden. 3. Der Ausdruck «internationale Organisation» bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Ein- richtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschliesslich einer übernationalen Organisation), (1) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, (2) die mit dem Staat ein Sitzabkommen oder im We- sentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und (3) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen. 4. Der Ausdruck «Zentralbank» bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staat- licher Genehmigung neben der Regierung des Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung des Staates getrennte Einrich- tung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Staates stehen kann. 5. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung» bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Renten- und Invaliditätsleistungen sowie Leis- tungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen an Begüns- tigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimm- te Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern der Fonds a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als fünf Prozent der Vermögenswerte des Fonds hat; b) staatlicher Regulierung unterliegt und Informationen an die Steuerbe- hörden übermittelt; und c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: i. der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grund- sätzlich von der Kapitalertragsteuer befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermässigten Satz, ii. der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Un- terabschnitt B Nummern 5 - 7 genannten Plänen oder in Unterab- schnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekon- ten) von den Arbeitgebern, iii. Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Unterabschnitt B Nummern 5 - 7 genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterab- schnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen An- wendung, oder iv. die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimm- ter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbs- einkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen unter An- wendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Wäh- rungsumrechnung jährlich höchstens 50 000 US-Dollar betragen. 6. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung» bedeutet ei- nen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte, die derzeitige oder ehemali- ge Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind; b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um Investmentunternehmen oder passive NFEs handelt; c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Aus- nahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Num- mer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Er- werbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden; d) nicht im Gründungsstaat des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben; und e) der Fonds staatlicher Regulierung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt. 7. Der Ausdruck «Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer interna- tionalen Organisation oder einer Zentralbank» bedeutet einen von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zent- ralbank errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invalidi- tätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine der- zeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Be- günstigten und Beteiligten für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der interna- tionalen Organisation oder der Zentralbank geleisteten Dienste gewährt werden. 8. Der Ausdruck «qualifizierter Kreditkartenanbieter» bedeutet ein Finanzinsti- tut, das folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Das Finanzinstitut gilt nur als Finanzinstitut, weil es ein Kreditkarten- anbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird. b) Spätestens ab dem [xx.xx.xxxx] setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Über- zahlung in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstel- len, dass jede Überzahlung eines Kunden in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterab- schnitt C gelten. Überzahlungen von Xxxxxx in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein. 9. Der Ausdruck «ausgenommener Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (ausgenommener OGAW)» bedeutet ein Investmentun- ternehmen, das als Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapie- ren (OGAW) der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem OGAW von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflich- tigen Personen sind, mit Ausnahme einer passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, oder über diese gehalten wer- den. Ein Investmentunternehmen, das als OGAW der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Nummer 9 als ausgenommener OGAW, wenn der OGAW effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern a) der OGAW nach dem [xx.xx.xxxx] keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt; b) er OGAW bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht; c) der OGAW die in den Abschnitten II - VII dargelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen o- der zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden; und d) der OGAW über Massnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustel- len, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem [xx.xx.xxxx] eingelöst werden oder nicht mehr verkehrs- fähig sind.

