Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften. 5.1 Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarung "Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.
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Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften. 5.1 Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarung "Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.
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Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften. 5.1 a) Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarung "Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.
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