Common use of Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Clause in Contracts

Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 ent- sprechend Anwendung. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entge- genzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese un- verzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An- spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begrün- denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi- schen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Ent- scheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt.

Appears in 2 contracts

Samples: ssl.askuma.de, ssl.askuma.de

Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung Verle- gung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 ent- sprechend entsprechend Anwendung. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entge- genzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese un- verzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. § 12 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An- spruch Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begrün- denden be- gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei ist die Verjährung von der Fristberechnung der Zeitraum zwi- schen Anmeldung und Zugang der bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform mitgeteilten Ent- scheidung zugeht. § 13 Maklervollmacht Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mitVersicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt.diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. § 14 Agentenvollmacht

Appears in 2 contracts

Samples: www.juergen-link.de, feger-finanz.de