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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information

Nicht meldendes Finanzinstitut. 1. Der Ausdruck «nicht meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt: a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder ei- ne Zentralbank, ausser bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die de- nen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen; b) einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsor- gefonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, eine internationale einer internationalen Organisation oder eine Zentralbank einer Zentral- bank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter; c) einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähn- liche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben Buchsta- ben a und b genannten Rechtsträger aufweist und der aufweist, nach innerstaatlichem Recht als nicht meldendes Finanzinstitut giltgilt und – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe- hörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und der Schweiz ge- meldet wurde beziehungsweise – in Bezug auf die Schweiz – der Euro- päischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck des gemeinsamen Melde- standards dieses Abkommens nicht entgegenstehtentge- gensteht; d) einen ausgenommenen Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW)Anlagen; oder e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finan- zinstitut ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informatio- nen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet. 2. Der Ausdruck «staatlicher Rechtsträger» bedeutet die Regierung eines Staa- tesMit- gliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates, eine Gebietskörperschaft Gebietskörper- schaft eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates (wobei es sich, um Zweifel aus- zuräumenauszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde Be- hörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskör- perschaften Gebietskörper- schaften befindet (jeweils ein «staatlicher Rechtsträger»). Diese Katego- rie Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften Ge- bietskörperschaften eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates. a) Eine «wesentliche Instanz» eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder ei- nes anderen Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regie- rungsbehörde Regierungsbehörde eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regie- rungsbehörde Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines ande- ren Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privat- person Pri- vatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine na- türliche natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Pri- vatperson Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt. b) Ein beherrschter Rechtsträger bedeutet einen Rechtsträger, der formal vom von dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristi- sche juristische Person darstellt, sofern: i. i) der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherr- schung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet; ii. ) die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutge- schrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Pri- vatperson zugutekommt; und iii. ) die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen. c) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei die- sen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungspro- gramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwal- tung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatperso- nen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsban- kengeschäftenGeschäfts- bankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privat- personen Pri- vatpersonen erbracht werden. 3. Der Ausdruck «internationale Organisation» bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Ein- richtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschliesslich einer übernationalen Organisation), (1): i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, (2; ii) die mit dem einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat ein Sitzabkommen oder im We- sentlichen Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und (3geschlos- sen hat; und iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen. 4. Der Ausdruck «Zentralbank» bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staat- licher Genehmigung neben der Regierung des eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung des eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates getrennte Einrich- tung Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum Eigen- tum des betreffenden Mitgliedstaats, der Schweiz oder des betreffenden an- deren Staates stehen kann. 5. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung» bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Renten- Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leis- tungen Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Ge- genleistung für erbrachte Leistungen an Begüns- tigteBegünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimm- te bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern der Fonds: a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als fünf 5 Prozent der Vermögenswerte des Fonds hat; b) staatlicher Regulierung Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbe- hörden Steuerbehör- den übermittelt; und c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: i. i) der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grund- sätzlich von der Kapitalertragsteuer Ertragssteuer auf Kapitaleinkünften befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise be- ziehungsweise zu einem ermässigten Satz, ii. ) der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Un- terabschnitt B Nummern 5 - bis 7 genannten Plänen oder in Unterab- schnitt Unter- abschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekon- tenAltersvorsorge- konten) von den Arbeitgebern, iii. ) Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Unterabschnitt B Nummern 5 - bis 7 genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterab- schnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen An- wendung, oder iv. ) die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimm- ter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbs- einkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen unter An- wendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Wäh- rungsumrechnung jährlich höchstens 50 000 US-Dollar USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lauten- den Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD betragen. 6. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung» bedeutet ei- nen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemali- ge ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern: a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind; b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um Investmentunternehmen oder passive NFEs handelt; c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Aus- nahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Num- mer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Er- werbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden; d) nicht im Gründungsstaat (in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte Vermögens- werte des Fonds Anspruch haben; und e) der Fonds staatlicher Regulierung Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt. 7. Der Ausdruck «Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer interna- tionalen Organisation oder einer Zentralbank» bedeutet einen von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zent- ralbank errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invalidi- tätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine der- zeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Be- günstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der interna- tionalen internationalen Organisation oder der Zentralbank persön- lich geleisteten Dienste gewährt werden. 8. Der Ausdruck «qualifizierter Kreditkartenanbieter» bedeutet ein Finanzinsti- tut, das folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Das Finanzinstitut gilt nur als Finanzinstitut, weil es ein Kreditkarten- anbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.; und b) Spätestens spätestens ab dem [xx.xx.xxxx] Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren Verfah- ren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Über- zahlung Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, USD oder sicherstel- len, dass jede Überzahlung eines Kunden in Höhe auf die Landeswährung ei- nes Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 US-Dollar USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzah- lung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb inner- halb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung Währungs- umrechnung nach Abschnitt VII Unterab- schnitt Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen Überzahlun- gen von Xxxxxx in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang Zusam- menhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein. 9. Der Ausdruck «ausgenommener Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (ausgenommener OGAW)Anlagen» bedeutet be- deutet ein Investmentun- ternehmenInvestmentunternehmen, das als Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapie- ren (OGAW) An- lagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem OGAW Orga- nismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflich- tigen Personen sind, mit Ausnahme einer passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige meldepflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten wer- denge- halten werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit beherrschenden Per- sonen, die meldepflichtige Personen sind. Ein Investmentunternehmen, das als OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als ausgenommener OGAWOrganismus für gemeinsame Anlagen, wenn der OGAW Organis- mus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern: a) der OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem [xx.xx.xxxx] 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Ände- rungsprotokolls keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt; b) er OGAW der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese Anteile An- teile einzieht; c) der OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen die in den Abschnitten II - bis VII dargelegten aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen o- der oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden; und d) der OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen über Massnahmen und Verfahren Ver- fahren verfügt, um sicherzustel- lensicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor innerhalb von zwei Jahren nach dem [xx.xx.xxxx] Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungspro- tokolls eingelöst werden oder nicht mehr verkehrs- fähig verkehrsfähig sind.

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Samples: Abkommen

Nicht meldendes Finanzinstitut. 1. Der Ausdruck «nicht meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt: a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder ei- ne eine Zentralbank, ausser bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang im Zu- sammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die de- nen einer denen ei- ner spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen; b) einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsor- gefonds Altersvorsorge- fonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, eine internationale einer internationalen Organisation oder eine einer Zentralbank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter; c) einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähn- liche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsträger aufweist und der nach innerstaatlichem Recht als nicht meldendes Finanzinstitut gilt, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck des gemeinsamen Melde- standards Meldestandards nicht entgegensteht; d) einen ausgenommenen Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW)Anlagen; oder e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finan- zinstitut Finanzinsti- tut ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informatio- nen Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet. 2. Der Ausdruck «staatlicher Rechtsträger» bedeutet die Regierung eines Staa- tes, eine Gebietskörperschaft eines Staates (wobei es sich, um Zweifel aus- zuräumenauszu- räumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskör- perschaften Gebietskörper- schaften befindet (jeweils ein «staatlicher Rechtsträger»). Diese Katego- rie besteht Kategorie be- steht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften Ge- bietskörperschaften eines Staates. a) Eine «wesentliche Instanz» eines Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen ei- nen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regie- rungsbehörde eines Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regie- rungsbehörde Regierungs- behörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privat- person zugutekommtPrivatperson zu- gutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine na- türliche Personnatürliche Per- son, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Pri- vatperson handelnden Privatperson han- delnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt. b) Ein beherrschter Rechtsträger bedeutet einen Rechtsträger, der formal vom Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristi- sche Person darstellt, sofern: i. der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte be- herrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherr- schung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet; ii. die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutge- schrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Pri- vatperson Privat- person zugutekommt; und iii. die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen. c) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei die- sen diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungspro- gramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwal- tung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatperso- nen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsban- kengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privat- personen Privatper- sonen erbracht werden. 3. Der Ausdruck «internationale Organisation» bedeutet eine internationale Organisation Or- ganisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Ein- richtungEinrich- tung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschliesslich ein- schliesslich einer übernationalen Organisation), (1i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, (2ii) die mit dem Staat ein Sitzabkommen oder im We- sentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und (3iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen. 4. Der Ausdruck «Zentralbank» bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staat- licher Genehmigung neben der Regierung des Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung des Staates getrennte Einrich- tung umfassenEinrichtung um- fassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Staates stehen kann. 5. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung» bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Renten- Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leis- tungen Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Ge- genleistung für erbrachte Leistungen an Begüns- tigteBegünstigte, die derzeitige oder ehemalige ehe- malige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimm- te bestimmte Personen) eines oder mehrerer meh- rerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern der Fonds: a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als fünf Prozent der Vermögenswerte des Fonds hat; b) staatlicher Regulierung Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbe- hörden Steuerbehörden übermittelt; und c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: i. der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grund- sätzlich von der Kapitalertragsteuer Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise bezie- hungsweise zu einem ermässigten Satz, ii. der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Un- terabschnitt B Nummern 5 - 7 5–7 genannten Plänen oder in Unterab- schnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekon- ten) von den Arbeitgebern, iii. Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt Ein- tritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität Inva- lidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem ei- nem Altersvorsorgeplan an andere in Unterabschnitt B Nummern 5 - 7 5–7 genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterab- schnitt Unterabschnitt C Nummer Num- mer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen An- wendungAnwendung, oder iv. die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimm- ter bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbs- einkommen Erwerbsein- kommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen unter An- wendung Anwendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Wäh- rungsumrechnung Währungsumrechnung jährlich höchstens 50 000 US-Dollar betragennicht übersteigen. 6. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung» bedeutet ei- nen einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an BegünstigteBe- günstigte, die derzeitige oder ehemali- ge ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte be- stimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern: a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind; b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um Investmentunternehmen oder passive NFEs handelt; c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Aus- nahme Ausnahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Num- mer Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Er- werbseinkommen Erwerbsein- kommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden; d) nicht im Gründungsstaat des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben; und e) der Fonds staatlicher Regulierung Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden Steu- erbehörden übermittelt. 7. Der Ausdruck «Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer interna- tionalen Organisation oder einer Zentralbank» bedeutet einen von einem staatlichen staat- lichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zent- ralbank Zentralbank errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invalidi- tätsleistungen Invaliditätsleistun- gen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte be- stimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine der- zeitigen derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Be- günstigten Begünstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der interna- tionalen inter- nationalen Organisation oder der Zentralbank persönlich geleisteten Dienste gewährt werden. 8. Der Ausdruck «qualifizierter Kreditkartenanbieter» bedeutet ein Finanzinsti- tut, das folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Das Finanzinstitut gilt nur als Finanzinstitut, weil es ein Kreditkarten- anbieter Kreditkartenan- bieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistetleis- tet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.; und b) Spätestens spätestens ab dem [xx.xx.xxxx] setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren Verfah- ren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Über- zahlung Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstel- lensicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung Währungs- umrechnung nach Abschnitt VII Unterab- schnitt Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen Überzahlun- gen von Xxxxxx in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang Zusam- menhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein. 9. Der Ausdruck «ausgenommener Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (ausgenommener OGAW)Anlagen» bedeutet be- deutet ein Investmentun- ternehmenInvestmentunternehmen, das als Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapie- ren (OGAW) An- lagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem OGAW Orga- nismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflich- tigen Personen sind, mit Ausnahme einer passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige meldepflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten wer- denge- halten werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit beherrschenden Perso- nen, die meldepflichtige Personen sind. Ein Investmentunternehmen, das als OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als ausgenommener OGAWOrganismus für gemeinsame Anlagen, wenn der OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern: a) der OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem [xx.xx.xxxx] keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt; b) er OGAW der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese Anteile An- teile einzieht; c) der OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen die in den Abschnitten II - II–VII dargelegten aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen o- der oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden; und d) der OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen über Massnahmen und Verfahren Ver- fahren verfügt, um sicherzustel- lensicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem [xx.xx.xxxx] eingelöst werden oder nicht mehr verkehrs- fähig verkehrsfähig sind.

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Nicht meldendes Finanzinstitut. 1. Der Ausdruck «nicht meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt: a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder ei- ne Zentralbank, ausser bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die de- nen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen; b) einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsor- gefonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, eine internationale einer internationalen Organisation oder eine Zentralbank einer Zentral- bank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter; c) einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähn- liche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben Buchsta- ben a und b genannten Rechtsträger aufweist und der nach innerstaatlichem innerstaat- lichem Recht als nicht meldendes Finanzinstitut gilt, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck des gemeinsamen Melde- standards Mel- destandards nicht entgegensteht; d) einen ausgenommenen Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW)Anlagen; oder e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finan- zinstitut ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informatio- nen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet. 2. Der Ausdruck «staatlicher Rechtsträger» bedeutet die Regierung eines Staa- tes, eine Gebietskörperschaft eines Staates (wobei es sich, um Zweifel aus- zuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskör- perschaften befindet (jeweils ein «staatlicher Rechtsträger»). Diese Katego- rie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Staates. a) Eine «wesentliche Instanz» eines Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regie- rungsbehörde eines Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regie- rungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privat- person zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine na- türliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Pri- vatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt. b) Ein beherrschter Rechtsträger bedeutet einen Rechtsträger, der formal vom Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristi- sche Person darstellt, sofern: i. der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherr- schung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet; ii. die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutge- schrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Pri- vatperson zugutekommt; und iii. die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen. c) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei die- sen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungspro- gramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwal- tung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatperso- nen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsban- kengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privat- personen erbracht werden. 3. Der Ausdruck «internationale Organisation» bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Ein- richtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschliesslich einer übernationalen Organisation), (1i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, (2ii) die mit dem Staat ein Sitzabkommen oder im We- sentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und (3iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen. 4. Der Ausdruck «Zentralbank» bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staat- licher Genehmigung neben der Regierung des Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung des Staates getrennte Einrich- tung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Staates stehen kann. 5. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung» bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Renten- Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leis- tungen Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Ge- genleistung für erbrachte Leistungen an Begüns- tigteBegünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimm- te bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern der Fonds: a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als fünf Prozent der Vermögenswerte des Fonds hat; b) staatlicher Regulierung Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbe- hörden Steuerbehör- den übermittelt; und c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: i. der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grund- sätzlich von der Kapitalertragsteuer Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise bezie- hungsweise zu einem ermässigten Satz, ii. der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Un- terabschnitt B Nummern 5 - 7 5–7 genannten Plänen oder in Unterab- schnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekon- ten) von den Arbeitgebern, iii. Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Unterabschnitt B Nummern 5 - 7 Num- mern 5–7 genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterab- schnitt Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene übertra- gene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen An- wendungAnwendung, oder iv. die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimm- ter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbs- einkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen unter An- wendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Wäh- rungsumrechnung jährlich höchstens 50 000 US-Dollar betragennicht übersteigen. 6. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung» bedeutet ei- nen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemali- ge ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern: a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind; b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um Investmentunternehmen oder passive NFEs handelt; c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Aus- nahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Num- mer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Er- werbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden; d) nicht im Gründungsstaat des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben; und e) der Fonds staatlicher Regulierung Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt. 7. Der Ausdruck «Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer interna- tionalen Organisation oder einer Zentralbank» bedeutet einen von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zent- ralbank errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invalidi- tätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine der- zeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Be- günstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der interna- tionalen internationalen Organisation oder der Zentralbank persön- lich geleisteten Dienste gewährt werden. 8. Der Ausdruck «qualifizierter Kreditkartenanbieter» bedeutet ein Finanzinsti- tut, das folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Das Finanzinstitut gilt nur als Finanzinstitut, weil es ein Kreditkarten- anbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.; und b) Spätestens spätestens ab dem [xx.xx.xxxx...] setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren Ver- fahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Über- zahlung Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstel- lensicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterab- schnitt Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Xxxxxx in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben Gut- haben infolge der Rückgabe von Waren ein. 9. Der Ausdruck «ausgenommener Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (ausgenommener OGAW)Anlagen» bedeutet be- deutet ein Investmentun- ternehmenInvestmentunternehmen, das als Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapie- ren (OGAW) An- lagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem OGAW Orga- nismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflich- tigen Personen sind, mit Ausnahme einer passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige meldepflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten wer- denge- halten werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit beherrschenden Per- sonen, die meldepflichtige Personen sind. Ein Investmentunternehmen, das als OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als ausgenommener OGAWOrganismus für gemeinsame Anlagen, wenn der OGAW Organis- mus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern: a) der OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem [xx.xx.xxxx...] keine effektiven effek- tiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt; b) er OGAW der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese Anteile An- teile einzieht; c) der OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen die in den Abschnitten II - II–VII dargelegten aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen o- der oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden; und d) der OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen über Massnahmen und Verfahren Ver- fahren verfügt, um sicherzustel- lensicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem [xx.xx.xxxx...] eingelöst werden oder nicht mehr verkehrs- fähig verkehrsfähig sind.

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Nicht meldendes Finanzinstitut. 1. Der Ausdruck «nicht meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt: a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder ei- ne Zentralbank, ausser bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die de- nen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen; b) einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsor- gefonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, eine internationale einer internationalen Organisation oder eine Zentralbank einer Zentral- bank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter; c) einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähn- liche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben Buchsta- ben a und b genannten Rechtsträger aufweist und der nach innerstaatlichem innerstaat- lichem Recht als nicht meldendes Finanzinstitut gilt, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck des gemeinsamen Melde- standards Mel- destandards nicht entgegensteht; d) einen ausgenommenen Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW)Anlagen; oder e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finan- zinstitut ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informatio- nen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet. 2. Der Ausdruck «staatlicher Rechtsträger» bedeutet die Regierung eines Staa- tes, eine Gebietskörperschaft eines Staates (wobei es sich, um Zweifel aus- zuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskör- perschaften befindet (jeweils ein «staatlicher Rechtsträger»). Diese Katego- rie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Staates. a) Eine «wesentliche Instanz» eines Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regie- rungsbehörde eines Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regie- rungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privat- person zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine na- türliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Pri- vatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt. b) Ein beherrschter Rechtsträger bedeutet einen Rechtsträger, der formal vom Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristi- sche Person darstellt, sofern: i. der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherr- schung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet; ii. die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutge- schrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Pri- vatperson zugutekommt; und iii. die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen. c) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei die- sen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungspro- gramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwal- tung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatperso- nen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsban- kengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privat- personen erbracht werden. 3. Der Ausdruck «internationale Organisation» bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Ein- richtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschliesslich einer übernationalen Organisation), (1i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, (2ii) die mit dem Staat ein Sitzabkommen oder im We- sentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und (3iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen. 4. Der Ausdruck «Zentralbank» bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staat- licher Genehmigung neben der Regierung des Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung des Staates getrennte Einrich- tung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Staates stehen kann. 5. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung» bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Renten- Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leis- tungen Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Ge- genleistung für erbrachte Leistungen an Begüns- tigteBegünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimm- te bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern der Fonds: a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als fünf Prozent der Vermögenswerte des Fonds hat; b) staatlicher Regulierung Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbe- hörden Steuerbehör- den übermittelt; und c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: i. der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grund- sätzlich von der Kapitalertragsteuer Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise bezie- hungsweise zu einem ermässigten Satz, ii. der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Un- terabschnitt B Nummern 5 - 7 5–7 genannten Plänen oder in Unterab- schnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekon- ten) von den Arbeitgebern, iii. Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Unterabschnitt B Nummern 5 - 7 Num- mern 5–7 genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterab- schnitt Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene übertra- gene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen An- wendungAnwendung, oder iv. die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimm- ter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbs- einkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen unter An- wendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Wäh- rungsumrechnung jährlich höchstens 50 000 US-Dollar betragennicht übersteigen. 6. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung» bedeutet ei- nen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemali- ge ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern: a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind; b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um Investmentunternehmen oder passive NFEs handelt; c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Aus- nahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Num- mer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Er- werbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden; d) nicht im Gründungsstaat des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben; und e) der Fonds staatlicher Regulierung Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt. 7. Der Ausdruck «Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer interna- tionalen Organisation oder einer Zentralbank» bedeutet einen von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zent- ralbank errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invalidi- tätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine der- zeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Be- günstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der interna- tionalen internationalen Organisation oder der Zentralbank persön- lich geleisteten Dienste gewährt werden. 8. Der Ausdruck «qualifizierter Kreditkartenanbieter» bedeutet ein Finanzinsti- tut, das folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Das Finanzinstitut gilt nur als Finanzinstitut, weil es ein Kreditkarten- anbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.; und b) Spätestens spätestens ab dem [xx.xx.xxxx] setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren Ver- fahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Über- zahlung Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstel- lensicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterab- schnitt Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Xxxxxx in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben Gut- haben infolge der Rückgabe von Waren ein. 9. Der Ausdruck «ausgenommener Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (ausgenommener OGAW)Anlagen» bedeutet be- deutet ein Investmentun- ternehmenInvestmentunternehmen, das als Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapie- ren (OGAW) An- lagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem OGAW Orga- nismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder RechtsträgernRechtsträ- gern, die keine meldepflich- tigen meldepflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme einer eines passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, oder über diese gehalten wer- den. Ein Investmentunternehmen, das als OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als ausgenommener OGAWOrganismus für gemeinsame Anlagen, wenn der OGAW Organis- mus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern: a) der OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem [xx.xx.xxxx] keine effektiven effek- tiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt; b) er OGAW der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese Anteile An- teile einzieht; c) der OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen die in den Abschnitten II - II–VII dargelegten aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen o- der oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden; und d) der OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen über Massnahmen und Verfahren Ver- fahren verfügt, um sicherzustel- lensicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem [xx.xx.xxxx] eingelöst werden oder o- der nicht mehr verkehrs- fähig verkehrsfähig sind.

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